Nachträgliche Korrektur eine Nebenkostenabrechnung für einen Mieter
Hallo, ein Bekannter hat von seinem Vermieter die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 erhalten. Es fiel ihm auf, dass die Kosten für Wasser/Abwasser (Preis je m³) gegenüber den Vorjahren extrem gestiegen sind. Daher hat er Widerspruch eingelegt. Der Vermieter teilte ihm nun mit, dass dieser m³-Preis ein rechnerisch ermittelter Wert wäre, da die Zähler in den Wohnungen wohl immer eine nicht unhebliche Differenz zum Verbrauch des Hauptzählers ausweisen würden (hätte diverse technische Ursachen). Dies wäre aber wohl für diese Abrechnung nicht die eigentliche Ursache. Vielmehr läge es daran, dass die Stadtwerke trotz Meldung der Zählerstände in den vergangenen beiden Abrechnungszeiträume den Verbrauch geschätzt hätten und dies zu niedrich. In 2011 wäre nun der abgelesene Verbrauch berücksichtigt worden und dadurch würde der in den beiden Vorjahren zu gering berechnete Verbrauch nachgeholt worden. Prinzipiell kann ich das nachvollziehen. Man hat also in den Jahren 2009 und 2010 zu wenig bezahlt und das wird nun in 2011 sagen wir mal ausgeglichen. Muss der Mieter dies so akzeptieren oder könnte der Vermieter die beiden vorangegangenen NKA korrigieren. Es gibt ja diese Jahresfrist, innerhalb der eine NKA erstellt werden muss, sonst muss der Mieter Nachforderungen daraus nicht mehr zahlen. Diese Fristen wurden eingehalten. Verjähren tun die rechtzeitig erstellten Abrechnungen m. W. dann nach 3 Jahren. Insofern wären die Abrechnungen 2009 und 2010 also rechtzeitig erstellt worden und noch nicht verjährt. Darf der Vermieter diese Abrechnungen nun noch korrigieren (würden dann zu höheren Kosten in 2009 und 2010 führen - dafür würde die 2011er geringer ausfallen)? Den Vermieter trifft ja eigentlich keine Schuld daran, dass die Stadtwerke den gemeldeten Zählerstand nicht verwendet haben (die wollen dort wohl scheinbar schon vor dem Jahresende den Zählerstand haben doch dieser wurde vom Hausmeister immer exakt am 31.12. abgelesen und dann gemeldet). Es gibt ja auch die Möglichkeit Kosten die nachträglich berechnet wurden auch noch innerhalb von 3 Monaten "nachzuberechnen". Der Vermieter sieht ja die Rechnung der Stadtwerke nicht (die geht ja an den Hausverwalter). Insofern konnte der also ja nicht sehen, dass hier geschätzt wurde (aber das wird ja auch getan, wenn eine Uhr mal kaputt geht). Kann das jemand beantworten? Danke!!!
2 Antworten
Nach dem sog Abflussprinzip darf der VM nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine im Abrechnungszeitraum (2011) datierte Rechnung der Stadtwerke wirksam von den M nachfordern, auch wenn der eine frühere Leistung (2009, 2010) zugrundliegt. Die dürfen die M natürlich mal sehen, aber dann eben auch bezahlen.
Vgl. hrz:. BGH, Urt. v. 20.02.2008 - VIII ZR 49/07, Urt. v. 20.02.2008 - VIII ZR 27/07, GE 2008, 662
G imager761
Vom Sachverhalt her ist das eine ganz unglaubliche Geschichte: Ich habe es noch niemals erlebt, dass ein Versorger mehrere Jahre hintereinander Zählerstände des Hauptzählers im Haus geschätzt hat. Was Du allerdings übersiehst, ist der Umstand, dass für alle Jahre formal ordnungsgemäße Abrechnungen der Stadtwerke vorliegen und somit Dein Argument der nachträglichen Geltendmachung der in Vorjahren angefallenen Kosten keine tatsächliche Grundlage hat. Damit kommt man also nicht durch.
Anders ist das möglicherweise mit der Differenz von Haupt- zu Zwischenzählerergbnissen. Aber, das müßte man im Detail prüfen können.
Hallo, ich habe bei der Korrektur unterstellt, dass die Stadtwerke auch ihre Abrechnung korrigieren, also eine neue mit dem korrekten Zählerstand für 2010 erstellen und logischerweise dann die 2011 auch ändern. Es ist schon klar, dass es nur dann so gehen könnte. Der Vermieter kann das ja nicht einfach von sich aus anpassen. Er hat ja selber auch nur das bezahlen müssen, was die Stadtwerke berechnet haben. Die Stadtwerke müssten dann quasi den Fehlverbrauch für 2010 nachberechnen. Das wäre dann ja so eine Rechnung, die man auch innerhalb von 3 Monaten weiterberechnen darf (klar müsste die ganze NKA geändert werden).