Nachträgliche Korrektur eine Nebenkostenabrechnung für einen Mieter

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Nach dem sog Abflussprinzip darf der VM nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine im Abrechnungszeitraum (2011) datierte Rechnung der Stadtwerke wirksam von den M nachfordern, auch wenn der eine frühere Leistung (2009, 2010) zugrundliegt. Die dürfen die M natürlich mal sehen, aber dann eben auch bezahlen.

Vgl. hrz:. BGH, Urt. v. 20.02.2008 - VIII ZR 49/07, Urt. v. 20.02.2008 - VIII ZR 27/07, GE 2008, 662

G imager761

Vom Sachverhalt her ist das eine ganz unglaubliche Geschichte: Ich habe es noch niemals erlebt, dass ein Versorger mehrere Jahre hintereinander Zählerstände des Hauptzählers im Haus geschätzt hat. Was Du allerdings übersiehst, ist der Umstand, dass für alle Jahre formal ordnungsgemäße Abrechnungen der Stadtwerke vorliegen und somit Dein Argument der nachträglichen Geltendmachung der in Vorjahren angefallenen Kosten keine tatsächliche Grundlage hat. Damit kommt man also nicht durch.

Anders ist das möglicherweise mit der Differenz von Haupt- zu Zwischenzählerergbnissen. Aber, das müßte man im Detail prüfen können.


hannebambel 
Beitragsersteller
 16.01.2013, 10:53

Hallo, ich habe bei der Korrektur unterstellt, dass die Stadtwerke auch ihre Abrechnung korrigieren, also eine neue mit dem korrekten Zählerstand für 2010 erstellen und logischerweise dann die 2011 auch ändern. Es ist schon klar, dass es nur dann so gehen könnte. Der Vermieter kann das ja nicht einfach von sich aus anpassen. Er hat ja selber auch nur das bezahlen müssen, was die Stadtwerke berechnet haben. Die Stadtwerke müssten dann quasi den Fehlverbrauch für 2010 nachberechnen. Das wäre dann ja so eine Rechnung, die man auch innerhalb von 3 Monaten weiterberechnen darf (klar müsste die ganze NKA geändert werden).