Betriebskostenabrechnung Einliegerwohnung
Ich bewohne einen separaten Bungalow auf dem Grundstück meines Vermieters, der auf gleichem Grundstück sein Haus bewohnt. Der Einfachheit halber habe ich in meinem Mietvertrag mit dem Vermieter die pauschale Zahlung aller Betriebs und Nebenkosten einschließlich Heizung und Warmwasser vereinbart. Da ich Harz V Empfänger bin, möchte das Jobcenter trotzdem einen Nachweis über die Betriebskosten und ist mit folgender, schriftlich vorliegender, Aussage des Vermieters nicht zufrieden: Gemäß unserer Vereinbarung benötigt es keine separate Abrechnung, da genau aus diesem Grund eine Pauschale vereinbart wurde. Nur vorsorglich und ohne Anerkenntnis eines Rechtsgrundes kann ich Sie aber darüber informieren, dass die Betriebskosten weit höher ausgefallen sind, als das Ihre Pauschale sie abdecken. Das glaube ich sogar und sehe mich als Pauschalen Nutzer total im Vorteil. Muss ich trotzdem für das Jobcenter weiter auf Abrechnung bestehen? Der Vermieter sagt, das die Rechtslage bei Einliegerwohnungsverhältnissen da eindeutig Nein sagt, das er selbst das Grundstück mit bewohnt und ich die einzige weitere Mietpartei bin.
1 Antwort
Normalerweise muss ein Vermieter verbrauchsabhängig abrechnen, wenn es um Heizkosten geht. Im vorliegendem Falle gilt aber eine Ausnahme. 2 Parteien, der Vermieter wohnt selbst in der einen Wohnung. Der Mieter bewohnt die Einliegerwohnung. Vereinbart ist eine Pauschale. Es muss nicht mehr abgerechnet werden. Mit der Pauschale ist alles abgerechnet. Hier gilt also eine Ausnahmeregelung. Bei allen anderen Betriebskosten ist ohnehin eine pauschale Abrechnung zulässig.
Diese Ausnahmeregelung ist in der Heizkostenverordnung ausdrücklich so geregelt. Der Vermieter kann also nicht verpflichtet werden, die tatsächlichen Kosten abzurechnen, zumal dies bei Heizkosten ohnehin nur mit dem Vorhandensein von Zählern möglich ist.