In der Erbschaftssteuererklärung die Betreuungsleistung angeben?
Hallo, ich beziehe Frührente/Wohngeld und habe meinen Onkel mehrere Jahre in einer anderen Stadt „betreut „. D.h., ich bin min. 14 Tage im Monat 200 km hin- und hergereist, habe mich um Haushalt, administrative Dinge und alle Termine gekümmert. Die Fahrtkosten haben wir abgerechnet.
Nun habe ich ihn testamentarisch beerbt und überlege, ob ich diese „Betreuung“ (per Generalvollmacht) bei der Erbschaftssteuererklärung geltend machen kann.
Das Testament wurde im Beisein eines Rechtsanwalts aufgesetzt. Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, würde ich den Begriff „Betreuung“ vermeiden wollen, wie könnte man es anders formulieren?
danke und Gruß
4 Antworten
Ja, kannst Du.
Es gilt § 13 nr. 9 ErbStG:
ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20 000 Euro, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist;
Wer einer Betreuung bedarf, bekommt Pflegegeld entsprechend der Pflegegruppe, welches er steuerfrei an die Betreuerin/dem Betreuer weitergeben darf.
Dafür ist das nämlich angedacht.
Wie hoch ist denn das Erbe?
20.000 Euro (Freibetrag) sind für dich eh steuerfrei!
Und warum sollte denn überhaupt Deine Pflegeleistung die Erbschaftssteuer reduzieren.
Wenn überhaupt macht man das, was Du angedenkst, dann, wenn es mehrere Erben gibt, um den Nachlass entsprechend zu reduzieren, damit weniger aufgeteilt werden muss, mehr beim Betreuer bleibt.
Aber mit der Erbschaftssteuer hat das nichts zu tun.
"Und warum sollte denn überhaupt Deine Pflegeleistung die Erbschaftssteuer reduzieren."
Weil das so im Gesetz steht 😉:
§ 13 (1) Nr.9 ErbStG
"Steuerfrei bleiben
(...)
9.ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20 000 Euro, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist;
(...)"
Inwieweit berücksichtigen? Als Abzugsposten?
Mit Sicherheit gibt es keine Vereinbarung über die Zahlung eines Betreuungshonorars. Üblich wäre so etwas unter Verwandten nicht, so dass man auch eine stillschweigend erfolgte Übereinkunft ausschließen muß.
Lies mal hier rein:
https://www.rosepartner.de/blog/pflegefreibetrag-erbschaftssteuer.html
Bis zu" 20.000 bedeutet wohl, dass man den Zeitaufwand für die sog. Pflegeleistungen grob darlegen muss. Und dann mit den üblichen Stundensätzen z.B. von Pflegediensten, die ja auch Haushaltshilfen haben, multiplizieren?
Ja. Bei Interesse mal den Link in meiner direkten Antwort an die FS absehen, da ist das gut erklärt.
Die Fahrtkosten wurden lt. Sachverhalt bezahlt.
"Bis zu" 20.000 bedeutet wohl, dass man den Zeitaufwand für die sog. Pflegeleistungen grob darlegen muss. Und dann mit den üblichen Stundensätzen z.B. von Pflegediensten, die ja auch Haushaltshilfen haben, multiplizieren?
Ich nehme aber an, dass die langen Fahrtzeiten und die Stunden, die man dort war, nicht berücksichtigt werden, sondern nur Zeiten wie "Abwasch, Wäsche, Bad gereinigt, staubgesaugt - 2 Stunden" oder "Begleitung zum Arzt- 3 Stunden".
Siehe hier "Wie errechnet sich der Wert der Pflege".
https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwj8vNKhzfyHAxVs6QIHHaXCPc0QFnoECCUQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.pflege-durch-angehoerige.de%2Fpflegegrade-pflegeleistungen%2Fzuschuesse-erstattung%2Fpflegefreibetrag%2F&usg=AOvVaw0AAdws7PEq9GpS89DL9J0O&opi=89978449