Ist die Vorgehensweise des Betreuungsgerichts normal?

2 Antworten

Punkt 1 ist m.E. schon richtig. Die Immobilie würde geschätzt und Du willst unter Verkehrswert verkaufen. Das kann nicht ohne weiteres vom Gericht genehmigt werden. Es muss dann schon begründet sein, z.B. durch eine begründete Bestätigung des Maklers, dass kein höherer Kaufpreis in absehbarer Zeit zu realisieren ist und dass für die fehlende Räumung ein Abschlag von x Euro anzusetzen ist, da die Kosten sich auf x Euro belaufen würden ( nicht einfach pauschal 10.000). Dazu beschreibt man dann noch, dass Käufer B und Käufer C jeweils x und y Euro geboten haben, das sind dann die beiden verlangten Angebote. Und schon ist die Sache erledigt, dafür brauchst Du keinen Anwalt zu bezahlen.

Punkt 2 ist natürlich Unsinn. Wenn die Betreuung nach dem Verkauf wieder aufgehoben ist, hat das Gericht auch nichts mehr zu genehmigen. Dann greift die Vollmacht und die Betreuung ist aufzuheben. Nur in den Wochen bis zum Aufhebungsbeschluss ergibt sich natürlich etwas Bürokratie.

Ich musste als Betreuerin leider auch feststellen, dass die Beratung seitens der Behörden und anderen Stellen oft dürftig ist. Eine Betreuung ist schon manches Mal eine ziemliche Zumutung für Laien.

https://www.makler-vergleich.de/immobilien-verkauf/hausverkauf/hausverkauf-was-beachten/hausverkauf-durch-betreuer.html 

"Das Betreuungsgericht beauftragt zumeist einen Immobiliensachverständigen mit der Erstellung eines Wertgutachtens. Auf der Grundlage des Wertgutachtens legt der Betreuer dann den Verkaufspreis für die Immobilie fest. Dabei ist es wichtig, dass der Betreuer einen Preis mindestens in Höhe des im Wertgutachten genannten Immobilienwertes wählt. Preise unterhalb dieser Wertgrenze sind nicht genehmigungsfähig bzw. werden von einer erteilten gerichtlichen Genehmigung nicht abgedeckt."

Käufer will zurück treten:

https://www.frag-einen-anwalt.de/Immobilienkauf-mit-Genehmigung-durch-Betreuungsgericht--f338597.html