Ist die Vorgehensweise des Betreuungsgerichts normal?
Ich bin zwecks Veräußerung einer Immobilie zur Betreuuerin meines Mannes bestellt worden.
Für alle anderen Angelegenheiten besitze ich eine Vorsorgevollmachtch
Die Immobilie wurde begutachtet und der von mir gewählte potentielle Käufer würde eine Verkaufssumme bezahlen, die ca. 10.000 € unterhalb des Gutachtens liegt.
Dafür nimmt er alle Entsorgungs- bzw. Entrümpelungsarbeiten.
Der Kaufverrag wurde von einem Notar gefertigt und dem Betreuungsgericht vorgelegt.
Das Gericht lehnt diesen Verkauf ab und möchte, dass ich noch zwei weitere Angebote einhole. Das wäre gesetzlich vorgeschrieben. Warum hat man das denn nicht gleich zu Beginn gesagt, ich hege Zweifel, ob das alles seine Richtigkeit seitens des Gerichts hat.
Ich habe ein Müdelkonto eongerichtet, auf das der Kaufpreis vom Käufer überwiesen werden soll.
Nach dem Verkauf endet meine Betreuungsbestellung bezüglich der Immobilie und die "alte" Vorsorgevollmacht kommt wieder zum Tragen.
Laut Vorsorgevollmacht kann ich das Vermögen meines Mannes verwalten und Ausgaben tätigen.
Das Gericht meint jedoch, nach Verkauf, müsste ich die gerichtliche Genehmigung zwecks Ausgaben vom Konto meines Mannes einholen.
Da ich erst nächste Woche einen Termin beim Anwalt habe, frage ich schon jetzt hier nach. Vielleicht hat jemand Ahnung von der Marterie.
2 Antworten
Punkt 1 ist m.E. schon richtig. Die Immobilie würde geschätzt und Du willst unter Verkehrswert verkaufen. Das kann nicht ohne weiteres vom Gericht genehmigt werden. Es muss dann schon begründet sein, z.B. durch eine begründete Bestätigung des Maklers, dass kein höherer Kaufpreis in absehbarer Zeit zu realisieren ist und dass für die fehlende Räumung ein Abschlag von x Euro anzusetzen ist, da die Kosten sich auf x Euro belaufen würden ( nicht einfach pauschal 10.000). Dazu beschreibt man dann noch, dass Käufer B und Käufer C jeweils x und y Euro geboten haben, das sind dann die beiden verlangten Angebote. Und schon ist die Sache erledigt, dafür brauchst Du keinen Anwalt zu bezahlen.
Punkt 2 ist natürlich Unsinn. Wenn die Betreuung nach dem Verkauf wieder aufgehoben ist, hat das Gericht auch nichts mehr zu genehmigen. Dann greift die Vollmacht und die Betreuung ist aufzuheben. Nur in den Wochen bis zum Aufhebungsbeschluss ergibt sich natürlich etwas Bürokratie.
Ich musste als Betreuerin leider auch feststellen, dass die Beratung seitens der Behörden und anderen Stellen oft dürftig ist. Eine Betreuung ist schon manches Mal eine ziemliche Zumutung für Laien.
"Das Betreuungsgericht beauftragt zumeist einen Immobiliensachverständigen mit der Erstellung eines Wertgutachtens. Auf der Grundlage des Wertgutachtens legt der Betreuer dann den Verkaufspreis für die Immobilie fest. Dabei ist es wichtig, dass der Betreuer einen Preis mindestens in Höhe des im Wertgutachten genannten Immobilienwertes wählt. Preise unterhalb dieser Wertgrenze sind nicht genehmigungsfähig bzw. werden von einer erteilten gerichtlichen Genehmigung nicht abgedeckt."
Käufer will zurück treten: