Hauszutritt nach Todesfall?
- Mein Mann und ich haben einen Erbvertag .Wenn er stirbt sind seine Kinder die Alleinerben und ich erhalte als Vermächtniss lebenslanges Niessbrauchrecht sowie alles Geldvermögen und alles an Inventar.Heisst letzters werden meine Kinder von mir erben sofern ich nach meinem Mann sterbe.Können die Kinder meines Mannes als Hauseigentümer meinen Kindern die ja alles am und im Haus erben werden den Zutritt verweigern?
4 Antworten
Wenn er stirbt sind seine Kinder die Alleinerben
Damit würden Sie ALLES Erben
ich erhalte als Vermächtniss lebenslanges Niessbrauchrecht sowie alles Geldvermögen und alles an Inventar
Also erst du doch was ?
Heisst letzters werden meine Kinder von mir erben
Letzteres ist dann das Inventar ???? Oder Meinst du das Niessbrauchrecht,
Können die Kinder meines Mannes als Hauseigentümer meinen Kindern die ja alles am und im Haus erben werden den Zutritt verweigern?
Nein, die bist der "quasi Mieter". Jedoch endet dein Niessbrauchrecht mit den Tode. Daher müssen deine Kinder die Räume zügig räumen.
Ihr solltest den Erbvertrag so ändern wie er euch genehm ist . Das geht solange beide Leben. Das Haus seinen Kindern und dich als Made im Speck, ist nicht nett. Er sollte alles so teilen das man sich nicht streiten muss. Nicht soviel kuddel muddel.
Notfalls belastet du das Haus im zahlst die Kinder aus.
Denn ein Haus in dem du Wohnrecht hast ist weniger Wert.
Mir ist es wichtig zu klären, dass meine Kinder ohne Probleme in das Haus kommen um sich um besagtes Inventar und persönliche Dinge im Haus und auf dem Grundstück zu kümmern und entscheiden können was damit geschehen soll
Jetzt verstehe ich die Frage, es geht um das Betretungsrecht deiner Kinder/Erben in deinem Erbfall.
Nein, das haben sie nicht. Mit deinem Tod erlischt das Nießbrauchrecht unmittelbar und sich als Erbe Zutritt zu Grundstück oder Bebauung der Immobilie Dritter zu verschaffen wäre Hausfriedensbruch. Die Kinder deines Mannes sind Eigentümer des bebauten Grundstücks und haben alleiniges Hausrecht.
Sie werden damit Erbschaftsbesitzer deines Nachlasses in ihrem Eigentum.
Deine Kinder haben insoweit lediglich einen Auskunfts- und Herausgabeansspruch deines Nachlasses gegen die erbschaftsbesitzenden Eigentümer, aber kein Betretungs- oder Ansehensrecht deines Nachlasses :-O
Das ist Quatsch. Die haben höchstens eine Herausgabeanspruch an der Niesbrauchsache. Das Inventar ist Erbmasse, den die Erben bekommen
Das ist Quatsch. Die haben höchstens eine Herausgabeanspruch an der Niesbrauchsache.
Ein Blick in das Gesetz vermeidet Geschwätz und dient der Rechtsfindung: Mit Tod der Berechtigten geht deren Niessbrauchrecht eben nicht auf ihre Erben über, § 1059 I BGB; die Eigentümer haben demnach alleiniges Hausrecht.
Sie werden damit zu Erbschaftsbesitzern der dort befindlichen Nachlassgegenstände der Verstorbenen, § 2018 BGB, über die sie Ausklunft (§ 2027 I BGB) und Herausgabe an die rechtmäßigen Erben schulden.
Ich sprach nicht vom Niesbrauchrecht, sondern vom Hausstand. Und eine Rückgabe zu Unzeit oder gar als Kaperung wie auf Hoher See.... klar
Sobald die Niesbraucherin schwer atmet stehen die Geier vor der Tür. Dürfen die dann die Leiche selber raustragen oder ist die bereits Nachlassgegenstände
Die haben Anspruch auf Herausgebe des Niesbrauchs, das ist das Haus oder die Wohnung - besenrein
Man muss in dieser speziellen Situation sehen, dass die Kinder Deines Gatten, die Erben des Hauses, aber nicht Deine Erben sind.
Aus meiner Sicht, müssen die Kinder Deines Mannes, Deinen Kindern den Zutritt gewähren, bzw. sie sind ja als Eigentümer des Hauses, dass mit einem Wohnrecht belastet ist, gar nicht berechtigt Deine Wohnung zu betreten, sondern müssten von Deinen Kindern verlangen, dass die Wohnung geräumt wird, weil das Wohnrecht mit Deinem Tod erloschen ist.
Als Alleinerben werden die Kinder grundbuchliche Eigentümer der Immobilie.
Als Nießbrauchnehmer hats du zwar Anspruch gegen sie auf Herausgabe des dir vermachten Geldes und Inventars. Allderdings nur, wenn der Nachlass im Erbfall so werthaltig wäre, das nach der Erfüllung den Erben ein zu ihrem Erbe hälftiges Pflichtteil verbliebe. Hierbei schmälert das eingeräumte Wohnungsrecht den Wert der Immobilie beträchtlich :-O
Gemäß § 1059 I BGB ist der Nießbrauch der Nutzung der Immobilie nicht übertragbar. Du darfst deine Kinder dort zwar als Besucher willkommen heißen, sie aber nicht dort wohnen oder gar mieten lassen. Insoweit haben die Erben das Recht, deinen Kindern Zutritt zu verweigern.
Nebenbei würde ich noch die Frage klären, ob die Kinder des Ehemannes mit dieser Regelung nicht unter ihrem Pflichtteilsanspruch liegen würden. Sie erben ja fast nichts. Wenn das so gewünscht ist, wäre eine Beratung wohl anzuraten.
Nun sie erben ja das Haus und das Grundstück und müssen sich eben in Geduld üben.Immerhin ist das Ganze ja notariell beglaubigt.Wir waren eben bemüht eine Lösung zu finden damit ich im Haus bleiben kann wenn ich das möchte ,und die Kinder meines Mannes das Haus später als Alleinerben übernehmen können.
Die Kinder erben nicht "ein Haus" sondern ein Haus, welches mit einem Nießbrauchsrecht belastet ist. Entsprechend niedriger ist der Wert des Erbes, je nachdem, abhängig von Deinem Alter und dem Mietwert.
Es gibt da schon mögliche Konstellationen, bei denen ein Pflichtteilsanspruch entstehen könnte. Ist aber Deine Entscheidung, ob Du Dich dazu informieren möchtest.
Zumal es ja noch Unterschiede zwischen Wohnrecht und Nießbrauchsrecht gibt.
Erst mal danke für die Antwort. Das Niessbrauchrecht erlischt mit meinem Tode.Geldvermögen und Inventar gehören mir.Ich erbe das nicht sondern er vermacht es mir.Mir ist es wichtig zu klären, dass meine Kinder ohne Probleme in das Haus kommen um sich um besagtes Inventar und persönliche Dinge im Haus und auf dem Grundstück zu kümmern und entscheiden können was damit geschehen soll .