Liebe Fachleute: Wer haftet bei Tod des Darlehensnehmers/Bausparers, die im Vertrag zusätzlich stehende Gesamtschuldnerin und/oder die Erben?

3 Antworten

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Das Paar hat einen gemeinsamen Darlehensvertrag. Sie haften somit gesamtschuldnerisch für diese Verpflichtung. Die Grundbucheinträge sind damit konsistent.

Verstirbt der Mann, so gehen seine Rechte und Pflichten (sofern vererbbar) auf die Erbengemeinschaft über.

Im Grundbuch wird der Mann durch die Erbengemeinschaft ersetzt.

Die Verpflichtung aus dem Vertrag geht ebenso auf die Erbengemeinschaft über, d.h. sofern die Erben des Mannes nicht das Erbe ausschlagen.

Während für die Eigentumsverhältnisse durchaus Anteile festgelegt werden (50% die Frau, 50% zu gleichen Teilen aufgeteilt auf die erbenden Kinder), gibt es diese Aufteilung nicht bei einer Gesamtschuldnerschaft. Jeder einzelne steht für die gesamte Schuld ein (§421 BGB). Inwiefern einzelne Gesamtschuldner diese Schuld tilgen, ist eine Frage im Innenverhältnis der Gesamtschuldner. Somit haften die Frau und die Kinder für das Darlehen und müssen nun eine sinnvolle Regelung für die Bestreitung der Raten finden (§2058 BGB).

Da die Lebensgefährtin ebenfalls im Grundbuch eingetragen wurde, haftet sie meiner Ansicht nach auch allein für das Darlehen.

So lese ich das zumindest. Aber sieh selbst:

http://www.business-netz.com/Geld-und-Kredit/Haftung-als-Gesamtschuldner-Finanzielle-Ueberforderung-des-Lebenspartners-ist-sittenwidrig


sunshine2015 
Beitragsersteller
 30.07.2015, 16:33

Danke für die Antwort und den link. Ist ein kompliziertes Thema.

Das würde bedeuten dass die Frau ab Todestag zu 100% für das Darlehen haftet und nachwievor die halbe Eigentumswohnung jetzt besitzt. Die Erben des Mannes ohne Schuldenübernahme (?) ebenfalls eine halbe Wohnung jetzt besitzen? 

Noch als HINWEIS: Im notariellen Kaufvertrag stehen beide (das Paar) als Käufer und beide haben unterschrieben. Die Erben des Mannes (Darlehensnehmer) haben das Erbe angenommen und besitzen somit jetzt die Hälfte der Eigentumswohnung.

Ich danke für weitere Hilfestellung...

Primus  30.07.2015, 16:46
@sunshine2015

Also jemand mit  gesundem Menschenverstand würde jetzt sagen, dass selbstverständlich die Erben auch die Hälfte der offenen Darlehenssumme geerbt haben und zur Weiterzahlung verpflichtet sind.

Ich schlage vor, Du wartest auf weitere Antworten von Kollegen, die sich in dieser Materie sehr gut auskennen und Dir mit Sicherheit genau sagen können, was nun Sache ist.

LittleArrow  30.07.2015, 17:48
@Primus

jemand mit  gesundem Menschenverstand würde jetzt sagen ...

Nein, die rechtliche Situation ist noch viel drastischer (selbst wenn dafür der gesunde Verstand bei den Erben fehlt);-) Siehe die Antwort von gandalf.

Die Erben erben (gemeinsam) nur 50 % am Eigentum, aber sie erben die Schuld gegenüber dem Kreditgeber nicht nur zu 50 % sondern als Gesamtschuldner zu 100 % und zwar nicht jeder anteilig, sondern jeder insgesamt! 

@sunshine2015: Die Erben haften nicht, sie schulden! Das ist ganz toll und ein Glück für den Kreditgeber, der hat nun insgesamt eine viel größere Personenschar, bei der er die Vertragsschulden einsammeln kann. Natürlich nur bis zur Höhe der Gesamtschuld. Und wer dafür von den Erben bzw. von dem anderen Miteigentümer gezahlt hat, darf dann zusehen, wie er das, was über seinen Anteil hinausgeht, von den anderen (Zahlungsunwilligen/-unfähigen) zurück erhält. Ein Tummelplatz für gleich mehrere Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher:-))))

Fazit für den finanzstärksten Erben: Schnellstens bei solch einer Erbengemeinschaft und Eigentumslage für klare Verhältnisse sorgen. Notfalls die Zwangsversteigerung androhen und durchsetzen!

Primus  30.07.2015, 19:55
@LittleArrow

Genau aus diesem Grund habe ich den Vorschlag gemacht, auf die Antworten von Euch zu warten.

suinshine:

Wesentliches wurde bereits geschrieben, dennoch darf ich etwas ausholen:

Der Erbe rückt nach dem Prinzip der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) ganz in die Schuldnerstellung ein. Die Verbindlichkeiten gehen mit dem Erbfall von selbst auf den Erben über; einer Schuldübernahme bedarf es somit nicht.

Dies trifft insbesondere auch für die persönliche Haftung aus dem Grundschuldbetrag zu, die der Erblasser anlässlich der Bestellung der Grundschuld übernommen hat und sich wegen der Verbindlichkeit daraus der Zwangsvollstreckung in seine gesamtes Vermögen unterworfen hat.

Der Gläubiger wird in seltenen Ausnahmefällen wegen der Grundschuld in das persönliche Vermögen des Schuldners vollstrecken.Warum? Die Einbringlichkeit einer Vollstreckungsforderung durch die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners/der Gesamtschuldner mit Pfändung körperlicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher oder mit Forderungspfändung kann aus vielerlei tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft sein.

Weil das Ergebnis und der Erfolg eine Zwangsvollstreckung in das beweglichen Vermögen sich nie sicher voraussehen lassen, kann einem Gläubiger insbesondere das Recht nicht versagt sein, mit dem Anordnungs- und Beitrittsbeschluss die Beschlagnahme des Objekts zu bewirken und damit ein noch ranggünstiges Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück erlangen.

So bedarf des z. B. der vorherigen Durchführung eines Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht. Auch der Gläubiger einer nur geringen Forderung hat mit seinem Vollstreckungsanspruch grundsätzlich das Recht auf die Immobiliarvollstreckung.

Die Möglichkeit der Vollstreckung in das persönliche Vermögen bleibt ihm auch nach der Zwangsversteigerung in Höhe eines Forderungsausfalls erhalten (d. h. wenn das Meistgebot nicht zur Vollbefriedigung ausreicht).***

Zahlt der Schuldner/Gesamtschuldner auf die Grundschuld, geht diese kraft Gesetzes auf ihn über. Als Miteigentümer und Gläubiger der Eigentümergrundschuld kann er allerdings nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben (§ 1197 (1) BGB).

Er hat die Möglichkeit, die Teilungsversteigerung zu veranlassen, falls eine aussergerichtliche Regelung nicht möglich ist, insbesondere der ihm zustehende Anspruch auf Ausgleich durch die Miteigentümern nicht gelingt. Ein solches Verfahren ist zeit- und kostenaufwendig, oft mit enttäuschendem Ausgang.

***Ich habe in meinem Berufsleben keinen einzigen Fall erlebt, in dem der Darlehensgeber auf die persönliche Schuldhaft des Eigentümers verzichtet hat und sich allein mit der Grundschuld-/ Hypothekensicherung „zufrieden“ gab.

Rat: Mit den Miteigentümern gütlich einigen, erforderlichenfalls Immobilie freihändig veräussern.