Wer trägt Bestattungskosten bei Vermächtnis?
Meine Schwester und ich sind alleinige Erben unseres Vaters. Im Vermächtnis wurde der hinterbliebenen Ehefrau das komplette Geldvermögen hinterlassen. Wir erben ein Unternehmen. Die Ehefrau bestand, gegen unseren Willen, auf alleinige Organisation der Bestattung und bezahlte bereits die Kosten. Sie fordert nun das gesamte Geldvermögen sowie die Bestattungskosten. (Auf dem Grabstein steht bereits ihr Name.) Müssen wir diese Kosten wirklich tragen, oder dürfen wir diese vom Geldvermögen abziehen?
Die Beerdigungskosten sind vom Erben zu übernehmen. Die Erben können diese Kosten vom Nachlass bestreiten. Jedoch muss man von diesem Nachlass zuvor das Vermächtnis abziehen. Das Vermächtnis, also das komplette Bankkonto zum Todeszeitpunkt, steht eigentlich der Stiefmutter zu. Ich hoffe sehr, dass wir trotzdem die von der Stiefmutter eingeforderten Beerdigungskosten von diesem Konto abziehen dürfen.
2 Antworten
Meine Schwester und ich sind alleinige Erben unseres Vaters.
Und damit auch allein bestattungskostenverpflichtet: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.", § 1968 BGB.
Sie fordert nun das gesamte Geldvermögen sowie die Bestattungskosten.
Zurecht. Nach § 1939 BGB steht ihr das Vermächnis in voller Höhe zu, wie ihr dieser Vermögensvorteil durch dem Erblasser zugewendet wurde. Warum man sich nach Ablauf einer zur Herausgabe bestimmten Frist kostenträchtig verklagen lassen wollte, erschließt sich mit nicht.
Auch die verauslagten Kosten einer angemessenen Bestattung sind ersetzt zu verlangen, § 1968 BGB. Dazu zählt auch ein Grabstein, Bewirtung der Trauergäste, Blumenschmuck usw.
Das Vermächtnis, also das komplette Bankkonto zum Todeszeitpunkt, steht eigentlich der Stiefmutter zu. Ich hoffe sehr, dass wir trotzdem die von der Stiefmutter eingeforderten Beerdigungskosten von diesem Konto abziehen dürfen.
Nein. Ihr Vermächnis des Bankkontos in Höhe des Saldos mit Stichtag Erbfall steht ihr außerhalb des Erbes zu. Genauer: Ihr seid durch testamentarische Verfügung Rechtsnachfolger des Bruttonachlasses des Erblassers geworden.
Davon sind zwingend n. § 1967 BGB zuerst Nachlassverbindlichkeiten, etwa Bestattungskosten, Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte aber auch Erbscheins- und Kontoauflösungskosten oder Abonnement- und Versicherungsbeiträge bis zur Kündigung abzuziehen.
Erst an diesem dann verbeibenden Reinnachlass bemißt sich euer Erbrecht.
G imager761
Da der Verstorbene Vermögen und eine Ehefrau hinterläßt, ist diese für die Bestattung zutändig und kann die Kosten für die Bestattung nicht auf die Kinder abschieben.
Zu bedenken wäre aber, daß die Ehefrau es den Erben kein Mitspracherecht bei der Organisation der Beerdigung eingeräumt hat, aber von den Erben verlangt die Kosten zu übernehmen.
Nein. Die Kostentragung der Erben ergibt sich aus dem Gesetz, nicht mangelnder Mitwirkung oder Anwesenheit bei der Bestattung.
Hier wäre lediglich zu prüfen, ob sie der Höhe nach angemessen waren. Und das sind sie mit einem Grabstein als Ort der Erinnerung und des Gedenkens, auch wenn die Alleinerben diese etwa tausend Euro gerne für sich behalten hätten :-)
Vielen Dank für die erfreuliche Information. Ich habe meine Frage noch um eine Problematik ergänzt und hoffe sehr, dass es trotzdem bei deiner Einschätzung bleibt.
Das Vermächtnis tritt doch erst in Kraft, wenn davon die Beerdigungskosten bestritten sind; daher sehe ich keine Chance der Ehefrau diese auf die Kinder abzuwälzen.
Vielen Dank für die erfreuliche Information.
Sie ist aber falsch. Die für eure alleinige Kostentragungspflicht als Erben zutreffrende Rechtslage habt ihr richtig erkannt und ist in §§ 1939, 1968 BGB auch genau so nachzulesen: "Die Beerdigungskosten sind vom Erben zu übernehmen."
Es ist zwar zutreffend, dass ein Vermächtnis (wie Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche), das ihr zu erfüllen habt, als Nachlassverbindlichkeit euer Erbe schmälert. Aber die Vermächtnisnehmerin wäre nur dann als Ehefrau zu den Kosten heranzuziehen, wenn die Beerdigung aus dem Erbe nicht zu bezahlen wäre.
Demnach darf die Witwe die auch ohne eure Mitwirkung, gar Zustimmung verauslagten Kosten einer angemessenen Bestattng ihres Ehemannes von euch vollständig ersetzt verlangen und das Vermächtnis ihres Mannes genau in der Höhe beanspruchen, wie es verfügt wurde.
Nein. Die Bestattungskosten und das Vermächtnis sind vom Nachlass zu bezahlen und der verbeibende Reinnachlass fällt erst dann den Erben an.
Das Vermächtnis tritt doch erst in Kraft, wenn davon die Beerdigungskosten bestritten sind; daher sehe ich keine Chance der Ehefrau diese auf die Kinder abzuwälzen.
Falsch. Das Vermächtnis ist bereits mit dem Erbfall fällig und innerhalb von 30 Tagen zu erfüllen :-O
Die Vermächtniserfüllung dürfte nur dann verweigert werden, wenn mit dessen Auszahlung den Erben weniger als ihr Pflichtteilsrecht verbliebe.
Falsch. Die angemessenen Bestattungskosten haben die Erben des Verstorbenen zu tragen, § 1968 BGB.
Die Ehefrau wurde hingegen durch Testament von der gesetzl. Erbfolge augeschlossen :-O
Sie trüge daher als Vermächtnisnehmerin keine Kostentragung, allenfalls als Ehefrau und nur dann anteilige Besattungskostentragung, wenn die Beerdigung aus dem Bruttonachlass des Erblassers nicht zu bezahlen wäre.
G imager761