Hausverkauf mit Wohnrecht
Hallo ich kann mein haus verkaufen bestehend aus einer abgeschlossenen Wohnung einer einliegerwohnung sowie gewerblichen Anbau. Die Einliegerwohnung (abgeschlossen 20 qm ) liegt im erdgeschoß und da besteh ein lebenslanges Wohnrecht (Mann 85 jahre alt) notarielle beurkundung sowie Grundbucheintragung. Der Wohnungsberechtigte stimmt einem verkauf nicht zu er möchte von mir eine höhere Geldsumme erhalten, ansonsten stimmt er wie gesagt dem kauf nicht zu. Den zuküntigen Besitzer ist das eine Zimmer egal wenn dieses unter wohnrecht steht. Jedoch der Wohnungsberechtigte stimmt einem verkauf nicht zu. Kann er das ?
3 Antworten
Kann er das ?
Die Frage mußt Du uns beantworten, wir können das nicht. Mit einem Wohnrecht geht kein gesetzliches Verkaufsverbot und keine gesetzliche Zustimmungspflicht einher. Was ich aber für nicht ausgeschlossen halte ist, dass anläßlich der Bestellung des Wohnrechts etwas in dieser Hinsicht vereinbart wurde. Ich rate Dir also, die damaligen Vereinbarungen mal ganz genau durchzulesen. Wenn da wirklich etwas in dieser Hinsicht vereinbart wurde sieht es natürlich schlecht aus.
danke für die information werde gleich am montag zum notar gehen und mich befragen
Wohne12:
Die Forderung des 85-jährigen Wohnberechtigten, gegen Zahlung von 40 000 € der Löschung seines dingl. gesicherten lebenslangen Wohnrechts zuzustimmen, wäre nur bei einer ortsüblichen Miete (kalt) von
37,85 /qm mtl.
gerechtfertigt :
20 qm x 37,85 x 12 = 9.084,-- ./. Kosten 16 % 1.453,44 = 7.630,-- Lebenserwartung rd. 6 Jahre, Zins 4 %, Faktor 5,24 = Wertersatz rd. 40.000 €.
Lösungsvorschlag gem. "Privatier": Mutter Natur, zumal der Erwerber keine Einwände hat..
Ein Wohnungsrecht nach §1093 BGB berechtigt zur Nutzung der entsprechenden Wohnräume und ggf. vorhandenem Gemeinschaftseigentum (z.B. Garten, Waschküche). Was genau unter dieses Gebrauchsrecht fällt, sollte im Grundbuch bzw. der Urkunde, die dieses Wohnrecht festlegte, definiert sein.
Das Wohnungsrecht schließt nicht den Verkauf der Immobilie aus - der Wohnungsrechtinhaber muß nicht einmal zustimmen. Der nachfolgende Eigentümer ist jedoch durch das Wohnungsrecht gleichermaßen für die Lebensdauer des Wohnungsrechtsinhabers belastet. Bei einem Verkauf erhält der Wohnungsberechtigte überhaupt keine Kompensation. Sein Wohnrecht bleibt erhalten.
Was meinst Du mit "er möchte von mir eine höhere Geldsumme erhalten"? Höher als was? Warum überhaupt? Er bekommt bei einem Verkauf doch gar nichts - es sei denn, Du kaufst ihm das Wohnrecht ab und läßt es aus dem Grundbuch löschen.
ja er sagt der W.berechtigte er stimmt einem verkauf nur zu wenn er 40.000 euro erhält und möchte das wohnrecht löschen lassen. er möchte nicht daß ein anderer besitzer das wohnrecht mitkauft. der neue Besitzer bekommt das haus von mir mit wohnrecht sehr viel günstiger und jetzt ist eine streiterei. außerdem der wohnungsberechtigte wohnt schon seit 10 jahren nicht in diesem Raum er nutzt ihn nicht. beschlagnahmt den raum rückt den schlüssel nicht raus usw.
wenn er 40.000 euro erhält
Der alte Knabe hat offenbar einen mittleren bis schweren Haumich. Da sollte man verkaufen und Mutter Natur ihr Werk tun lassen.
Solange die mit dem Wohnrecht verbundenen Vertragspositionen nicht berührt werden, kann der Wohnrechtsinhaber zwar Wünsche nach Entschädigung und Ablösung des Wohnrechts sich wünschen - aber erfüllen muß man diese nicht. So wie es sich hier liest kann man sogar davon ausgehen, dass bei einem Verkauf der ältere Herr freiwillig ohne Ausgleichszahlung das Wohnrecht aufgeben wird.
nein es steht nichts drinnen das ich das haus mit dem wohnrecht nicht verkaufen kann habe alles schon durchgelesen. Der wohnungsberechtigte möchte mir steine in den weg legen und mich verunsichern oder so