Haus überschreiben für die Pflege?
Hallo, meine Mutter hat mir handschriftlich belegt, dass ich das Haus überschrieben bekomme, wenn ich sie mindestens 1 Jahr lang pflege. Nun hat sie seit Dezember 2017 Pflegegrad 3. Ich bin extra 2014 zu ihr ins Haus gezogen, um mich um sie kümmern zu können. Muss ich meine Geschwister trotzdem auszahlen, obwohl ich die Pflege alleine mache?
mfg Liane Hinderer
4 Antworten
Was das mit der handschriftlichen Notiz rechtlich zu bedeuten hat kann man nur beurteilen, wenn man den Inhalt kennt und weiß, ob es noch weitere letztwillige Verfügungen gibt.
Je nachdem könnte das eine Einsetzung als Erbe, ein Vorausvermächtnis sein oder auch nur belangloses Larifari.
Wenn Du mit "Auszahlen" den Pflichtteilsanspruch meinst, dann kommt man über den Fakt nicht herum, daß der Pflichtteil nur unter ganz besonderen Umständen anerkannt werden kann und dazu gibt der vorgetragene Sachverhalt aber nun wirklich überhaupt nichts her.
Pflegende Angehörige haben allerdings in jedem Fall einen Anspruch gemäß der nachgenannten Vorschrift und den kann Dir niemand nehmen:
Das könnte ein Problem werden. Da gibt es noch zahlreiche weitere. Wenn das handgeschriebene Blatt nicht auch unterschrieben wurde ist es ohnehin kein Testament. Und es könnten noch andere Testamente neueren Datums auftauchen. Usw, usw.
Ja, bei einer "Zettelwirtschaft". Aber jetzt weiß liahin, wie komplex die Frage eigentlich ist.
Immobiliengeschäfte bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung. Schenkungsversprechen ebenso.
Bislang wäre diese Absichtserklärung deiner Mutter also wertlos. Das es sich um ein Testament mit entsprechender Verfügung handeln könnte, vermag ich nicht zu erkennen. Gleichwohl:
Allerdings kannst du im Erbfall der Pflegebedürftigen einen Ausgleich gegen den Nachlass, also gegen die Erben, n. § 2057a BGB geltend machen. Du bekämst also vorab einen Geldbetrag aus dem Nachlass, wie ihn § 2057b Abs. 2 BGB-E konkretisiert, indem er auf die in § 36 Abs. 3 SGB XI vorgesehenen Beträge für die jeweilige Pflegestufe verweist.
Hingegen können deine Geschwister Pflichtteilsergänzung geltend machen, wenn deine Mutter dir das Haus lenzeitig schenkt, sofern ihr Erbe ohne das Haus geringer ausfallen würde als ihr Pflichtteilswert am Nachlass mit Schenkungswert.
Das kommt drauf an.
Was ist beispielsweise mit "überschrieben bekomme" gemeint? Und warum wird es nicht gleich richtig in den Sachverhalt reingeschrieben?
Bis jetzt habe ich nur ein von meiner Mutter handgeschriebes Blatt, ín dem sie schreibt, dass ich das Haus bekomme, wenn ich sie für mindestens 1 Jahr pflege. Jetzt habe ich aber gehört, dass man es im Grundbuchamt eintragen lassen muss.
ín dem sie schreibt, dass ich das Haus bekomme, wenn ich sie für mindestens 1 Jahr pflege.
Ja, schön. Aber will sie es dir schenken oder verkaufen?
Jetzt habe ich aber gehört, dass man es im Grundbuchamt eintragen lassen muss.
Natürlich. Das liegt daran, dass man Häuser nicht umhertragen kann. Deshalb muss man einen Ersatz finden, um einen Eigentümerwechsel aufzuzeigen.
Der Eigentumswechsel bei eineem Fahrrad erfolgt durch Einigung und Übergabe. Bei einem Grundstück durch Eigentum und Auflassung. Weil man ein Haus nicht "übergeben" kann.
Du siehst offenbar in dem handgeschriebenen Blatt so etwas wie eine verbindliche Verpflichtung zur Übereignung des Hausgrundstücks. Dummerweise muß man dafür aber zum Notar. Alles andere ist unheilbar nichtig. Hoffentlich ist Deine Mutter noch immer bereit, Dir das Haus zu übertragen und hoffentlich ist sie nicht schon dement. Dann würde nämlich nichts aus der Übertragung und Du mußt Dich nach dem Tod der Mutter mit Deinen Geschwistern darüber streiten, ob das Blatt überhaupt eine rechtliche Bedeutung haben kann.
Juristische Beratung zur rechten Zeit erspart dir manch' Unannehmlichkeit.
Danke für Deine Antwort, die ich in einem Punkt noch spezifizieren möchte:
Hierzu könnte z. B. ein Berliner Testament gehören, in dem die Erbfolge und das jeweilige Erbe bereits festgelegt wurde. Bei dieser Testamentsart könnte der Handlungsspielraum der Mutter arg eingeschränkt sein.