Frau Studentin, ich Angestellter: Einkommensteuererklärung beide zusammen oder sie separat?
Hallo liebe Experten,
ich bin gerade dabei meine Einkommensteuererklärungen der vergangenen Jahre aufzuarbeiten und benötige einen Rat von Ihnen. Es geht dabei um meine Ehefrau. Sie studiert seit 2014 MBA und wird dieses Jahr mit dem Studium fertig. Das Studium beinhaltete unter anderem solche finanzielle Belastungen wie: Studiengebühren (inkl. Verwaltungsgebühren) ca. 7500EUR, sowie Auslandssemster ca. 8000EUR. Sie hat kein Einkommen, Steuerklasse 5. Ich habe entsprechend Steuerklasse 3. Mein Jahresgehalt ca. 55t. Und nun zur Frage: Soll ich Sie bei der zusammenveranlagten Steuererklärung jetzt mitberücksichtigen oder ist es besser, wenn Sie nach dem Studium beim Arbeitsbeginn im ersten Jahr Ihre Studiumaufwendungen bei der Einkommenssteuererklärung selber einreicht? Ich bin leider ganz neu auf dem Gebiet und bitte um Rücksicht)) Herzlichen Dank und freundliche Grüße!
4 Antworten
Snooopy155 hat bereits darauf hingewiesen, dass bei den Steuerklassen 3 und 5 von jedem eine Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr abzugeben ist. Es geht also um insgesamt 4 Jahre, jeweils 2014, 2015, 2016 und 2017, also 8 Erklärungen.
Wenn Deine Frau in dem jeweiligen Jahr kein Einkommen hatte, dann muss sie im Mantelbogen für jedes dieser Jahre "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages" ankreuzen. Sie gibt keine zusammenfassende Erklärung für die vier Jahre ab.
Es ist unklar, wann sie in 2017zu arbeiten anfängt. Es kann also sein, dass sie bei getrennter Veranlagung in den wenigen Arbeitsmonaten 2017 bereits den kompletten Verlustvortrag durch Einkommen kompensiert. Wie ist hier die Detailplanung? Wenn die Studienkosten von insg. € 15.500 also durch ansonsten zu versteuerndes Einkommen von - sagen wir - € 15.500 ausgeglichen werden, dann fallen Null Steuern an. Bei nur € 15.500 zu versteuerndes Einkommen in 2017 (also ohne Verlustvortrag) würde Deine Frau € 1.361 (mit Soli € 1.436) Steuern zahlen. Bezogen auf die gesamten Studienkosten also eine Steuerersparnis von 9,3 %. Der Grundfreibetrag in 2017 verpufft also weitgehend.
Jetzt noch abschließend der (theoretische) Fall mit Arbeitsbeginn erst in 2018 mit einem Jahresbrutto von - sagen wir - € 55.000. Die Einkommensteuerbelastung vor Verlustvortrag ist bei getrennter Veranlagung Deiner Frau etwa € 11.257. Durch Verlustverrechnung mit € 15.500 ergäbe sich eine Einkommensteuer von € 5.800, also € 5.457 weniger.
Da Du mit Steuerklasse 3 in den betreffenden Jahren eine zu geringe Lohnbesteuerung hattest, musst Du bei getrennter Veranlagung sicherlich Einkommensteuern (& Co.) nachzahlen. Für 2016 mit Klasse 3 hattest Du bei einem Jahresbrutto von € 55.000 ungefähr Lohnsteuern von € 6.914 und mit Klasse 1 bei getrennter Veranlagung € 11.257, also € 4.343 (ohne Soli!) mehr. Dieses Mehr kommt alleine von dem fehlenden Grundfreibetrag durch Deine Frau. Alleine durch die Grundfreibeträge Deiner Frau sparst Du in den Jahren seit Eurer Heirat mehr durch Zusammenveranlagung als bei getrennter Veranlagung unter den getroffenen Annahmen.
Es deutet sich also an, dass durch die Zusammenveranlagung in allen Jahren die Steuerersparnis höher ist als bei getrennter Veranlagung. Dies ist vornehmlich verursacht durch den Grundfreibetrag beim Ehegattensplitting und zusätzlich noch etwas von der Verrechnung mit den Studienkosten Deiner Frau. Die getrennte Veranlagung lohnt sich idR bei Verheirateten mit einem Hauptverdiener wie Dich nicht.
Wie @EnnoWarMal schon schrieb unbedingt Antragsveranlagungen ab 2014 abgeben und die Studienkosten in dieser gemeinsamen Steuererklärungen angeben.
Die 7.-8.000,- Euro Abzug bringen doch in den einzelnen Jahren durch Verminderung des Einkommens in der Progressionszone viel mehr, als 3*8.000,- = 24.000,- in einem Jahr.
Sie hat kein Einkommen, Steuerklasse 5
Nein. Wer keinen Arbeitslohn hat, kann logischerweise auch keine Steuerklasse haben. Und wer nicht erbt, hat keine Erbschaftsteuerklasse.
Damit ist die Antwort von Snooopy155, vor 49 Min hinfällig, denn den Zwang zur Steuererklärung gibt es dann nicht.
Selbst wenn es ihn gäbe, wäre damit deine Frage nicht beantwortet.
Hier ist ganz eindeutig die Zusammenveranlagung zu wählen. Die Aufwendungen für das Studium werden dann gleich im Entstehungsjahr wirksam.
Du wirst nicht viel Auswahl haben, denn mit Steuerklasse 3/5 ist eine Einkommenssteuererklärung von Euch beiden zu machen. Werden die Ausgaben für ds Studium ungekürztt akzeptiert kann es allenfalls zu einem Verlustvortrag für das kommende Jahr führen.
Stimmt, die einzig vernünftige Lösung. DH.