Welche Steuerklasse, wenn Ehefrau 100 % EMR und Ehemann 50 % EMR plus Nebenverdienst bekommt?
Hallo,
ich hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann, da ich in diesem Dschungel nicht mehr durchblicke.
Ich (50) bekomme 100 % Erwerbsminderungsrente in Höhe von ca. 930,00 € (brutto) und mein Mann(49) bekommt 50 % Erwerbsminderungsrente in Höhe von ca. 350,00 € (brutto). Mein Mann hat nun noch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit ca. 550,00 € (brutto).
Welche Steuerklasse sollten/müssen wir nun nehmen? Bisher war ich in 3 und mein Mann in 5. Und müssen wir eine Einkommensteuererklärung machen, wegen der Renten?
Ich hoffe auf verständliche Antworten. ;-) Vielen Dank.
1 Antwort
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Die Steuerklassenahl, ist für Euch keine Wahl. Da nur einer von Euch Einkünfte mit Lohnsteuerabzug hat (Dein Mann) bekommt er die III und Du keine.
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Er wird keinen Lohnsteuerabzug haben.
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Das war die letzte gute Nachricht. Es könnte eine Steuernachzahlung geben..
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Ihr habt: 6.600,- Brutto Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit. einmal 11.160,- Euro EM Rente, und weitere 4.200,- EM Rente. Es ist an Der grenze.
Schreibe mal bitte seit wann jeder von Euch Rente bekommt. wie alt er da war und ob die Zahlung zeitlich begrenz ist.
Dann können wir ggf. helfen.
Mein Mann bekommt EM-Rente seit 01.04.2012 befristet bis 30.09.2014. Bei Eintritt in die Rente war er 46 Jahre alt.
Ich war 48 Jahre alt und bekomme EM-Rente seit 01.07.2012 befristet bis 31.01.2015.
Warum ist das wichtig?
Was passiert, wenn ich evtl. noch eine geringfügige Beschäftigung annehme?
Wegen der geringfügigen Beschäftigung passiert nichts, weil die pauschal besteuert wird mit 2 %. Gehört nciht in die Steuererklärung.
WArum die Angaben wichtig sind? ich wollte wissen wie alt ihr seid. Ist natürlich quatsch, das Renteneintrittsalter bzw. die Laufzeit der rRente ist wichtig für die Ermittlung des Teils der Rente, der besteuert wird = Ertragsanteil.
Liegt für Dich bei 32 % bei deinem Mann bei 33 % , damit ist klar Steuer 0,-, denn alle steuerpflichtigen Beträge zusammen sind weniger als die Grundfreibeträge.
Genau. Unter Umständen bemisst sich der zu versteuernde Anteil nämlich nach § 55 EStDV statt nach § 22 Nummer Dingsbums EStG.