Erbschaftssteuer- Immobilienbewertung nach dem Sterbejahr?
Hallo,
eine geerbte Immobilie kann nicht umgeschrieben werden, da die Adresse eines Pflichtteilsberechtigter noch ermittelt werden muss. Nun die Frage: innerhalb des Sterbejahres wird die Erbschaftssteuer für die Immobilie nach dem Verkehrswert berechnet. Wie verhält es sich aber nach dem Sterbejahr? Welche Bewertungen fließen dann in die Erbschaftssteuer ein?
Leider bekomme ich weder vom Anwalt noch Steuerberater eine Antwort.
Danke und Gruß
2 Antworten
Es gilt der Wert am Tage des Erbfalls.
Also am Todestag des Erblassers.
Auch wenn ein Erbe noch nicht ermittelt wurde, so ist er doch Erbe.
Auch wenn die anderen Erben über ihre jeweiligen Teile nicht verfügen können.
Da muss man ggf. mit Fristverlängerungen usw. arbeiten und wenn ein Wertverfall droht, eine Zuweisung der Verwaltung durch das Gericht beantragen, oder es im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag arbeiten, je nach Gegebenheit.
Tut mir Leid, das sind viel zu wenige Infomationen, um den Fall beurteilen zu können.
Wenn es einen testamentarischen Alleinerben gibt, ist für die Erbschaftsteuererklärung des Haupt-/Alleinerben die Sache doch kein Problem.
Der Pflichtteil ist ja in seiner Höhe völlig egal, ob der Mensch sich schon gemeldet hat/gefunden wurde, oder nciht. Es kann sich ja eigentlich nur um Kinder des Erblassers handeln, deren Anteil 1/2 des gEsamterbes wäre. Nur eine nicht entdeckte Ehefrau die noch lebt, aber getrennt war, würde die Sache durcheinander bringen.
Zu bewerten ist nach dem Verkehrswert. Und den wird ein halbwegs bewanderter Steurberater schonrunter bekommen. Es gibt genügend Faktoren, die man anbringen kann.
Die Pflichtteilberechtigten werden natürlich ggf. auf einem Gutachten bestehen udn in diesem Bereich sehe ich eine gewisse gefahr. Nämlich wenn man den Wert schön runtergehandelt hat sagen wir von 500.000,- auf 400.000,-, der Pflichtteil mit 1/2 abgezogen wurde udn man 200.000,- versteuert, aber nach einem Gutachten später 250.000,- an die Pflichtteilsberechtigten zahlen muss.
Aber auch das wäre eigentlich egal, denn bei einer anderen Festsetzung hätte man ja auf jeden fall mehr selbst versteuern müssen.
Den Sachverhalt kann ich in einem Punkt nicht nachvollziehen:
Wieso soll es auf einen Pflichtteilsberechtigten ankommen?
Das Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch gegen die Erben. Ein Pflichtteilsberechtigter kann deshalb nicht Miteigentümer werden.
Von diesem einen Pflichtteilsberechtigten hängt der Erbschein ab. Solange der nicht ermittelt werden kann und informiert wird (auch wenn dieser keinen Anspruch hat) gibt es keinen Erbschein -> keine Grundbuchumschreibung -> also kein Verkauf möglich. Somit geht Zeit ins Land und laufende Kosten.
Ja. Hier gehen wohl die Begrifflichkeiten etwas durcheinander. Falls sich noch ein zu zahlender Pflichtteil ergeben sollte, würde das natürlich den Nachlasswert und damit die Erbschaftssteuer reduzieren. Trotzdem wäre der Verkehrswert der Immobilie zum Todestag zu ermitteln, wovon dann eben Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.
Danke. Es ging mir in der Frage um die veränderte Bewertungsgrunglage für die Immobilie. Offenbar wird dann nicht mehr der Verkehrswert herangezogen. Aber was dann? Und wie wirkt sich das auf die Erbschaftssteuer aus?
Heißt “Fristverlängerung “ beim Finanzamt beantragen, damit auch über das Sterbejahr hinaus noch der Verkehrswert berücksichtigt wird? Und meinen Sie mit “Zuweisung des Gerichts” für einen Erbschein?
In 6 Monaten ist das Sterbejahr rum. Ich (Alleinerbe per Testament) muss so oder so davon ausgehen, dass das Haus bis dahin nicht verkauft sein wird. Es sei denn, ich gehe mit dem Preis noch vor Ablauf des Jahres soweit runter, dass eine Chance besteht, es noch vor Ablauf verkaufen zu können. Wenn sich aber die Bewertung nicht drastisch auswirkt, kann ich den Verkauf auch noch abwarten.