Erbrecht nach Namensgebung?

4 Antworten

Dein Sohn hat lediglich via Einbenennung den Namen des Stiefvaters erhalten - erbberechtigt ist er weder beim Stiefvater noch bei dessen Verwandten .... sprich z.B. den NennGroßeltern.

Wem gegenüber "mußt" Du denn überhaupt Angaben machen?

Das Nachlaßgericht jedenfalls kann es nicht sein. Da Du nicht zum Verwandtenkreis des Verstorbenen gehört hast, brauchst Du überhaupt nichts zu erklären.

Im übrigen ist das die typische "Eskommtdraufanfrage". Ohne Angabe zu den weiteren Verwandtschaftsverhältnissen oder zu einem etwaigen Testament kann man nur sagen: Kann sein oder auch nicht.

Nein, wieso meinst Du, dass Dein SohnMiterbe ist?

Wenn der Bruder Deines Ehegatten gestorben ist, würden dessen Kinder, oder Enkel erben. GGf. die Ehefrau. Hat er beides nicht, seine Eltern. Sind die tot, dann Dein Ehemann.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Privatier59  19.12.2019, 20:47

Es muß sich um eine Zeitreisende handeln! Wie anders wäre sonst zu erklären, dass der Nachnahme des zweiten Mannes schon auf der Geburtsurkunde (!) des Sohnes steht. Oder ist der Sohn Wiedergänger?

Nein, er ist ja nicht verwandt mit dem Erblasser. Der Name spielt keine Rolle. Ist der Sohn adoptiert worden, vom Ehemann? Dann kann er erben.


Privatier59  19.12.2019, 20:43

So lange der Göttergatte noch hernieden weilt eher wohl nicht.