Erbrecht nach Namensgebung?
Mein Sohn hat nach meiner zweiten Eheschliessung den Nachnamen meines Mannes durch Namensgebung bekommen . Darum lautet sein Nachname auf der Geburtsurkunde wie der meines Mannes . Jetzt meine Frage : Der Bruder meines Mannes ist gestorben wie sieht jetzt die Erbfolge aus .Muss ich meinen Sohn als Miterbe angeben?
4 Antworten
Dein Sohn hat lediglich via Einbenennung den Namen des Stiefvaters erhalten - erbberechtigt ist er weder beim Stiefvater noch bei dessen Verwandten .... sprich z.B. den NennGroßeltern.
Wem gegenüber "mußt" Du denn überhaupt Angaben machen?
Das Nachlaßgericht jedenfalls kann es nicht sein. Da Du nicht zum Verwandtenkreis des Verstorbenen gehört hast, brauchst Du überhaupt nichts zu erklären.
Im übrigen ist das die typische "Eskommtdraufanfrage". Ohne Angabe zu den weiteren Verwandtschaftsverhältnissen oder zu einem etwaigen Testament kann man nur sagen: Kann sein oder auch nicht.
Nein, wieso meinst Du, dass Dein SohnMiterbe ist?
Wenn der Bruder Deines Ehegatten gestorben ist, würden dessen Kinder, oder Enkel erben. GGf. die Ehefrau. Hat er beides nicht, seine Eltern. Sind die tot, dann Dein Ehemann.
Nein, er ist ja nicht verwandt mit dem Erblasser. Der Name spielt keine Rolle. Ist der Sohn adoptiert worden, vom Ehemann? Dann kann er erben.
Es muß sich um eine Zeitreisende handeln! Wie anders wäre sonst zu erklären, dass der Nachnahme des zweiten Mannes schon auf der Geburtsurkunde (!) des Sohnes steht. Oder ist der Sohn Wiedergänger?