Pflichteil anfordern obwohl Erbe verschuldet?
Hallo,
Mein Mann ist vor kurzem gestorben, wir waren Kinderlos aber er hat 2 Kinder aus 1. Ehe. Ich bin als Alleinerbin eingesetzt, Kinder sind natürlich Pflichtberechtigt. Leider war mein Mann verschuldet, also hat er kein großes Barvermögen, Immobilien oder Wertgegenstände. Die Summe auf unser gemeinsames Konto, seine Hälfte, ist weniger als die Beerdigungskosten. Was passiert mit dem Pflichtteil für die Kinder? Vielen Dank.
Helena 752
5 Antworten
Falls ihr im Testament keine andersweitige Regelung über das Gemeinschaftskonto getroffen hat steht Dir die Hälfte des darauf am Todestag des Mannes vorhandenen Kontoguthabens zu.
Die andere Hälfte ist Erbmasse, von der natürlich zuerst auch noch etwaige Schulden abzuziehen sind..
Als Erbin bist Du gesetzlich verpflichtet, das Begräbnis zu zahlen, und zwar aus der danach noch verbleibenden Erbmasse.
Was dann noch übrigbleibt, daraus können die Kinder Ihren Pflichtteilsanspruch (12% für jedes Kind) bekommen. Und wenn es auch nur 1 Cent ist.
Und wenn es weniger ist und Du ggfs. für die Beerdigung selbst draufzahlen musstest, dann ist die Rechnung ganz einfach:
12% von "nichts mehr da" = "gibt eben nichts"
Deshalb ganz wichtig:
Für alles Quittungen geben lassen, damit Du jegliche Ausgabe belegen kannst!
Helena:
Da der Pflichtteil selbst im Regelfall nicht entziehbar ist, könnte der Erblasser auf den Gedanken kommen, wesentliche Teile seines Vermögens vor seinem Tod zu verschenken, um auf diese Weise den Pflichtteilsberechtigten nichts oder möglichst wenig zukommen zu lassen.
Der Pflichtteilsberechtigte kann deshalb bei Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren gemacht wurden (§ 2325 BGB), eine
Pflichtteilsergänzung
verlangen.
Er muss sich freilich auch Schenkungen, die er selbst erhalten hat, anrechnen lassen.
Der Pflichtteil ist wertmäßig in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wenn der Wert des gesetzlichen Erbteils bei 0 Euro liegt, kann das Pflichtteil dann auch nicht höher sein.
Dann fordere mal deren Anteil an den Beerdigungskosten an.
Wenn weniger als die Beerdigungskosten vorhanden sind, gibt es nichts zu verteilen.
Was nicht da ist, kann man nicht herzaubern