Erbschaft Mein Stiefvater ist gestorben und hat ein Testament hinterlassen. Hat leider meinen Nachnamen beim Notar falsch angegeben. Geh ich nun leer aus?
Mein Stiefvater ist gestorben und hat ein Testament hinterlassen. Seine Söhne und mich hat er als Erben benannt. Leider hat er meinen Nachnamen beim Notar falsch angegeben, nur der Vorname stimmt. Muss ich beweisen, dass ich diese Person bin? Danke schon mal für die Antworten.
2 Antworten
Das kommt drauf an, ob Du nach dem Text zu identifizieren bist.
Wenn im Testament steht "meine Erben sind meine Söhne und meine Stieftochter Reni S." dann wärst Du identifiziert, wenn Du die einzige Stieftochter wärst, auch wenn Dein Name Reni M. wäre.
Ein Problem könnte es sein, wenn im Testament steht: "meine Erben sind meine Söhne und Frau Reni S."
Das könnte ein Problem sein, denn Reni kann es ja vielfach geben.
Es gibt noch eine Stieftochter, heißt natürlich ganz anders. Und der falsch angegebene Nachname klingt so ähnlich wie meiner. Mal schauen, was dabei rauskommt. Danke für die schnelle Reaktion.
In diesem Fall sind deine Chancen sehr gut, dass das Nachlassgericht bei der Erstellung des Erbscheins deine Argumentation folgen kann, gerade auch wegen dem ähnlich klingenden Nachname und dem passenden Vorname. Beim Erbscheinsantrag solltest du unbedingt auf diese Umstände hinweisen und sie entsprechend erläutern. Am besten vorab Kontakt mit dem Nachlassgericht aufnehmen.
Der Erbschein wird hier zwingend erforderlich sein, denn z.B. Banken werden aufgrund des falschen Namens im Testament eine Abwicklung ohne Erbschein verweigern.
Da es noch einen Stieftochter gibt - so stückchenweise werden die Fakten nachgeliefert - ist diese natürlich trotz vorhandenem Testament in dem sie nicht berücksichtigt wurde - pflichtteilsberechtigt, wenn ihr den gleichen Vater habt. Wird die Existenz der 2. Stieftochter dann dem Nachlaßgericht verschwiegen, kann das juristich größere Probleme nach sich ziehen, denn sie hätte schon zur Testamentseröffnung beim Nachlaßgericht eine Ladung erhalten müssen. Zudem macht sich mindestens einer der dabei Anwesenden der Falschaussage schuldig, da er bei diesem Vorgang ja gefragt wurde, ob es noch weitere Erben gibt.
Da es noch einen Stieftochter gibt - so stückchenweise werden die Fakten nachgeliefert - ist diese natürlich trotz vorhandenem Testament in dem sie nicht berücksichtigt wurde - pflichtteilsberechtigt, wenn ihr den gleichen Vater habt.
Wenn sie die Stieftöchter des Erblassers sind, wurden sie mit der Mutter "angeheiratet." Beide sind also nicht pflichtteilsberechtigt.
Im letzten Fall könnte zumindest mittels Geburtsurkunde die Abstammung nachweisen und sie wäre somit mindestens pflichtteilsberechtigt.
Nein - der Wille wurde richtig geäussert.
Hallo zusammen. Erst mal vielen Dank für die schnelle Antworten.
Das nächste Problem ist, dass mein "falscher" Nachname auf dem Umschlag steht. Testament wurde noch nicht geöffnet.