Darf Witwe Vaterschaftstest des unehelichen Kindes ihres verstorbenen Ehemannes machen lassen?

6 Antworten

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Dann last ihn doch Auflaufen.

Das Erbe Ausschlagen muß man innerhalb von 6 Wochen nachdem man vom Tod des Erblassers erfährt. Wenn man das Erbe nicht Ausschlägt ist man Erbe. Wenn man sein Erbe nicht innerhalb von 3 Jahren einfordert, hat man seinen Erbteil verwirkt.

Gab es kein Testament beträgt sein Erbteil 1/6el Gab es ein Testament und er wurde enterbt, dann 1/12el(Pflichtteil). Zum Erbe gehören auch Schulden ergo währe auch vom positiven Erbteil entsprechend die Restschuld abzuziehen.

Ihr legt seinen Erbteil dann auf ein Treuhandkonto für 3 Jahre an. Fordert er das Geld, dann übergebt ihr ihm das, fordert er das nicht, dann geht der Betrag nach den 3 Jahren an die restlichen Kinder.

Ob er wirklich Verwandt ist oder nicht, dürfte unrelevant sein, der Vater hat die Vaterschaft anerkannt.

Was Du oder die Schwiegertochter nach dem Tod Deines Sohnes denken oder wollen ist irrelevant . Dein Sohn hat die Vaterschaft anerkannt und somit war/ ist Dein 21-jähriges Enkelkind genauso erbberechtigt, wie seine Halbgeschwister.

Hinzu kommt - er ist längst zum Erben geworden, nachdem er das Erbe nicht innerhalb von 6 Wochen, nachdem er Kenntnis vom Tod seines Vaters erlangt hat, ausgeschlagen hat.

Dafür ist es viel zu spät , wenn er offiziell der Vater war.

Zunächst einmal mein Beileid.

Ein Erbe muss man nicht annehmen.

Erbe wird man per Gesetz.

Und niemand muss euch zum jetzigen Zeitpunkt mitteilen, ob er es ausschlägt.

Der Erbe kann dieses nach Kenntnisnahme des Todes innerhalb von 6 Wochen beim zuständigen Nachlassgericht ausschlagen. Und das war es dann auch schon.

Da der Todesfall bereits ein halbes Jahr her ist, wird er vermutlich schon lange Erbe sein.

Einen Vaterschaftstest könnt ihr wohl nur mit einem Anwalt über das Gericht erreichen.

Ob dafür allerdings eure Vermutungen ausreichen, muss euch der Anwalt verraten.

Sieht schon komisch aus, dass man das erst jetzt, wo rein zufällig ein Erbfall eingetreten ist, ganz plötzlich anzweifelt.


Steinbock1952 
Beitragsersteller
 14.04.2022, 21:35

Danke für die Infos.

Ja das sieht vielleicht komisch aus, aber wir zweifeln schon immer. Aber mein Sohn wollte davon nichts hören....

Steinbock1952 
Beitragsersteller
 14.04.2022, 21:49

Ja das mag komisch aussehen, aber die Vermutung, dass es nicht sein leiblicher Sohn sein könnte, die haben wir schon lange.

Aber abgesehen davon, brauchen wir ihn zur Beantragung des Erbscheins zwecks Hausverkauf. Aber wir kommen einfach nicht an ihn heran...

Alarm67  14.04.2022, 22:08
@Steinbock1952

Sicher?

"Welcher Erbe der Erbengemeinschaft den Erbschein beantragt, spielt keine Rolle. Jeder Miterbe kann den gemeinsamen Erbschein beantragen. Ferner haben auch Testamentsvollstrecker, Gläubiger des Erblassers oder Nachlassverwalter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, den Erbschein zu beantragen. Der Antragsteller muss allerdings auch eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Das Nachlassgericht kann diese ebenfalls aushändigen, wenn die Erbfolge eindeutig ist. Sie haben den Erbschein erhalten, doch wann erfolgt die Auszahlung? Sobald der Miterbe einer Erbengemeinschaft den Erbschein erhalten kann, kann die Auszahlung erfolgen. Mit dem Erbschein kann er sich an alle zuständigen Stellen wenden."

Und wenn dem so sein sollte, dann ab zum Anwalt!

Und ein Tipp für die Familie und für die Zukunft:

Testament schreiben und dieses beim Nachlassgericht hinterlegen.

Im Todesfall eröffnet dann das Nachlassgericht das Testamen und erklärt im Schreiben wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer ist.

Und dieses Schreiben ersetzt den Erbschein, reicht als Nachweis für Banken und Behörden aus.

Ergänzend zu dem was Alarm67 schon geschrieben hat, gehe ich davon aus, dass ihr gegen die Vaterschaft deines Sohnes nicht mehr viel unternehmen könnt. Hat er die Vaterschaft damals anerkannt? Gibt es mehr, als eure Vermutungen? Nach BGB dürften die Fristen für eine Überprüfung abgelaufen sein… Höchstens der 21-jährige Sohn könnte noch überprüfen lassen, aber der hat ja wohl eher kein Interesse daran…

https://dejure.org/gesetze/BGB/1600b.html