Zweifamilienhaus: Muss die Schwiegertochter (und gemeinsame Kinder) bei Tod ihres Mannes die Schwiegermutter versorgen (Wohnrecht mit Wart und Pflege)?

3 Antworten

Ja, denn sie erben das Haus mit allen Rechten und Pflichten.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Die Schwiegertochter hat als Ehefrau des verstorbenen Mannes mit den Kindern als Erbengemeinschaft das Haus und die Verpflichtung aus dem Wohnrecht geerbt.

Genau genommen muss jetzt nicht die Schwiegertochter als Person, sondern die Erbengemeinschaft die Verpflichtung aus dem Wohnrecht erfüllen.

Ist das nicht möglich, dann bleibt zwingend nur übrig, dass die gesamte Erbengemeinschaft die Erbschaft ausschlägt.

Aber dann wird es interessant:

  • Die nächste in der Erbfolge ist dann die Mutter, welche das Wohnrecht hat. Sie hätte dann praktisch die Verpflichtung sich selbst gegenüber.
  • Schlägt sie das Erbe auch aus, dann geht es an weitere Verwandte usw, bis zuletzt der Staat übrigbleibt.

Die Erbengemeinschaft aus Schwiegertochter und deren Kindern kann aber vom letztendlichen Erben trotz (!) Erbausschlagung den Pflichtteil in Geldform einfordern. Begründet ist das im § 2306 Abs. 1 BGB.

Damit hat die Erbengmeinschaft eine gute Verhandlungsposition gegenüber der Schwiegermutter, eine für beide Seiten akzeptable Lösung für die Verpflichtung aus dem Wohnrecht zu finden.


Gaenseliesel  23.09.2018, 22:56

Für eine Erbausschlagung dürfte(?) die Frist abgelaufen sein, würde ich hier vermuten.

NasiGoreng  23.09.2018, 23:44

Wenn die Erbengemeinschaft das Erbe ausschlägt, wird die Schwiegermutter das Haus erben. Sie könnte dieses dann verkaufen und sich, auch nach Auszahlung des Pflichtteils, mit dem verbleibenden Geld in einer schönen Seniorenresidenz mit Betreuung, einen komfortablen Lebensabend machen. 

Hallo,

......" Ihr verstorbener Sohn verpflichtete sich zu sorgsamer Wart und Pflege, Zubereitung der Tischkost und Übernahme häuslicher Arbeiten. ..."

Normal ist es doch, dass man als Ehepaar solche Verpflichtungen bespricht, noch bevor der Notarvertrag abgesegnet wird - wie kann man denn jetzt überrascht sein ?

Die *Schwiemu* hat mit dem Übergabevertrag ihres Vermögens der Immobilie an euch, lediglich ihren Lebensabend mit häuslicher Pflege sicher gestellt, das ist legitim !

Sie hätte das Haus auch veräußern können und von dem Erlös ihre Pflege (Essen/ Wäsche/Haushalt) durch fremde Personen absichern können...... dann hättest du dieses Problem nicht !

Wie auch immer.........bist du mit Berufstätigkeit / Pflege/ Haushalt und Kinderbetreuung überfordert, immerhin ist es tatsächlich eine enorme zusätzliche Belastung als Alleinerziehende, gibt es Hilfen zur Entlastung.

Dazu dieser Link:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/alles-fuer-pflegende-angehoerige/hilfe-fuer-pflegende-angehoerige-13922