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Braucht man einen Erbschein für eine Klage auf Schmerzensgeld ?

Vor kurzem ist mein Vater gestorben, zu dem ich 30 Jahre kein Kontakt hatte. Beerdigung habe ich bezahlt. Erbe ausgeschlagen, da überschuldet. Habe trotzdem alles mit Banken und Versicherungen geklärt. Da die Lebensgefährtin bezüglich des Ablebens während einer Notoperation ihre Bedenken über den tötlichen Ausgang hatte, habe ich mich bereit erklärt über und mit meiner Rechtsschutzversicherung und eine Internetanwalt für Medzinrecht eine Klage oder aussergerichtliche Einigung mit Schmerzensgeld einzufordern, wegen einem Behandlungsfehler. Soweit sogut, mit dem Anwalt mehrmals Kontakt gehabt, der mir auch aufgrund der Beschreibungen der Krankenhausaufhalte dazu geraten hat der Sache nachzugehen und die Versicherung dahin bekommen eine Deckungszusage zu erteilen. Dann habe ich meinem vermeintlichen Anwalt mitgeteilt, ob es von Relevanz ist, daß ich das Erbe ausgeschlagen habe, dann kommt auf einmal die Nachricht, daß : Insoweit sind Sie im Moment gar nicht in der Lage, selbst bei einer Bestätigung eines Behandlungsfehler, die daraus ergebenden Schadenersatzansprüche gegenüber der Gegenseite überhaupt geltend zu machen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann dann einfach sagen: „Herr Conrad ist nicht Erbe, wir müssen ihm auch nichts zahlen“. Boin, da war ich erstmal platt. Wer kann mir jetzt sagen, ob ich dafür diesen Erbschein brauche und was ich jetzt machen soll. Danke

Recht, Schmerzensgeld, Klage, Erbausschlagung, Erbschein

Wie genau müssen Verzugszinsen rechtlich berechnet werden?

Hallo zusammen,

ich habe im Studium die Aufgabe bekommen, herauszufinden, wie Verzugszinsen genau zu berechnen sind und ob es dazu gesetzliche Vorgaben oder Gerichtsentscheidungen gibt.

Konkret:

1. Berechnet man hier tagesaktuell also mit Zinsformel actual/actual?

2.

Muss man erst den Tageszinssatz (Kapital × Zinssatz ÷ 100 ÷ 365 oder 366 bei Schaltjahren) berechnen, diesen kaufmännisch runden und dann mit den Verzugstagen multiplizieren?

Oder rechnet man Kapital × Zinssatz × Tage ÷ 100 ÷ 365/366 und rundet erst ganz am Ende?

Für den Kunden könnte es ja zu wirtschaftlichen Nachteilen führen durch die Zwischenrundung (wenn auch nur sehr marginal)...

Gibt es für eine der Varianten eine gesetzliche Regelung oder Rechtsprechung?

Kann man die Berechnungsweise ggf. durch eine AGB-Klausel festlegen? Oder wäre so etwas wegen der AGB-Kontrolle (§ 307, § 308, § 309 BGB) unwirksam, wenn es für den Kunden nachteilig oder intransparent ist?

Muss ich sogar immer die für den Kunden günstigere Berechnung anwenden, z.B. je nach Ergebnis individuell?

Und gibt es Unterschiede, ob der Schuldner ein Verbraucher oder Unternehmer ist?

In Deutschland ist ja vieles streng geregelt – darum interessiert mich, ob hier aus Transparenz- oder Nachteilsgesichtspunkten besondere Anforderungen existieren.

Danke euch für eure Antworten!

Gericht, Studium, Geld, Bank, Gerichtsvollzieher, Recht, Rechtsanwalt, Vollstreckung, Zinsen, Mahnung, Verzug, Verzugszinsen

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