Braucht man einen Erbschein für eine Klage auf Schmerzensgeld ?
Vor kurzem ist mein Vater gestorben, zu dem ich 30 Jahre kein Kontakt hatte. Beerdigung habe ich bezahlt. Erbe ausgeschlagen, da überschuldet. Habe trotzdem alles mit Banken und Versicherungen geklärt. Da die Lebensgefährtin bezüglich des Ablebens während einer Notoperation ihre Bedenken über den tötlichen Ausgang hatte, habe ich mich bereit erklärt über und mit meiner Rechtsschutzversicherung und eine Internetanwalt für Medzinrecht eine Klage oder aussergerichtliche Einigung mit Schmerzensgeld einzufordern, wegen einem Behandlungsfehler. Soweit sogut, mit dem Anwalt mehrmals Kontakt gehabt, der mir auch aufgrund der Beschreibungen der Krankenhausaufhalte dazu geraten hat der Sache nachzugehen und die Versicherung dahin bekommen eine Deckungszusage zu erteilen. Dann habe ich meinem vermeintlichen Anwalt mitgeteilt, ob es von Relevanz ist, daß ich das Erbe ausgeschlagen habe, dann kommt auf einmal die Nachricht, daß : Insoweit sind Sie im Moment gar nicht in der Lage, selbst bei einer Bestätigung eines Behandlungsfehler, die daraus ergebenden Schadenersatzansprüche gegenüber der Gegenseite überhaupt geltend zu machen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann dann einfach sagen: „Herr Conrad ist nicht Erbe, wir müssen ihm auch nichts zahlen“. Boin, da war ich erstmal platt. Wer kann mir jetzt sagen, ob ich dafür diesen Erbschein brauche und was ich jetzt machen soll. Danke
2 Antworten
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist ein persönlciher Anspruch. In diesem Fall also der Deines Vaters.
Der er ja, wegen seines Ablebens, diesen nicht mehr geltend machen kann, geht er auf die/den Erben über.
Der Erbe hat ausgeschlagen, somit hat der folgende Erbe das Recht einufordern. gibt es keinen nächsten Erben, könnte lediglich einer der Gläcubiger im Zuge eines Nachlasskonkurses, sich die anspruch "angeln" und versuchen seine forderungen daraus zu befriedigen.
Der Erbe kann nciht sagen ich schalge das Erbe aus, weil überschuldet, aber den Posten aus dem Geld zu holen ist, den will ich haben.
Erbe, oder Erbausschlagung ist "Topp, oder Hopp.
Wurde die Ausschlagung der Erbschaft fristgerecht erklärt, ist der Erklärende nicht Erbe geworden. Er ist nun kein vorläufiger Erbe mehr und ist auch nicht zum endgültigen Erben geworden. Der entsprechende Teil der Erbschaft fällt - rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls - den anderen Erben zu.
Befand sich der Erbe bei der Ausschlagung der Erbschaft in einem Irrtum, wurde er getäuscht oder bedroht, hat er die Möglichkeit seine Erklärung anzufechten. Siehe dazu unter dem Thema Eintritt des Erbfalls - Anfechtung von Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.
Damit bist du in diesem Fall aus dem Rennen. Eine Klage auf Schmerzensgeld ist nicht möglich.