Nicht so einfach, denn es gibt verfassungsrechtliche Sicherungen, die einen Missbrauch – auch durch eine AfD – erheblich erschweren.
Zuerst müssten mehrere Grundgesetzänderungen mit den entsprechenden Mehrheiten (2/3 im Bundestag, zusätzlich 2/3 im Bundesrat) erfolgen sowie die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts und der Bundesländer geändert werden.
Das erschwert einen sofortigen direkten Missbrauch der Notstandsgesetze, egal, durch welche Partei.
Nein, in diesem Fall können die Handwerkerkosten steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Um Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG steuerlich absetzen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Er musst selbst der Auftraggeber der Leistung sein.
- Die Rechnung muss auf seinen Namen ausgestellt sein.
- Die Zahlung muss von seinem eigenen Konto per Überweisung erfolgen. (Barzahlungen sind nicht absetzbar.)
Da der Freund des Freundes die Rechnung bezahlt und nicht er selbst direkt an den Handwerker, erfüllt er die Bedingungen nicht.
Selbst wenn er seinem Freund das Geld später z.B. in Raten zurückzahlt gilt das steuerlich nicht als direkte Zahlung durch ihn.
Wenn er die Handwerkerkosten absetzen will, dann sollte er die Zahlung direkt von seinem Konto an den Handwerker überweisen, den Betrag dafür von seinem Freund leihen und das dann in Raten zurückzahlen.
Ist natürlich für Aussenstehende ohne nähere Kenntnisse der Umstände sehr schwer zu beantworten. Noch dazu kennen wir auch nur deine Darstellung der Ereignisse.
Aber versuche es mal so:
Das Zwischenzeugnis nimmst du in das Gespräch mit und legst es vor.
Argumentiere, dass mit dem Zwischenzeugnis ein wesentlich längerer Zeitraum gegenüber den paar Monaten bis zum Endzeugnis beurteilt ist und der Unterschied aus deiner beabsichtigten Kündigung resultiert.
Du kannst andeuten, dass es deshalb in den letzten Monaten sachliche Differenzen mit dem Chef gab und dass er das in das Endzeugnis hineinformuliert hat, ohne dass deine tatsächliche Teamfähigkeit beeinträchtigt war.
Das geht doch viel einfacher:
Mach nichts offizielles!
Du verzichtest weder durch Erbvertrag noch durch eine Erbausschlagung, sondern bleibst ganz normaler Erbe.
Aber du trittst das Erbe nicht an, verlangst nichts vom überlebenden Elternteil und lässt alles wie es bisher ist.
Das kann sich sogar positiv auf Erbschaftssteuer auswirken, da die Erbmasse ja dann offiziell geteilt wird und jeder seinen eigenen Freibetrag hat.
Und beim Tod des zweiten Elternteils bekommst du dann sein Vermögen incl. dessen Teils des ersten Erbes und hast nochmal einen Freibetrag.