Strafbare Handlung in der Erbengemeinschaft?

3 Antworten

Ja, die Person könnte sich strafbar machen, insbesondere wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) oder möglicherweise Untreue (§ 266 StGB).
Da die Erbverteilung offensichtlich bereits erledigt ist könnte eine Strafanzeige Aussicht auf Erfolg haben.
Meine Empfehlung ist, es mit einem Anwalt durchzusprechen, der die Angelegenheit genauer beurteilen und daraus die passenden strafrechtlichen Schritte veranlassen soll.

Davon unabhängig habt ihr als "Resterben" natürlich die aussergerichtliche Möglichkeit, die unrechtmässigen Mietanteile über das normale Mahnverfahren zurückzufordern oder Schadenersatz wegen entgangener Mieteinnahmen zu verlangen und ggfs. ebenfalls im Mahnverfahren durchzusetzen.

Gleichzeitig solltet ihr euch überlegen, ob es Sinn macht, bei Gericht eine gerichtliche Verwaltung des Erbes oder die Erbauseinandersetzung zu beantragen - aber das kostet natürlich.

Das ist eine Sache für einen Anwalt, nicht aber für die Polizei!

Unterschlagung ist die Aneignung einer fremden beweglichen Sache.

Da das Geld wohl kaum in bar eingenommen wird und Forderungen, auch gegen eine Bank aus Kontoverbindung, kein körperlicher Gegenstand und damit keine Sache sind, scheidet dieser Straftatbestand schon einmal aus.

Eher könnte man da an den Straftatbestand der Untreue denken:

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266.html

Da würde man zunächst einmal anschauen müssen was genau passiert ist. Was bitteschön soll "nimmt sich zuviel heraus" denn im Detail bedeuten?

Gibt es ein Gemeinschaftskonto über das alle Miterben verfügen können? Wie wird überhaupt abgerechnet? Warmmiete und verbleibendes Einkommen daraus macht nun mal einen Unterschied und zwar einen gewaltigen.

Wenn man da den Sachverhalt nicht so heraus arbeiten kann, dass ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht, wird jeder Staatsanwalt das als zivilrechtliche Angelegenheit bezeichnen und keine weiteren Ermittlungen anstellen.