Bundesarbeitsrecht, Zusatzurlaub GdB?

Guten Tag,

mir wurde in einem Schwesterforum mitgeteilt, dass ich meine Frage hier stellen kann, da ich hier ebenfalls finanzielle Konsequenzen anspreche und Rechtsfragen hier erlaubt seien. Ich hoffe, das stimmt so.

Ich arbeite seit einigen Monaten in einem Steuerbüro.

Bei dem Vorstellungsgespräch war gleich klar, dass ich eingestellt werden soll. Da haben wir auch sofort die vertraglichen Details geklärt. Ich habe einen GdB von über 50 und somit steht mir Zusatzurlaub zu. Groß auf das Thema sind wir nicht zu sprechen gekommen, da er dies in meinen Bewerbungsunterlagen schon zur Kenntnis genommen hat.

In dem Vorstellungsgespräch haben wir 30 Tage Gesamturlaub vereinbart. Es folgte ein weiteres Gespräch um den Vertrag zu unterzeichnen. Dort wurde mir ein Vertrag mit insgesamt nur 28 Tagen Urlaub vorgelegt. Dies habe ich sofort angesprochen und die Antwort vom Chef lautete "echt, wir haben 30 Tage gesagt? Hier hat jeder 28 Tage Urlaub." Also ist dies wohl in dem Büro einheitlich so geregelt, dass jeder Angestellte diese 28 Tage bekommt.

Mein Vertrag lautet jetzt also: 25 Tage regulärer Urlaub, 5 Tage Zusatzurlaub aufgrund des GdB's. Sprich: ich = 25 reguläre Tage, restliche Belegschaft = 28 reguläre Tage.

Aufgrund meiner Erkrankung, auf die ich hier nicht näher eingehen möchte, habe ich Phasen, wo es mir auch mal wirklich sehr schlecht gehen kann. Da würden 3 Urlaubstage mehr schon sehr erholsam sein. Ich möchte gerne lange und motiviert in diesem Büro arbeiten. Ausgeglichen, gut erholt und wenn ich mal wieder bescheidene Phasen habe, hätte ich rein theoretisch noch die extra Tage im Petto.

Da es sich nur um ein kleines Büro mit einem Vorgesetzten handelt, gibt es so etwas wie einen Betriebsrat auch nicht. Ich nehme an, der Urlaub ist dementsprechend Verhandlungsbasis. Es würde mich vermutlich gar nicht so sehr tangieren, wenn er mir nicht direkt ins Gesicht gesagt hätte, dass jeder Angestellte im Büro 28 Tage Urlaub hat. Da fühlt man sich dann einfach anders behandelt.

Vor einem Jahr hätte ich gar nicht damit gerechnet überhaupt wieder arbeiten zu gehen, daher ist mir der Aspekt meiner Gesundheit ziemlich wichtig.

Außerdem habe ich im Vergleich zu den anderen Angestellten auch 3 Tage weniger Urlaub, die ich mir im Fall der Fälle ausbezahlen lassen kann.

Wie könnte ich beim Abschlussgespräch am besten ansprechen, dass das mit dem Urlaub so nicht in Ordnung für mich ist und ich gerne den selben Urlaub haben möchte, wie die restliche Belegschaft?

Lieben Dank im Voraus.

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Rechtlich ist das erst mal so korrekt. Der Zusatzurlaub aufgrund deines GdB wird auf den gesetzlichen Mindesturlaub aufgeschlagen, alles weitere ist freie Verhandlungsmasse.

Argumentieren könntest du aber über ein Gleichbehandlungsrecht. Wenn alle anderen Mitarbeiter einen "Grundurlaub" von 28 Tagen bekommen, könntest du darauf bestehen, diesen ebenfalls zu bekommen. Der Zusatzurlaub aufgrund des GdB wäre nach dieser Argumentation separat zu betrachten und dabei nicht anzurechnen.

Letztlich ist das aber nur eine mögliche Sichtweise. Man könnte auch den Standpunkt vertreten, dass dir aufgrund der Behinderung ein gesetzlich normierter Grundurlaub von 20+5 Tagen zusteht (bei einer 5-Tage-Woche). Damit soll dir eine aufgrund deiner Behinderung erforderliche zusätzliche Entlastung gewährt werden. Darüber hinausgehender Urlaub ist eine zusätzliche vertragliche oder freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die i.d.R. Bestandteil der Gehaltsverhandlung ist.

Für eine umfassende rechtliche Klärung des Sachverhalts wirst du einen Rechtsanwalt beauftragen müssen, das können und dürfen wir hier im Forum nicht leisten. Und letztlich muss dir bewusst sein, dass du dich nicht sehr beliebt bei deinem AG machst, wenn du deinen (möglichen) Anspruch auf dem Rechtsweg geltend machst. Und möglicherweise bist du dann auch der letzte Schwerbehinderte gewesen, der in dieser Firma eingestellt wurde. Ich kenne viele KMU, die grundsätzlich keine Schwerbehinderten einstellen. Nicht weil sie keine Behinderten mögen, sondern schlicht wegen der damit verbundenen überbordenden Bürokratie - und weil man Schwerbehinderte nach der Probezeit fast nicht mehr los wird.

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Das Transportrisiko trägt beim Privatverkauf der Käufer, sofern die Ware ordnungs- und vereinbarungsgemäß versendet wurde.

Wenn Schritte deinerseits notwendig sind, damit der Käufer seinen Anspruch gegenüber DHL realisieren kann, musst du da mitwirken. Ansonsten bist du aber raus.

ich habe dem Empfänger gesagt, er soll bitte samt Verpackung, Inhalt und Schadensanzeigeformular von DHL zur Filiale gehen und es zur Prüfung abgeben.

Verlangt DHL das? Dann wird der Käufer das machen müssen - oder auf den Schadensersatz verzichten müssen.

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Müssen meine Eltern dann hier in Deutschland einen Wohnsitz anmelden oder ist das egal?

Nein, die Wohnsitzanmeldung ist nur für den tatsächlichen Wohnort relevant.

Ich finde die von dir geschilderte Praxis auch etwas merkwürdig - aber wenn die Vermieter das so wollen, sehe ich nichts, was aus deiner Sicht dagegen sprechen würde.

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Dejure ist eine solche Kündigung erst mal nicht wirksam, § 568 Abs. 1 BGB schreibt nun mal die Schriftform vor. Ob dieser Regelung einzelvertraglich abbedungen werden kann, kann ich auswendig nicht beantworten.

Formlos geschlossen werden kann aber hier ein Aufhebungsvertrag (siehe Haufe). Wenn du dem VM eine einvernehmliche Auflösung des MV zum gewünschten Datum vorschlägst und dieser seine Einwilligung bekundet (per Mail, per WA oder auch fernmündlich) ist dieser Aufhebungsvertrag wirksam. Aus Beweisgründen ist die Textform empfehlenswert. Klären solltet ihr auch, wie ihr die Übergabe abwickelt.

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Wenn du da herumgeschraubt hast, bist du eher im Bereich erloschene Betriebserlaubnis. Kostest mindestens 50 € Verwarngeld (TBNR 319500), je nach Art dieser Teile sind wir aber auch schon bei 90 € Bußgeld + 28,50 € Verwaltungsgebühr und einem Punkt im FAER (TBNR 319606, Nr. 214a.2 BKat).

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Gelöscht Daten können im Regelfall wiederherstellt werden, wenn sie nicht überschrieben wurden (bei Flashspeichern nicht ganz trivial). Auf welche Art die Löschung bei Signal erfolgt, ist mir nicht bekannt.

Grundsätzlich sind die Chats bei Signal aber auch lokal verschlüsselt. In Verbindung mit Sicherheitsfeatures wie PFS dürfte eine Klartextwiederherstellung durchaus kompliziert sein und nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung in Frage kommen.

Für eine detaillierte Antwort stell deine Frage mal in einem Fachforum wie kuketz-forum.de oder areac.de.

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Eine Rücksendung wäre ggf. mit einem Retourenschein im Paket möglich (sofern vorhanden?). Dass der Warenempfänger (B) allerdings eine Ersatzbestellung (eigentlich: eine neue Bestellung) bei Amazon auf den Namen des ursprünglichen Bestellers (A) aufgeben kann, kann und darf nicht sein. Mir wäre auch nicht bekannt, dass Amazon solche Ersatzbestellungen über den Kundensupport annehmen würde. Hier muss m. E. ein Login in den Amazon-Account des ursprünglichen Bestellers (A) erfolgt sein. Zu den letzten Logins sollte theoretisch Amazon Auskunft erteilen können. Immerhin speichert Amazon jeden einzelnen Klick (!), der dem Account zugeordnet werden kann.

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Solange die Klinge mit handelsüblichen Werkzeugen schärfbar ist, stuft das BKA das Messer weiterhin als als Messer und damit als verbotene Waffe im Sinne des § 2 Absatz 3 WaffG ein. Der Besitz ist verboten und wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG).

Und nein, ein paar Löscher in der Klinge genügen nicht, um vom BKA als "nicht schärfbar" anerkannt zu werden. Ausgenommen vom Verbot sind faktisch nur Trainingsgeräte aus Kunststoff. Die Klinge ist hier entsprechend der Artikelbeschreibung eindeutig aus Metall, folglich ist das Messer in Deutschland verboten.

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Auf den Fahrer kommt ein Strafverfahren wegen Verkehrsunfallflucht zu (§ 142 StGB). Ob eine Verurteilung hier zwingend eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) vermag ich nicht zu beurteilen. Wenn der Schaden durch den ausgelaufenen Diesel mit einberechnet wird, halte ich das durchaus für möglich.

Die Fremdschäden wird in erster Instanz die KFZ-Haftpflichtversicherung übernehmen. In welchem Umfang diese anschließend Regressforderungen stellen kann, wäre im Einzelfall zu prüfen, das vermag ich so pauschal nicht zu beantworten. Die Beseitigung der Umweltverschmutzung wird aber schnell relativ teuer... Je nach Umfang bist da schnell im oberen dreistelligen oder untere vierstelligen Bereich.

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Such das Gespräch mit dem Jugendamt. Ein Kontakt zum KV wird nicht erzwungen, wenn dieser das Kindeswohl gefährdet. Eine Entscheidung müsste im Zweifel aber das Familiengericht treffen.

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Nein, es gibt bei einer Neuerteilung keine Pflichtstunden. Das ergibt sich u. A. aus § 7 Nr. 1 FahrschAusbO i.V.m. § 20 FeV.

Der Fahrlehrer soll dich allerdings erst zu Prüfung zulassen, wenn er davon überzeugt ist, dass du diese auch bestehst. Ganz ohne Fahrstunden wird das nach 15 Jahren nicht gehen, zumal sich auch die Gesetze an einigen Stellen geändert haben.

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Mit 1,24 Promille bist du immer beim § 316 StGB, schon ohne Unfall. Hier möglicherweise eher schon § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB.

Und eine Verurteilung nach § 315c oder § 316 StGB hat regelmäßig eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB).

Eine MPU wird erst zwingend ab 1,6 Promille angeordnet (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV), ist aber spätestens seit dem Urteil des BVerwG vom 17.03.2021 - 3 C 3.20 - auch ohne Ausfallerscheinungen ab 1,1 Promille möglich.

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Wenn der Fehlschlag der Abbuchung durch ein Verschulden deinerseits zu begründen ist, bist du hinsichtlich der Forderung auf jeden Fall in Verzug, damit war die sofortige Einschaltung des Inkassobüros gerechtfertigt und zulässig.

Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten:

  • Die "Nebenforderungen der Gläubigerin" sind zwingend näher aufzuschlüsseln und so pauschal nicht durchsetzungsfähig. Ohne genaue Kenntnis über deren Zusammensetzung sollten diese nicht bezahlt werden.
  • Die Auskunftskosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, aber ungewöhnlich hoch. Sollte das Inkassobüro unbedingt näher begründen.

Hinsicht der Inkassogebühren ist anzumerken, dass diese m. E. zu hoch sind:

  • Es handelt sich hier um eine unbestrittene Forderung mit einem Gegenstandswert von nicht mehr als 50 €. Dementsprechend beträgt die Grundgebühr nicht 49 €, sondern nur 30 € (§ 13 Abs. 2 RVG). Das wurde hier korrekt berücksichtigt.
  • Sofern die Forderung nach der ersten Zahlungsaufforderung beglichen wird, beträgt der Gebührensatz statt 0,9 nur 0,5 (Nr. 2300 Abs. 2 Satz 2 VV RVG).
  • Die Auslagenpauschale wäre entsprechend anzupassen, diese beträgt hier 20 % der Gebühr (Nr. 7002 VV RVG).
  • Zu rechnen wäre somit 30 € x 0,5 = 15 € + (15 € x 20 % = 3 €) = 18 €
  • Das Inkassobüro behauptet, der Gläubiger sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Das wäre durch das Inkassobüro glaubhaft zu machen bzw. zu belegen.

Das Inkassobüro hat offenbar keine Vollmacht vorgelegt. Anders als bei einem Rechtsanwalt betrachte ich eine bloße Versicherung derselben nicht als ausreichend. Ich würde das Inkassobüro daher zur zeitnahen Vorlage einer geeigneten Vollmacht auffordern und die unverzügliche zweckgebundene (!) Überweisung der Hauptforderung und der Verzugszinsen nach Erhalt der Vollmacht ankündigen. Sofern eine Bankverbindung des Ursprungsgläubigers bekannt ist, kannst du auch an diesen überweisen. Gehe ich aber eher nicht von aus.

Unklar ist mir aktuell auch, ob die Beauftragung der Delta Inkasso GmbH durch diesen Herrn Thomas Philipps aus Speyer erfolgt ist oder durch die PAIJ Service GmbH. Ich vermute angesichts der Betreffzeile des Inkassoschreibens fast letzteres. Vermutlich erfolgte die Abbuchung auch direkt durch die PAIJ Service GmbH. Das genaue Rechtsverhältnis geht aus dem hier vorliegenden Anschreiben allerdings nicht hervor.

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Soll das jetzt heißen, dass die Tickets in jedem Fall gültig sind und ich sie benutzen kann?? Obwohl ein falsches Datum drauf steht?

Ja, genau das soll das heißen. Zur Sicherheit solltest du die E-Mail einmal ausdrucken und zu dem Konzert mitnehmen.

Wenn ich die Tickets kaufe, nachdem eine Tour verlegt wurde, müssten dann nicht die neuen Daten drauf stehen?

Was meinst du, was es kostet, alle Karten auszutauschen? Vom Umweltaspekt mal ganz zu schweigen. Wenn das Konzert als ganzes verlegt wurde, gibt es schlicht keine Notwendigkeit dazu.

Was soll ich denn jetzt machen..kann ich damit drohen, dass ich das Geld zurückbuchen lasse, wenn man mir nicht die richtigen Tickets zukommen lässt?

Das SIND die richtigen Tickets. Es gibt keine anderen und wird auch keine anderen geben. Wenn du das Geld zurückbuchen lässt, bekommst du bald Post von einem Inkassobüro.

Ein Widerrufsrecht besteht hier übrigens nicht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB).

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Das Strafmaß für Urkundenfälschung hat Privatier59 schon genannt: bis zu 5 Jahre Knast (§ 267 StGB).

Im Jugendstrafrecht wird es vermutlich auf Sozialstunden hinauslaufen (im Altenheim helfen, Müll im Park aufsammeln, und ähnliche schöne Dinge). Anzahl kann ich nicht abschätzen, wird auf den Richter und deine persönliche Situation ankommen.

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Du kannst Lastschriften grundsätzlich innerhalb von 8 Wochen zurückbuchen lassen. Und wenn es kein Lastschriftmandat gibt, sogar 13 Monate lang.

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