Wie seht Ihr das?

Solche Apps kommen mir nicht auf mein Smartphone - vermutlich würden sie dort auch gar nicht funktionieren.

Und an die 10 % glaube ich im Leben nichts. Wenn ich mal irgendwo solche Dinge verglichen habe, lag der Preis für den Verkauf meiner Seele bei maximal zwei bis drei Prozent, also oft nur bei wenigen Euro. Da sind mir sowohl meine Daten als auch meine Daten einfach mehr wert.

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Müssen meine Eltern dann hier in Deutschland einen Wohnsitz anmelden oder ist das egal?

Nein, die Wohnsitzanmeldung ist nur für den tatsächlichen Wohnort relevant.

Ich finde die von dir geschilderte Praxis auch etwas merkwürdig - aber wenn die Vermieter das so wollen, sehe ich nichts, was aus deiner Sicht dagegen sprechen würde.

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Dejure ist eine solche Kündigung erst mal nicht wirksam, § 568 Abs. 1 BGB schreibt nun mal die Schriftform vor. Ob dieser Regelung einzelvertraglich abbedungen werden kann, kann ich auswendig nicht beantworten.

Formlos geschlossen werden kann aber hier ein Aufhebungsvertrag (siehe Haufe). Wenn du dem VM eine einvernehmliche Auflösung des MV zum gewünschten Datum vorschlägst und dieser seine Einwilligung bekundet (per Mail, per WA oder auch fernmündlich) ist dieser Aufhebungsvertrag wirksam. Aus Beweisgründen ist die Textform empfehlenswert. Klären solltet ihr auch, wie ihr die Übergabe abwickelt.

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Wenn du da herumgeschraubt hast, bist du eher im Bereich erloschene Betriebserlaubnis. Kostest mindestens 50 € Verwarngeld (TBNR 319500), je nach Art dieser Teile sind wir aber auch schon bei 90 € Bußgeld + 28,50 € Verwaltungsgebühr und einem Punkt im FAER (TBNR 319606, Nr. 214a.2 BKat).

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Gelöscht Daten können im Regelfall wiederherstellt werden, wenn sie nicht überschrieben wurden (bei Flashspeichern nicht ganz trivial). Auf welche Art die Löschung bei Signal erfolgt, ist mir nicht bekannt.

Grundsätzlich sind die Chats bei Signal aber auch lokal verschlüsselt. In Verbindung mit Sicherheitsfeatures wie PFS dürfte eine Klartextwiederherstellung durchaus kompliziert sein und nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung in Frage kommen.

Für eine detaillierte Antwort stell deine Frage mal in einem Fachforum wie kuketz-forum.de oder areac.de.

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Eine Rücksendung wäre ggf. mit einem Retourenschein im Paket möglich (sofern vorhanden?). Dass der Warenempfänger (B) allerdings eine Ersatzbestellung (eigentlich: eine neue Bestellung) bei Amazon auf den Namen des ursprünglichen Bestellers (A) aufgeben kann, kann und darf nicht sein. Mir wäre auch nicht bekannt, dass Amazon solche Ersatzbestellungen über den Kundensupport annehmen würde. Hier muss m. E. ein Login in den Amazon-Account des ursprünglichen Bestellers (A) erfolgt sein. Zu den letzten Logins sollte theoretisch Amazon Auskunft erteilen können. Immerhin speichert Amazon jeden einzelnen Klick (!), der dem Account zugeordnet werden kann.

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Solange die Klinge mit handelsüblichen Werkzeugen schärfbar ist, stuft das BKA das Messer weiterhin als als Messer und damit als verbotene Waffe im Sinne des § 2 Absatz 3 WaffG ein. Der Besitz ist verboten und wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG).

Und nein, ein paar Löscher in der Klinge genügen nicht, um vom BKA als "nicht schärfbar" anerkannt zu werden. Ausgenommen vom Verbot sind faktisch nur Trainingsgeräte aus Kunststoff. Die Klinge ist hier entsprechend der Artikelbeschreibung eindeutig aus Metall, folglich ist das Messer in Deutschland verboten.

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Auf den Fahrer kommt ein Strafverfahren wegen Verkehrsunfallflucht zu (§ 142 StGB). Ob eine Verurteilung hier zwingend eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) vermag ich nicht zu beurteilen. Wenn der Schaden durch den ausgelaufenen Diesel mit einberechnet wird, halte ich das durchaus für möglich.

Die Fremdschäden wird in erster Instanz die KFZ-Haftpflichtversicherung übernehmen. In welchem Umfang diese anschließend Regressforderungen stellen kann, wäre im Einzelfall zu prüfen, das vermag ich so pauschal nicht zu beantworten. Die Beseitigung der Umweltverschmutzung wird aber schnell relativ teuer... Je nach Umfang bist da schnell im oberen dreistelligen oder untere vierstelligen Bereich.

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Mit 1,24 Promille bist du immer beim § 316 StGB, schon ohne Unfall. Hier möglicherweise eher schon § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB.

Und eine Verurteilung nach § 315c oder § 316 StGB hat regelmäßig eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB).

Eine MPU wird erst zwingend ab 1,6 Promille angeordnet (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV), ist aber spätestens seit dem Urteil des BVerwG vom 17.03.2021 - 3 C 3.20 - auch ohne Ausfallerscheinungen ab 1,1 Promille möglich.

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Wenn der Fehlschlag der Abbuchung durch ein Verschulden deinerseits zu begründen ist, bist du hinsichtlich der Forderung auf jeden Fall in Verzug, damit war die sofortige Einschaltung des Inkassobüros gerechtfertigt und zulässig.

Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten:

  • Die "Nebenforderungen der Gläubigerin" sind zwingend näher aufzuschlüsseln und so pauschal nicht durchsetzungsfähig. Ohne genaue Kenntnis über deren Zusammensetzung sollten diese nicht bezahlt werden.
  • Die Auskunftskosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, aber ungewöhnlich hoch. Sollte das Inkassobüro unbedingt näher begründen.

Hinsicht der Inkassogebühren ist anzumerken, dass diese m. E. zu hoch sind:

  • Es handelt sich hier um eine unbestrittene Forderung mit einem Gegenstandswert von nicht mehr als 50 €. Dementsprechend beträgt die Grundgebühr nicht 49 €, sondern nur 30 € (§ 13 Abs. 2 RVG). Das wurde hier korrekt berücksichtigt.
  • Sofern die Forderung nach der ersten Zahlungsaufforderung beglichen wird, beträgt der Gebührensatz statt 0,9 nur 0,5 (Nr. 2300 Abs. 2 Satz 2 VV RVG).
  • Die Auslagenpauschale wäre entsprechend anzupassen, diese beträgt hier 20 % der Gebühr (Nr. 7002 VV RVG).
  • Zu rechnen wäre somit 30 € x 0,5 = 15 € + (15 € x 20 % = 3 €) = 18 €
  • Das Inkassobüro behauptet, der Gläubiger sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Das wäre durch das Inkassobüro glaubhaft zu machen bzw. zu belegen.

Das Inkassobüro hat offenbar keine Vollmacht vorgelegt. Anders als bei einem Rechtsanwalt betrachte ich eine bloße Versicherung derselben nicht als ausreichend. Ich würde das Inkassobüro daher zur zeitnahen Vorlage einer geeigneten Vollmacht auffordern und die unverzügliche zweckgebundene (!) Überweisung der Hauptforderung und der Verzugszinsen nach Erhalt der Vollmacht ankündigen. Sofern eine Bankverbindung des Ursprungsgläubigers bekannt ist, kannst du auch an diesen überweisen. Gehe ich aber eher nicht von aus.

Unklar ist mir aktuell auch, ob die Beauftragung der Delta Inkasso GmbH durch diesen Herrn Thomas Philipps aus Speyer erfolgt ist oder durch die PAIJ Service GmbH. Ich vermute angesichts der Betreffzeile des Inkassoschreibens fast letzteres. Vermutlich erfolgte die Abbuchung auch direkt durch die PAIJ Service GmbH. Das genaue Rechtsverhältnis geht aus dem hier vorliegenden Anschreiben allerdings nicht hervor.

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Das Strafmaß für Urkundenfälschung hat Privatier59 schon genannt: bis zu 5 Jahre Knast (§ 267 StGB).

Im Jugendstrafrecht wird es vermutlich auf Sozialstunden hinauslaufen (im Altenheim helfen, Müll im Park aufsammeln, und ähnliche schöne Dinge). Anzahl kann ich nicht abschätzen, wird auf den Richter und deine persönliche Situation ankommen.

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Du kannst Lastschriften grundsätzlich innerhalb von 8 Wochen zurückbuchen lassen. Und wenn es kein Lastschriftmandat gibt, sogar 13 Monate lang.

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