Nachträgliche Rechnungsstellung?
Hallo zusammen,
meine Bekannte hat im November 2022 einen Handwerker im Haus, bis jetzt (Januar 2024) hat dieser noch keine Rechnung geschickt.
Jetzt stellen sich mir folgende Fragen:
- Gibt es eine Frist, in der der Handwerker eine Rechnung stellen muss? Im §14 Abs. 2 UStG habe ich nur eine Frist von 6 Monaten gefunden bei Werkslieferungen, Grundstücksangelegenheiten und Leistungen gegenüber anderen Unternehmern. Aber gegenüber Verbraucher?
- Verjährt der Anspruch auf Rechnungsstellung nach BGB oder ist der nicht von der Verjährung betroffen? Die ausgestellte Rechnung selber verjährt ja mit 3 Jahren...
- Die USt ist ja bei Sollbesteuerung fällig mit der Voranmeldung des Monats in dem die Leistung erbracht wurde. Was wenn er dies noch nicht gemacht hat? Muss er dann jetzt die VA für Nov. 2022 berichtigen?
Danke 🤓
Anmerkung: Das mit der Anmeldung der Steuer interessiert mich lediglich einfach so...
1 Antwort
Bis zur Verjährung kann der Handwerker grundsätzlich noch die erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.
Die regelmäßige Verjährung des Anspruchs beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, hier also mit Abschluss der Arbeiten.
Und wann der Handwerker seine Steuern anmeldet, ist für den Auftragnehmer ziemlich unerheblich.
Worauf willst du hier eigentlich hinaus? Willst du (bzw. deine Bekannte) den Handwerker auf Ausstellung der Rechnung verklagen? Oder willst du wissen, wann der Handwerker seine Forderung nicht mehr eintreiben kann?
Für letzteres gilt, was ich oben geschrieben habe: Die Forderung verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren, diese Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der die Forderung begründende Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch entsteht -soweit nichts anderes vereinbar ist - mit der Abnahme der Arbeiten, sofern eine solche nicht erfolgt, mit der Vollendung (§ 641 Abs. 1, ggf. i.V.m. § 640 Abs. 2 BGB).
Gilt denn die Verjährung, ich habe gegoogelt und dort stand dass das nicht für die Ausstellung der Rechnung gilt