Nachträgliche Rechnungsstellung?


28.01.2024, 21:15

Anmerkung: Das mit der Anmeldung der Steuer interessiert mich lediglich einfach so...

1 Antwort

Bis zur Verjährung kann der Handwerker grundsätzlich noch die erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.

Die regelmäßige Verjährung des Anspruchs beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, hier also mit Abschluss der Arbeiten.

Und wann der Handwerker seine Steuern anmeldet, ist für den Auftragnehmer ziemlich unerheblich.


answer01 
Beitragsersteller
 28.01.2024, 21:13

Gilt denn die Verjährung, ich habe gegoogelt und dort stand dass das nicht für die Ausstellung der Rechnung gilt

Answer123  28.01.2024, 21:28
@answer01

Worauf willst du hier eigentlich hinaus? Willst du (bzw. deine Bekannte) den Handwerker auf Ausstellung der Rechnung verklagen? Oder willst du wissen, wann der Handwerker seine Forderung nicht mehr eintreiben kann?

Für letzteres gilt, was ich oben geschrieben habe: Die Forderung verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren, diese Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der die Forderung begründende Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch entsteht -soweit nichts anderes vereinbar ist - mit der Abnahme der Arbeiten, sofern eine solche nicht erfolgt, mit der Vollendung (§ 641 Abs. 1, ggf. i.V.m. § 640 Abs. 2 BGB).