Zwei Kinder erben eine Wohnung - eins davon hat Wohnrecht, bekommt das andere folglich mehr Erbe?
Weiß jemand wie es bei der Erbanrechnung aussehen würde, wenn zwei Kinder ene Wohnung erben (Erbtante) dem Geschwisterkind aber ein Wohnrecht eingetragen wurde? Dann ist das Erbe für den einen wertvoller als für den anderen, richtig? Hat man gegenüber dem wohnrechtberechtigten Geschwister dann Ansprüche, zumal das Wohnrecht erst vor 3 Jahren eingetragen wurde (aber nicht als solches genutzt wurde, da Tante weiter darin wohnte bis zum Tod)? Würde ich verkaufen wollen, ist das durch das Wohnrecht ja schwer und ich kann nur ans Geschwister verkaufen, was mich doch benachteiligt, richtig?
3 Antworten
Oh, ein Sachverhalt, den man zerlegen muss.
Die Tante vererbt. Hat sie keinen eigenen Kinder?
das Wohnrecht wurde schon vor 3 Jahren eingetragen, also vor dem Erbfall.
Gibt es ein Testament? Oder sind die beiden die einzigen Verwandten?
Wenn es ein Testament gibt, ist es Absicht, dass der eine Erbe die halbe Wohnung erbt udn der andere auf jeden Fall darin wohnen soll.
auf jeden Fall ist es so, dass dieses Wohnrecht den Wert der Wohnung vermindert und somit weniger ERbschaftsteuer anfällt.
Eine Wohnung mit eingetragenem Wohnrecht zu verkaufen ist schwierig. Eine Wohnungshälfte mit einem Wohnrecht praktisch unmöglich.
Die beiden sollten sich einigen. Entweder gemeinsam vermieten. Oder was ich persönlich machen würde, der, der das Wohnrecht hat übernimmt die Wohnung komplett udn zahlt den anderen aus.
Erbtante
Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul. In diesem Falle heißt das: Nichten und Neffen haben kein Pflichtteilsrecht. Die Tante kann nach freiem Belieben über ihren Nachlaß verfügen, sie könnte auch nur eines der Geschwisterkinder als Erben einsetzen oder garkeins. Folge ist, dass die Geschwister den Taschenrechner wegpacken können. Sie stehen vor der Entscheidung, das Erbe so anzunehmen wie es ihnen vermacht wurde oder aber, das Erbe auszuschlagen.
Das lebzetig eingetragene Wohnrecht hat nun mit dem Eigentumserwerb durch Erbfolge nichts zu tun.
Ihr beide habt Miteigentumsanteil an einer Wohnung. Das schliesst einen Fremdverkauf in zweierlei Hinsicht aus: Erstens hätte der Wohnrechtinhaber ein Vorkaufsrecht, zweitens wäre ein freihändiger Verkauf damit kaum möglich.
Dies war durchaus gewollt, um genau den Besitzübergang an einen Failienangehörigen zu gewährleisten und einen Fremdverkauf zu verhindern :-).
Da macht man dem Wohnrechtinhaber ein Kaufangebot seines Miteigentumsanteils, das 70% des Wertes entspricht: Mehr bekommst du bei einer Teilungsversteigerung nämlich nicht :-)
G imager761