Haus der Eltern übernehmen und Geschwister ausbezahlen?

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Für die Bewertung es Wohnrechts gibt es eine Tabelle.

Nehmen wir mal an die übliche netto kalt Miete wäre 800,- pro Monat (würde zum Wert der Immobilie von 300.000,- passen = 30 fache Jahresmiete).

Wenn wir davon ausgehen, dass die Ehefrau die 58jährige wäre, dann wäre der Verfielfältiger 14,304.

800,- * 12= 9.600,- Jahreswert * 14,304 = 137.318,40 Euro.

Damit wäre die Erbschaft dann 300.000,- - 137.318,40 = 162.681,60 Euro.

Bei solchen Fällen ist es aber üblich nicht die Hälfte, also hier 81.000,- Euro zu zahlen, denn schließlich kann der Empfänger mit Bargeld sofort viel mehr anfangen, also er andere mit einem Haus, was er nicht nutzten kann.

Also entweder weniger Geld, oder es wird später gezahlt.

Ich sehe gerade, die Eltern beziehen die Einliegerwohnung und ihr könnt die Hauptwohnung nutzen. Das änder es natürlich. Der abzuziehende Mietwert wird geringen (Miete der Einliegerwohnung) und bei der Restsumme miss man sich einigen. Bargeld ist und bleibt praktischer.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

MrTeller87 
Beitragsersteller
 16.08.2020, 21:20

Vielen Dank für Ihre Antwort. Dies ist schon mal ein Richtwert. Ich habe jedoch vergessen zu erwähnen, dass diese 300000€ nur der Schätzwert der Eltern ist. Das Haus wird von einem Gutachter noch bewertet. Fenster (die ersten, Haus ist 28 Jahre alt) die Heizung (auch die erste) werden vermutlich noch abgezogen wenn ich das richtig verstehe. Die Einliegerwohnung hat ungefähr 60 qm und wir haben hier einen Mietspiegel von ca. 7,34€/qm. Diese Infos habe ich leider vergessen zu erwähnen.

VG

wfwbinder  16.08.2020, 21:34
@MrTeller87

Der Mietwert wäre dann 440,40 * 12 = 5.284,80 Euro * 14,304 = 75.593,78 Euro.

Die Nebenkosten müssen natürlich die Eltern zahlen, das muss auch mit in den Vertrag, damit es keinen Ärger gibt.

Riskiert auf jeden Fall noch etwas Geld und lasst den Vertrag auch von einem Steuerberater querlesen.

Der Denkfehler ist, dass überhaupt etwas ausgezahlt werden muss.

Zu Lebzeiten nämlich kann jeder über sein Vermögen nach Gutdünken verfügen.

Wenn die Eltern das Haus unentgeltlich an eines der Kinder übertragen wollen kann niemand sie daran hindern und keines der Kinder irgendeinen Ausgleich verlangen, jedenfalls nicht zu Lebzeiten der Eltern. Versterben die innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung haben andere Kinder einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Wenn die Eltern aber jetzt schon einen Ausgleich vornehmen wollen, dann ist die Bestimmung von dessen Höhe nur und ausschließlich deren Entscheidung. Die aber ist nicht vorhersehbar.


MrTeller87 
Beitragsersteller
 16.08.2020, 22:06

Die Eltern möchten einen fairen Ausgleich machen. Daher soll auch noch eine Bewertung des Hauses erfolgen. Sie möchten der Partnerin das Haus nicht zu günstig aber auch nicht zu teuer vermachen bzw. Die Auslöse einfach bestimmen. Das Elternhaus würde dann quasi uns gehörten jedoch können wir es nicht komplett nutzen. Daher werden vermutlich ein paar Abzüge uns „zu gute kommen“. Dort wird wenn ich es richtig verstanden habe auch eine Lebenserwartung der Eltern mit einkalkuliert, die sich dann mit der Miete verrechnet. Wenn ich das alles so richtig auffasse.