Zählt mein Gehalt vom Pflichtpraktikum zum Einkommen?
Ich bin als Werkstudent angestellt und kann ja bis 8.652€ steuerfrei verdienen, davon kann man noch den Freibetrag von 1.000€ abziehen, also 9.652€. Jedoch werde ich ab Oktober mein Pflichtpraktikum antreten, zählt das Entgelt dann zu meinem Einkommen als Werkstudent dazu und muss auch versteuert werden?
4 Antworten
1. Ist Deine Rechnung falsch, weil auch noch 36,- Euro Sonderausgabenpauschlae und 1.900,- Vorsorgepauschlae dazu kommen. Daher gibt es Lohnsteuerabzug auch immer erst ab ca. 960,- Euro im Monat.
Wenn Du zusätzlich, also neben der Tätigkeit als Werkstudent eine zweite Tätigkeit aufnimmst, wirst Du dort den Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI haben. Womit Du automatisch auch zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet wärst.
Wenn sich die Tätigkeiten nicht überschneiden, kann natürlich alles nach Steuerklasse 1 versteuert werden.
Ausserdem, was wäre dennn so schlimm daran, wenn Du 100,- Euro mehr zu versteuerndes Einkommen hättest als die magischen 8.562,- Euro? 100,- Euro mehr sind 14,- Euro Steuern.
Was ist so schlimm daran 14,- Euro zu zahlen, wenn ich dafür 76,- Euro (Rentenbeitrag fällt ja auch an) cash mehr in der Tasche habe?
Da werden nach dem Studium andere Beträge auf Dich zu kommen. Da können 100,- Euro brutto mehr auch ggf. nur 45,- netto sein.
Ehe der Grundfreibetrag von € 8.652 berücksichtigt wird, müssen die Einkünfte und die Sonderausgaben ermittelt werden. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gibt es die Werbungskostenpauschale von € 1.000, es sei denn, man weist im einzelnen höhere Werbungskosten nach. (Also ist nur die Reihenfolge der Freibetragsabzüge anders als Du dachtest.)
Ich könnte mir vorstellen, dass durch Dein Studium (nur beim Zweitstudium) derart höhere Werbungskosten entstehen, aber auch während der Zeit des Pflichtpraktikums (z. B. Fahrkosten, Unterkunft).
Die Einkünfte, Werbungskosten und Sonderausgaben beziehen sich immer auf das Kalenderjahr. Also hast Du in 2016 zwei Einkunftsquellen aus nichtselbständiger Arbeit, aber - soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden können - nur einmal die Werbungskostenpauschale von € 1.000. Siehe im übrigen auch die Antwort von wfwbinder.
Hallo,
das Finanzamt addiert alle Einkünfte vom 1.1. bis 31.12. Einkünfte als Werkstudent und Einkünfte aus Praktika werden addiert.
Wenn man höhere Werbungskosten als 1000 Euro im Kalenderjahr hat, können auch höhere Beträge abgezogen werden.
Gruß
RHW
Jedes zusätzliche Gehalt zählt dazu.