Kurzarbeit trotz Pflichtpraktikum?
Hallo,
ich absolviere momentan ein Pflichtpraktikum für 6 Monate bei einem bekannten Automobilhersteller, wovon 3 Monate auf ein pflicht und 3 Monate auf ein freiwilliges Praktikum beruhen. Durch das Corona Virus möchte das Unternehmen nun nach den 2 Wochen die Kurzarbeit einführen.
Ich habe gelesen, das man während einem freiwilligem Praktikum das Recht auf die Kurzarbeit hat, da man sozialversicherungspflichtig ist. Nun bin ich mir aber unsicher, ob ich das Recht auf das Kurzarbeitsgeld habe, da ich aufgrund dem Pflichtpraktikum nicht sozialversicherungspflichtig bin. Das Pflichtpraktikum läuft bis ende April. Ich weiß nicht, wie das ganze nun weitergehen wird.
Kann ich gekündigt werden? Oder kann es sein, dass ich das Pflichtpraktikum über kein Recht auf eine Entgeltzahlung habe?
1 Antwort
Praktikanten sind grundsätzlich von KUG (Kurzarbeitergeld) ausgeschlossen. Der Anspruch für KUG ergibt aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, in die ein Praktikant nicht einzahlt. Für geleistete Arbeit ist das Praktikantenentgelt, wie vertraglich vereinbart, zu entrichten.
Es besteht eine sehr geringes Kündigungsrisiko bis zur Beendigung des Pflichtpraktikums. Es besteht ein erhöhtes Risiko, das der jetzige Praktikantenvertrag nicht in einem freiwilliges Praktikum fortgeführt wird. Wir alle wissen nicht, wie es nach Ostern weitergeht ....
Das sehr geringe Kündigungsrisiko ergibt sich lediglich aus dem Umstand dass die Arbeitgeber auf die allerbilligsten Arbeitskräfte nun besonders gerne zurückgreifen.
Wenn der Autohersteller eine Werkschliessung an Deinem Arbeitsplatz vollzogen hat, oder plant, das Werk zu schliessen, ist eine Fortführung des Praktikums für den Zeitraum der Betriebsschliessung unmöglich.