Wird jahrelange Pflege bei einer Erbschaft berücksichtig, wenn kein Testament existiert?
Wenn eines der Kinder die Mutter über viele Jahre im eigenen Haus gepflegt hat und es keinen Ausgleich gab, kann dieses Kind im Rahmen der Erbschaft ggü, den Geschwistern einen Ausgleich fordern? Eine Regelung im Testament ist nicht erfolgt.
3 Antworten
ja, kann:
http://www.welt.de/print/die_welt/finanzen/article110615889/Vorab-Erbe-fuer-Eltern-Pflege.html
Steht in § 2057a BGB.
Da keine festen Werte genannt sind, kann es leider Streit geben, aber zumindest der grundsätzliche Anspruch ist schon mal unbestreitbar.
Aufgrund des Verwandschaftsgrades kann die Tochter eine angemessene Erstattung für die Pflegeleistung einfordern, die bei der Erbschaftssteuerberechnung nicht Ihrem Erbteil hinzugerechnet wird. Allerdings fehlt oft den Miterben die Einsicht, diese Leistung am Verstorbenen zu honorieren und es führt dann unweigerlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die bei nicht überhöhten Forderungen eerfolgreich ist.
Juristisch gesehen fordert die Tochter diesen Ausgleich nicht von den Miterben, sondern aus der Erbmasse der Verstorbenen, aus der beispielsweise ja auch die Beerdigungskosten zu bedienen sind.
Wer lesen kann ist besser dran!
Die Frage hat beinhaltet, dass die Pflegeleistung unentgeltlich erbracht wurde.
Das käme darauf an, ob das Kind "durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde."
Und setzt voraus, dass sie unentgeltich geleistet wurde, also weder durch Leistungen der Pflegekasse (Angehörigenpflegesatz) noch unentgeltliches Wohnen usw. abgegolten wurde.
Dann ergäbe sich eine Ausgleichspflicht n. § 2057a Abs. 3, 4 BGB:
http://dejure.org/gesetze/BGB/2057a.html
G imager761
Nein: Nicht jedes Kind, dass sich um seine Eltern kümmert, kann eine derartige Ausgleichspflicht beanspruchen :-O
Nur für den Fall, dass es unentgeltlich Pflege erbracht hätte und dadurch das Vermögen des Bedürftigen geschont wurde, hätte der pflegende Angehörige Ausgleichsanspruch, könnte also dem Reinnachlassvermögen diese Einsparungen zum Angehörigenpflegesatz vorab entnehmen :-)
§ 2057a Abs. 1 BGB
G imager761