Wieso habe ich eine hohe Nachzahlungen nach der Steuererklärung?

4 Antworten

Ist ja auch richtig so - wenn kein Entschluss da war, zu vermieten und dennoch bislang negative VuV-Einkünfte berücksichtigt worden sind, kann ich für den Fiskus nur hoffen, dass die Bescheide vorläufig hinsichtlich jener Einkünfte ergangen ist und die Altjahre entsprechend geändert werden. Und "ich weiß nicht genau, ob ich vermieten will", zählt sicherlich nicht als Vermietungsabsicht.

Deine Eltern können natürlich Einspruch einlegen, mit der Begründung deiner Nachbarin, ohne Vermietungsabsicht "die Steuern zurückhaben zu wollen". Erfolgsaussichten tendieren allerdings gegen null.


LittleArrow  18.11.2015, 01:34

kann ich für den Fiskus nur hoffen

Ob SRT57 diese Ironie versteht oder war Deine ganze Antwort schon Sarkasmus?

EnnoWarMal  19.11.2015, 09:09

Deine Eltern können natürlich Einspruch einlegen,

Ja, aber mit einer anderen Begründung. Nämlich sie sollten, soweit nicht geschehen, beantragen, dass die Einkünfte aus V+V vorläufig festgesetzt werden, sprich: Dass die Nichtanerkennung der Erhaltungsaufwendungen bzw. Herstellungskosten (AfA) in den Vorläufigkeitskatalog aufgenommen wird.

Allerdings stimme ich zu, dass das Finanzamt nach diesem Vortrag

Außerdem möchten wir auch nicht wirklich die Wohnung vermieten und lieber zum eigen Zweck verwenden

ganz sicher keine Vermietungsabsicht erkennen kann. Bei späterem Eintritt der Vernietungsabsicht würde das Grundstück ja ohnehin in den Genuss der vollen Abschreibung kommen.

Man müßte die Unterlagen sehen. Aber ich glaube, dass da über Jahre hinweg das Finanzamt Verluste aus Vermietung anerkannt hat und nun endlich die Notbremse zieht. Da sind offenkundig über Jahre hinweg Reparaturkosten abgesetzt worden obwohl keinerlei Vermietungsabsicht erkennbar ist. Die Gewinnerzielungsabsicht aber ist Grundvoraussetzung für die Absetzbarkeit.


tt290  17.11.2015, 21:52

Bei Vermietung handelt es sich um Überschusseinkünfte. Somit ist bei VuV von der Einkünfteerzielungsabsicht die Rede. Und die kann in gewissen Fallkonstellationen auch bei negativen Einkünften unwiderlegbar unterstellt werden - also auch, wenn in Wirklichkeit gar nicht versucht wird, Überschüsse zu wirtschaften. Der Fall des Fragestellers zählt jedoch nicht dazu, weil es schon an der Vermietungsabsicht mangelt.

LittleArrow  18.11.2015, 02:05
@tt290

in gewissen Fallkonstellationen

Welche Fallkonstellationen kämen bei der gestellten Frage denn beispielsweise zur Anwendung? Damit könntest Du vielleicht SRT57 noch zu weiteren Informationen animieren:-)

Wir sind mit den Rechnungen von den Einkäufen der Baumaterialien usw. zur Lohnsteuerhilfe gegangen und dort wurde die Steuererklärung gemacht.

Wieviel Jahre macht ihr das mit den Baurechnungen denn schon so ?

Wird eine Wohnung für eine später beabsichtigte Vermietung renoviert, kann das Finanzamt die Aufwendungen zunächst "vorläufig" anerkennen. Kommt es nach 2,3,4,...Jahren tatsächlich zur Vermietung, wird "quasi" nachträglich ein Haken dran gesetzt und die Vorläufigkeit beendet.

Findet jedoch anstelle der Vermietung dann eine (mietfreie) Selbstnutzung bspw durch Angehörige/Kinder statt, müssen die zunächst evtl über Jahre gewährten Steuervergünstigungen rückwirkend gestrichen und die Steuern neu berechnet und nacherhoben werden.

Und ist es überhaupt Erhaltungsaufwand (Haus neu gebaut oder Altbau gekauft, ggfls vor wieviel Jahren - Renovierungen in der Anfangszeit sind ggfls nicht sofort vollabsetzbar sondern als anschaffungsnahe Aufwendungen nur per kleiner AfA berücksichtigungsfähig)?

Meine Nachbarin sagt nun, dass wir deswegen Einspruch einlegen sollen

Ich kenne es eher so, dass die Lohnsteuerhilfe selbst die Bescheide zu ihren Erklärungen prüft und auch die Erfolgsaussichten von Einsprüchen realistischer beurteilen kann als Nachbarn. 

Außerdem möchten wir auch nicht wirklich die Wohnung vermieten und lieber zum eigen Zweck verwenden, aber dies ist noch nicht klar.

weil selbst wenn wir nicht vermieten wollen, sollten wir doch unsere Steuern zurück erhalten

Ohne Vermietung bzw zumindest der Vermietungsabsicht gibt es keine Steuervergünstigung. Und wenn du selber sagst, es sei noch nicht klar - tja, dann hat das Finanzamt doch völlig recht wenn es argumentiert, eine Einnahmeerzielungsabsicht läge nicht vor bzw. sei  nicht erkennbar bzw. glaubhaft gemacht worden.

Wie beurteilt eure LSt-Hilfe das Problem ?


Bist du sicher, dass die Beschäftigung deiner Mutter tats. über "Steuerkarte" abgewickelt wird ? Bei einem Lohn von weniger als 450 € wird doch sicher die Pauschal-Abrechnung nach der "Minijob-Methode" praktiziert ?