Wieso habe ich eine hohe Nachzahlungen nach der Steuererklärung?
Wieso hohe Steuernachzahlung bei Steuererklärung? Hallo, mein Vater hat die Steuerklasse 3 und meine Mutter die Steuerklasse 5. Beide zahlen ganz normal Lohnsteuer und haben kein zusätzliches Einkommen durch Vermietung oder Sonstiges, außer dem ganz normalen Lohn eben. Da wir aber eben nur begrenzt Geld haben, können wir es uns nicht leisten, jmd. zu beauftragen alles schnell fertig zu machen. Daher renovieren wir selbst und es kann noch Jahre dauern, bis die untere Wohnung in unserem 2-Familienhaus fertig ist. Eine Heizung ist auch noch nicht vorhanden und eine komplett Anlage kostet ja richtig viel Geld, was wir uns eben nicht leisten können. Außerdem möchten wir auch nicht wirklich die Wohnung vermieten und lieber zum eigen Zweck verwenden, aber dies ist noch nicht klar. Wir sind mit den Rechnungen von den Einkäufen der Baumaterialien usw. zur Lohnsteuerhilfe gegangen und dort wurde die Steuererklärung gemacht. Wir haben dieses Jahr wieder die Steuererklärung gemacht und nun kam raus, dass wir 680€ Steuern nachzahlen müssen, weil wir unsere untere Wohnung noch nicht fertig renoviert haben und noch nicht vermietet haben. Jedenfalls haben wir nun eben diese 680€ Steuern und die Begründung hierfür ist, dass wir einfach die Wohnung noch nicht vermietet haben und eine zusätzliche Einkommensabsicht bei uns nicht gesehen wird. Meine Nachbarin sagt nun, dass wir deswegen Einspruch einlegen sollen, weil selbst wenn wir nicht vermieten wollen, sollten wir doch unsere Steuern zurück erhalten, oder woran liegt es genau? Wie schon erwähnt zahlen beide ganz normal ihre Lohnsteuern. Viel Verdiener sind sie auch nicht (3000 brutto und ca.300-400 brutto).
Die Jahre vorher haben wir ganz normal das Geld vom Finanzamt bekommen und haben damit auch Teile des Hauses repariert. Ich bitte um Hilfe! Viele Grüße
4 Antworten
Ist ja auch richtig so - wenn kein Entschluss da war, zu vermieten und dennoch bislang negative VuV-Einkünfte berücksichtigt worden sind, kann ich für den Fiskus nur hoffen, dass die Bescheide vorläufig hinsichtlich jener Einkünfte ergangen ist und die Altjahre entsprechend geändert werden. Und "ich weiß nicht genau, ob ich vermieten will", zählt sicherlich nicht als Vermietungsabsicht.
Deine Eltern können natürlich Einspruch einlegen, mit der Begründung deiner Nachbarin, ohne Vermietungsabsicht "die Steuern zurückhaben zu wollen". Erfolgsaussichten tendieren allerdings gegen null.
kann ich für den Fiskus nur hoffen
Ob SRT57 diese Ironie versteht oder war Deine ganze Antwort schon Sarkasmus?
Deine Eltern können natürlich Einspruch einlegen,
Ja, aber mit einer anderen Begründung. Nämlich sie sollten, soweit nicht geschehen, beantragen, dass die Einkünfte aus V+V vorläufig festgesetzt werden, sprich: Dass die Nichtanerkennung der Erhaltungsaufwendungen bzw. Herstellungskosten (AfA) in den Vorläufigkeitskatalog aufgenommen wird.
Allerdings stimme ich zu, dass das Finanzamt nach diesem Vortrag
Außerdem möchten wir auch nicht wirklich die Wohnung vermieten und lieber zum eigen Zweck verwenden
ganz sicher keine Vermietungsabsicht erkennen kann. Bei späterem Eintritt der Vernietungsabsicht würde das Grundstück ja ohnehin in den Genuss der vollen Abschreibung kommen.
Man müßte die Unterlagen sehen. Aber ich glaube, dass da über Jahre hinweg das Finanzamt Verluste aus Vermietung anerkannt hat und nun endlich die Notbremse zieht. Da sind offenkundig über Jahre hinweg Reparaturkosten abgesetzt worden obwohl keinerlei Vermietungsabsicht erkennbar ist. Die Gewinnerzielungsabsicht aber ist Grundvoraussetzung für die Absetzbarkeit.
in gewissen Fallkonstellationen
Welche Fallkonstellationen kämen bei der gestellten Frage denn beispielsweise zur Anwendung? Damit könntest Du vielleicht SRT57 noch zu weiteren Informationen animieren:-)
einen wichtigen Teil deiner Frage wird dir hier schon beantwortet:
deine Eltern haben steuerlich ein ähnliches " Problem ".
Wir sind mit den Rechnungen von den Einkäufen der Baumaterialien usw. zur Lohnsteuerhilfe gegangen und dort wurde die Steuererklärung gemacht.
Wieviel Jahre macht ihr das mit den Baurechnungen denn schon so ?
Wird eine Wohnung für eine später beabsichtigte Vermietung renoviert, kann das Finanzamt die Aufwendungen zunächst "vorläufig" anerkennen. Kommt es nach 2,3,4,...Jahren tatsächlich zur Vermietung, wird "quasi" nachträglich ein Haken dran gesetzt und die Vorläufigkeit beendet.
Findet jedoch anstelle der Vermietung dann eine (mietfreie) Selbstnutzung bspw durch Angehörige/Kinder statt, müssen die zunächst evtl über Jahre gewährten Steuervergünstigungen rückwirkend gestrichen und die Steuern neu berechnet und nacherhoben werden.
Und ist es überhaupt Erhaltungsaufwand (Haus neu gebaut oder Altbau gekauft, ggfls vor wieviel Jahren - Renovierungen in der Anfangszeit sind ggfls nicht sofort vollabsetzbar sondern als anschaffungsnahe Aufwendungen nur per kleiner AfA berücksichtigungsfähig)?
Meine Nachbarin sagt nun, dass wir deswegen Einspruch einlegen sollen
Ich kenne es eher so, dass die Lohnsteuerhilfe selbst die Bescheide zu ihren Erklärungen prüft und auch die Erfolgsaussichten von Einsprüchen realistischer beurteilen kann als Nachbarn.
Außerdem möchten wir auch nicht wirklich die Wohnung vermieten und lieber zum eigen Zweck verwenden, aber dies ist noch nicht klar.
weil selbst wenn wir nicht vermieten wollen, sollten wir doch unsere Steuern zurück erhalten
Ohne Vermietung bzw zumindest der Vermietungsabsicht gibt es keine Steuervergünstigung. Und wenn du selber sagst, es sei noch nicht klar - tja, dann hat das Finanzamt doch völlig recht wenn es argumentiert, eine Einnahmeerzielungsabsicht läge nicht vor bzw. sei nicht erkennbar bzw. glaubhaft gemacht worden.
Wie beurteilt eure LSt-Hilfe das Problem ?
Bist du sicher, dass die Beschäftigung deiner Mutter tats. über "Steuerkarte" abgewickelt wird ? Bei einem Lohn von weniger als 450 € wird doch sicher die Pauschal-Abrechnung nach der "Minijob-Methode" praktiziert ?
Bei Vermietung handelt es sich um Überschusseinkünfte. Somit ist bei VuV von der Einkünfteerzielungsabsicht die Rede. Und die kann in gewissen Fallkonstellationen auch bei negativen Einkünften unwiderlegbar unterstellt werden - also auch, wenn in Wirklichkeit gar nicht versucht wird, Überschüsse zu wirtschaften. Der Fall des Fragestellers zählt jedoch nicht dazu, weil es schon an der Vermietungsabsicht mangelt.