Steuerfreie Erstattungen als Dienstreisender höher als ausgewiesen. Wie in Elster eingeben?

Hallo,

mein "Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheiningung" weist in Zeile 20 "Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit" aus.

Mein Arbeitgeber erstattet die üblichen Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 12/24€ gemäß gesetzlicher Regelung. Zusätzlich werden diese auch dann gezahlt, wenn der Aufenthalt bzw. die regelmäßige Anwesenheit eine Dauer von 3 Monaten überschreitet. Solche Zahlungen dürfen nicht mehr steuerfrei gewährt werden (>3 Monate) und werden durch eine Netto-Hochrechnung auf meiner Gehaltsabrechnung regelmäßig versteuert (d.h. der Arbeitgeber zahlt die Steuern bzw. erhöht mein Gehalt entsprechend).

In Anlage N, Zeile 57 kann ich nun den Betrag "Steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet" als Auswärtstätigkeit angeben.

Jedoch werden in meinem "Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheiningung" lediglich die Verpflegungsmehraufwendungen die auch steuerfrei gezahlt wurden, ausgewiesen (d.h. alles unter 3 Monaten). Klingt erstmal normal. Bewirkt aber ein Problem.

Ich habe nun eine steuerfreie Zahlung in Zeile 57 Anlage N stehen und denke, dass ich darüber (Zeilen 52-57) entsprechende Aufenthalte nachweisen, weil ich sonst den steuerfreien Betrag nachversteuern muss(?). Trage ich meine Reisezeiten dort ein, ergibt sich aber ein viel höherer Betrag als in Zeile 20 des "Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheiningung". Damit würde ich mir die Beträge aber doppelt erstatten lassen, was nicht richtig sein kann.

Beispiel: "Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheiningung", Zeile 20: 1000€ |||Eintrag von Aufenthalten (8h/An-Abreise/24h): 3000€--> Ergibt eine Erstattung im Rahmen der Einkommenssteuer. Die Differenz habe ich aber ja schon erhalten im Rahmen der Gehaltsabrechnungen versteuert?

Was ist zu tun? Was trage ich wo ein unter der Prämisse, dass die ersten 3 Monate steuerfrei gezahlt wurde und alles darüber hinausgehende in der Gehaltsabrechnung versteuert wurde?

Danke vorab!

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Wenn du steuerfreien Ersatz auf der LStB stehen hast, musst du auch entsprechende Werbungskosten geltend machen, da ansonsten davon ausgegangen wird, dass du den steuerfreien Ersatz zu Unrecht bekommen hast und dementsprechend dein Bruttoarbeitslohn erhöht wird. Wenn alles richtig gelaufen ist, müsste sich das +- 0 ausgleichen. Ansonsten beim Arbeitgeber mal nachfragen, wie sich der steuerfrei ersetzte Betrag im Einzelnen berechnet. So ist das Rätselraten, ohne die Einzelheiten zu kennen.

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Die Steuerklasse wird durch einen Umzug nicht geändert.

Du bist verpflichtet, umgehend eine Erklärung zum dauernden Getrenntleben abzugeben.

Für dieses Jahr darfst du die Steuerklasse III behalten (wenn ihr euch erst dieses Jahr getrennt habt). Deine Ehefrau hat übrigens keine Steuerklasse, da sie nicht in einem Dienstverhältnis steht.

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Ein Wechsel der ELStAM ist immer nur zum 1. des Folgemonats möglich, sprich du bist für 2017 zur Abgabe der ESt-Erklärung verpflichtet. Diese Pflichtveranlagung wird bei Eintragung der ELStAM vermerkt, sodass die Abgabe der Erklärung maschinell überwacht wird.

Aus welchem Grund willst du denn keine Erklärung abgeben?

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In der Anlage N. Dort wo Entschädigungen für mehrere Jahre aufgeführt sind, mittig auf der 1. Seite. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft im Übrigen das Finanzamt, die Bescheinigung wo das drin steht, hat wenig zu sagen. 

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Das FA kann nichts dafür, wenn deine Arbeitgeber dich mit falschen Informationen bei ELStAM anmelden. Es besteht auch im Übrigen keine Möglichkeit, seitens des FA den Haupt- oder Nebenarbeitgeber in die ELStAM einzutragen. Dein Hauptarbeitgeber muss dich einfach erneut anmelden, und zwar auch mit der Information "Hauptarbeitgeber". Dann fliegen alle anderen Arbeitgeber automatisch in die Steuerklasse VI.

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Ein Gewerbe muss bei der zuständigen Behörde zwingend angemeldet werden - eine Abschrift der Anmeldung erhält das FA zur weiteren Veranlassung. Dann bekommt ihr (die Band als OHG) einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zugeschickt. Den müsst ihr dann umgehend zurückschicken - über die umsatz- und ertragsteuerlichen Komponenten solltet ihr euch im Vorwegwege schon mal Gedanken machen.

Zur GEMA kann ich nichts sagen.

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Die Pauschale kann unabhängig vom tatsächlichen Aufwand als Werbungskosten geltend gemacht werden, da sprechen weder rechtliche noch moralische Einwände gegen.

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Kommt auf deinen individuellen Steuersatz an, der sich unter Einbeziehung sämtlicher Einkünfte ermittelt. So wie ich den Sachverhalt aufgefasst habe, würde ich das unter sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG packen. Muss dann in der Einkommensteuererklärung auf der Anlage SO angegeben werden.

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