Wenn du steuerfreien Ersatz auf der LStB stehen hast, musst du auch entsprechende Werbungskosten geltend machen, da ansonsten davon ausgegangen wird, dass du den steuerfreien Ersatz zu Unrecht bekommen hast und dementsprechend dein Bruttoarbeitslohn erhöht wird. Wenn alles richtig gelaufen ist, müsste sich das +- 0 ausgleichen. Ansonsten beim Arbeitgeber mal nachfragen, wie sich der steuerfrei ersetzte Betrag im Einzelnen berechnet. So ist das Rätselraten, ohne die Einzelheiten zu kennen.
Die Steuerklasse wird durch einen Umzug nicht geändert.
Du bist verpflichtet, umgehend eine Erklärung zum dauernden Getrenntleben abzugeben.
Für dieses Jahr darfst du die Steuerklasse III behalten (wenn ihr euch erst dieses Jahr getrennt habt). Deine Ehefrau hat übrigens keine Steuerklasse, da sie nicht in einem Dienstverhältnis steht.
Ein Wechsel der ELStAM ist immer nur zum 1. des Folgemonats möglich, sprich du bist für 2017 zur Abgabe der ESt-Erklärung verpflichtet. Diese Pflichtveranlagung wird bei Eintragung der ELStAM vermerkt, sodass die Abgabe der Erklärung maschinell überwacht wird.
Aus welchem Grund willst du denn keine Erklärung abgeben?
In der Anlage N. Dort wo Entschädigungen für mehrere Jahre aufgeführt sind, mittig auf der 1. Seite. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft im Übrigen das Finanzamt, die Bescheinigung wo das drin steht, hat wenig zu sagen.
Das FA kann nichts dafür, wenn deine Arbeitgeber dich mit falschen Informationen bei ELStAM anmelden. Es besteht auch im Übrigen keine Möglichkeit, seitens des FA den Haupt- oder Nebenarbeitgeber in die ELStAM einzutragen. Dein Hauptarbeitgeber muss dich einfach erneut anmelden, und zwar auch mit der Information "Hauptarbeitgeber". Dann fliegen alle anderen Arbeitgeber automatisch in die Steuerklasse VI.
Ein Gewerbe muss bei der zuständigen Behörde zwingend angemeldet werden - eine Abschrift der Anmeldung erhält das FA zur weiteren Veranlassung. Dann bekommt ihr (die Band als OHG) einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zugeschickt. Den müsst ihr dann umgehend zurückschicken - über die umsatz- und ertragsteuerlichen Komponenten solltet ihr euch im Vorwegwege schon mal Gedanken machen.
Zur GEMA kann ich nichts sagen.
Die Pauschale kann unabhängig vom tatsächlichen Aufwand als Werbungskosten geltend gemacht werden, da sprechen weder rechtliche noch moralische Einwände gegen.
Wenn der Fragesteller sich weiterhin so doof anstellt, wird sein Zwangsgeld mangels Eintreibbarkeit ja vielleicht in Ersatzzwangshaft umgewandelt werden...
Die Steuerklasse bleibt bei eins, da dein Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist aufgrund des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts im Drittland, § 1 Abs. 1 EStG. Auch die Tatbestände der Abs. 2 und 3 kommen wohl nicht in Betracht. Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag gem. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG scheidet mangels EU/EWR-Aufenthalts aus.
Eine Zusammenveranlagung kommt nicht in Betracht.
Ich denke, dass ennowarmal ausdrücken wollte, dass Lohnsteuerklassen keinen Einfluss auf die festzusetzende Einkommensteuer haben.
Kommt auf deinen individuellen Steuersatz an, der sich unter Einbeziehung sämtlicher Einkünfte ermittelt. So wie ich den Sachverhalt aufgefasst habe, würde ich das unter sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG packen. Muss dann in der Einkommensteuererklärung auf der Anlage SO angegeben werden.
Ist ja auch richtig so - wenn kein Entschluss da war, zu vermieten und dennoch bislang negative VuV-Einkünfte berücksichtigt worden sind, kann ich für den Fiskus nur hoffen, dass die Bescheide vorläufig hinsichtlich jener Einkünfte ergangen ist und die Altjahre entsprechend geändert werden. Und "ich weiß nicht genau, ob ich vermieten will", zählt sicherlich nicht als Vermietungsabsicht.
Deine Eltern können natürlich Einspruch einlegen, mit der Begründung deiner Nachbarin, ohne Vermietungsabsicht "die Steuern zurückhaben zu wollen". Erfolgsaussichten tendieren allerdings gegen null.