Augen zu und durch.

M.E. sofort einen Steuerberater aufsuchen und der hilft dir dann den jetzt optimalen Weg zu beschreiten.

Der Gedanke, ich mache "gar nichts um nicht aufzufliegen" ist sicher der dümmste und die Sache in 2016 "zusammenzufassen" geht völlig am Gesetz vorbei, da die Einnahmen stets im entspr. Zuflußjahr anzusetzen sind.

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Du bist sicher, dass es Sinn macht ?

Bspw. deine Werbungskosten (u.a. durch die Arbeitswege) haben den AN-Pauschbetrag von 1.000 € überschritten?

Denn wenn in den Bescheid-Abrechnungen später "+- Null" steht, war der ganze Aufwand - für dich wie auch das FA - umsonst.

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Wenn es keinen "amtlich" bekannten Kindsvater gibt, kannst/darfst du auch niemanden eintragen (evtl. "amtlich unbekannt" einsetzen).

Die Freibeträge erhälst du dann in voller Höhe statt nur mit 1/2 (m.W. ausgenommen, wenn du Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hast).

@Gaenseliesel
Sicher meinst du die Anlage Kind (die eher selten benötigte 'Anlage K' dient der Übertragung von KfB auf Groß- u. Stiefelternteile).

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Ich würde es dem Fahrtzweck gleichsetzen.

Sowohl die Fahrt zum Hemdkauf wie zu einen Restaurant/Imbiss usw. ist im Rahmen von Reisekosten nicht absetzbar - für die damit zusammenhängenden Parkgebühren gilt stets das gleiche.

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Hat man bei einem Jobwechsel die Lohnsteuerklasse 6?

Nicht grundsätzlich, aber Kl."6" ist immer dann nötig, wenn in einem MONAT (!) von mehreren Arbg. Lohn zufließt - ob für nebeneinander oder nacheinander liegende Zeiträume/Tage spielt keine Rolle.

In den Monats-Tabellen für die Steuerklassen 1-4 sind die gesetzlichen Freibeträge mit jeweils 1/12 enthalten. Wenn in einem Monat aber 2 Arbg. bspw. mit StKl 1 abrechnen, werden dir fälschlicherweise auch 2 x diese Vergünstigen in voller Höhe gewährt.

D.h., du hast am Jahresende statt 12/12 sogar 13/12 bekommen. Damit das nicht passiert, muss einer der beiden mit StKl 6 abrechnen.

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Da es nur 2 Gesellschafter gab, ist das Unternehmen (Gbr?) damit beendet.

Ab Sept. ist der neue Einzelbetrieb mit neuer Gewinnermittlung und neuer StNr. beim Finanzamt zu erfassen. (anders wenn bspw. nur eine von 3 Personen die Gesellschaft verläßt, die Gesellschaft also fortgeführt wird.)  

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Wie ist es mit der doppelten Haushaltsführung beim Masterstudium, welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Liebe finanzfrage-Gemeinde,

ab März werde ich (zur Zeit festangestellt) zwei Jahre unbezahlt freigestellt sein und in dieser Zeit mein Masterstudium absolvieren.

Im Moment beschäftigt mich die Frage, was ich beachten muss, um einen Verlustvortrag für die beiden Jahre später geltend machen zu können.

Erstwohnsitz, da Lebensmittelpunkt (am Wochenende, ggfs. Freitag, + Semesterferien) wird meine "Heimat" sein, wo meine Eltern & Freundin wohnen.

Möglichkeit 1 für Erstwohnsitz: Zimmer bei Eltern, ohne eigenes Bad, Küche.

Möglichkeit 2 für Erstwohnsitz: Wohnung der Freundin, welche in einer komplett abgeschlossenen und eigenständigen Wohnung im Elternhaus wohnt (eigenes Bad, Küche, ...) jedoch nur die Nebenkosten zahlt.

Meine Fragen sind nun: 1. Wäre die erste Möglichkeit überhaupt gangbar, oder muss die Wohnung zwingend Küche & Bad haben? 2. Welche Rahmenbedingungen müssen vorliegen, damit das Ganze anerkannt wird? (Mietvertrag - mit einem bestimmten Wert? Überweisungsdokumente für Miete? ggfs. sonstiges?

Bisher habe ich zwar aus der Vergangenheit Beiträge gefunden, welche auch ein Zimmer akzeptieren: http://www.steuertipps.de/beruf-job/werbungskosten-fahrten-doppelte-haushaltsfuehrung/doppelte-haushaltsfuehrung-bei-studenten-auch-im-kinderzimmer-moeglich Jedoch habe ich gelesen, dass es eine Neuregelung gab. Nur wie diese genau aussieht und welche Voraussetzung genau gelten, konnte ich bisher leider nicht rausfinden.

Über jegliche Hilfe bin ich sehr dankbar!

Viele Grüße Daniel

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neue Rechtslage:

BMF-Schreiben vom 24.10.14  >  s.S. 49 Rz. 100

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2014-10-24-ergaenztes-bmf-schreiben-reform-steuerliches-reisekostenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3

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Präsentation Rödl & Partner  >  s.S. 106 ff

http://www.roedl.de/de-de/de/themen/documents/das-neue-reisekostenrecht-2014-roedl-partner.pdf

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Durchaus, hinter den Diensten stecken die gleichen Verlage, die auch die komm. Software (Klassiker) zum PC-Installieren anbieten.

Zum Vorjahrstest der Computerbild >

http://www.computerbild.de/fotos/cb-Tests-Software-PC-Steuer-Web-Dienste-2015-11695790.html

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Zitat Mikadoo:  Alle 11 Minuten findet man einen Depp....

Wenn ich die Werbung sehe/höre "Alle 11 Minuten verliebt sich jemand bei PS" denke ich stets "das arme Schwein". Denn das er/sie sich allein verliebt, reicht ja nicht!

Wichtig ist, wird er/sie von der begehrten Person auch zurückgeliebt oder entsteht ein ganz bedauernswerter Umstand mit viel Liebeskummer...

Wenn du schon so viel löhnen musst, dann nutze es auch intensivst. Wünsche viel Erfolg !!!

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Nur der Arbg kann deine Übernachtungskosten pauschal mit 20 €/Tag steuerfrei vergüten.

Macht er das nicht, musst du dem Finanzamt jeden Übernachtungs-Euro durch Beleg-Rechnungen selber nachweisen (nur bei Auslandsübernachtungen kannst du hierfür die Auslands-Pauschalen ansetzen).
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Weitere RK-Muster lassen sich sicher zahlreich im Web finden
http://www.der-buchhalterverein.de/service-wissen/reisekosten/

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Durch das ZKAnpG (Rz. 1j) ist § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ab Vz 2015 inhaltsgleich zu § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG geworden

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/\_\_10.html

Vgl. Zeilen 38-40 im Mantelbogen/Sonderausgaben 2015

M.E. ein sehr komplexes Thema, dass über Forenrat weit hinausgeht und einen Steuerberater erfordert!

Allein das (Haupt-)BMF-Schreiben zum Thema aus 2010...

http://www.sis-verlag.de/archiv/einkommensteuer/verwaltungsanweisungen/2488-bmf-einkommensteuerrechtliche-behandlung-von-ausgleichszahlungen-im-rahmen-des-versorgungsausgleichs-nach-s-10-abs-1-nr-1b-estg-und-s-22-nr-1c-estg-bmf-einkommensteuerrechtliche-behandlung-von-ausgleichszahlungen-im-rahmen-des-versorgungsausgleichs-nach-s-10-abs-1-nr-1b-estg-und-s-22-nr-1c-estg

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Die Trennung ist deinem Finanzamt (eher zeitnah) mit diesem Vordruck mitzuteilen
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=034117

Ab dem Januar des (Trennungs-)Folgejahrs - also wohl 2016 - werdet ihr dann in die Steuerklassen 1 (mit Kindern in 2) umgestuft.

Für das Trennungsjahr könnt ihr letztmalig eine gemeinsame Einkommensteuerveranlagung wählen (empfehlenswert) und damit ganzjährig den günstigeren Splittingvorteil für Eheleute in Anspruch nehmen

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Benutz doch mal die Maske "Steuervorteil Splittingtabelle ggü. Grundtabelle" auf dieser Seite   http://www.einkommenssteuertabelle.de/

Bei unterstellten z.v.E. von 45.000/10.000 ergibt sich durch den günstigeren Ehegattentarif bei der Zusammenveranlagung ein Vorteil von rund 1.575 € (SolZ/KiSt kämen noch dazu)

Wie bereits hier geschildert, gelten die Steuerklassen nur für den Steuerabzug bei Arbeitnehmern im laufenden Kalenderjahr (mit dem Charakter einer schlichten Steuer-Vorauszahlung)
Nach Ablauf des Jahres berechnet sich die Einkommensteuer (unabh. von den Steuerklassen) nach den Steuerformeln im § 32a EStG (Grund- und Splittingtabelle)
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html

Es gibt ergo für euch keinen erkennbar sinnvollen Grund die Einzelveranlagung zu wählen.

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Klar, die 'übrigen' Werbungskosten (außer Arbeitswege) kommen als Summe in Zeile 34
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=034040\_15

Die Formulare 2015 kannst du beim BMF bereits bekommen und auch vor dem Ausdruck am Monitor ausfüllen.

Beachte den Link auf S.1 zur ANLEITUNG (mglw. musst du aus anderen Gründen die Normalerklärung benutzen).

P.S. - Den Kaufbeleg würde ich erstmal zurückhalten

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Wenn direkt 10 J. zurückgegangen wird, geht das Finanzamt (verm. zutreffenderweise) von einer Steuerhinterziehung aus.

Möglicherweise wurde in den Erklärungen übersehen oder 'vergessen', Renteneinnahmen o.ä. der Mutter korrekt anzugeben?

Enthalten die geänderten Bescheide dahingehend keine Erläuterung(en) ?.

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Folgende Erläuterung findet sich auf Seite 1 des ausführlichen Lohnsteuer - Ermäßigungsantrags (=3.Absatz):

Ehegatten können in Abschnitt F anstelle der Steuerklassenkombination
III/V oder IV/IV die Eintragung der Steuerklassen IV in Verbindung mit
einem Faktor beantragen.
Dies hat zur Folge, dass die einzubehaltende Lohnsteuer in Anlehnung an das Splittingverfahren ermittelt wird.
Freibeträge werden in die Berechnung des Faktors einbezogen.


https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=034008\_16

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Unter Angehörigen wird häufig verbilligt vermietet und jahrelang von Mieterhöhungen abgesehen.

Beachten sollte er:

§ 21 Abs. 2 EStG sieht vor, dass der Vermieter seine Aufwendungen (Werbungskosten wie Zinsen, Abschreibung,Reparaturen, sonstiges...) nur dann in voller Höhe 'absetzen' kann, wenn die Miete mind. 66% der ortsüblichen Marktmiete beträgt.

Verlangt er bspw. nur 50%, kann er auch seine Werbungskosten nur zur Hälfte gegenrechnen.

P.S. - einen Bafög-Zusammenhang sehe ich auch nicht.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__21.html

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