Da du ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig bist, kannst du die Aufwendungen auch nicht als agB geltend machen.
Wenn du steuerfreien Ersatz auf der LStB stehen hast, musst du auch entsprechende Werbungskosten geltend machen, da ansonsten davon ausgegangen wird, dass du den steuerfreien Ersatz zu Unrecht bekommen hast und dementsprechend dein Bruttoarbeitslohn erhöht wird. Wenn alles richtig gelaufen ist, müsste sich das +- 0 ausgleichen. Ansonsten beim Arbeitgeber mal nachfragen, wie sich der steuerfrei ersetzte Betrag im Einzelnen berechnet. So ist das Rätselraten, ohne die Einzelheiten zu kennen.
Die Steuerklasse wird durch einen Umzug nicht geändert.
Du bist verpflichtet, umgehend eine Erklärung zum dauernden Getrenntleben abzugeben.
Für dieses Jahr darfst du die Steuerklasse III behalten (wenn ihr euch erst dieses Jahr getrennt habt). Deine Ehefrau hat übrigens keine Steuerklasse, da sie nicht in einem Dienstverhältnis steht.
Vielleicht ans Insolvenzgericht?
Was ist denn überhaupt dein Problem, den Sachverhalt sollte man schon darstellen. Befindest du dich noch in der Wohlverhaltensphase? Würde ich mal vermuten, da nur innerhalb dieses Zeitraums die Abtretungserkärung an den Treuhänder greift.
Wenn auf der ersten Seite keine Festsetzung vom VerspZ auftaucht, wurde auch keiner festgesetzt. Das liegt im Ermessen des Bearbeiters. Warst du überhaupt zur Abgabe verpflichtet oder handelt es sich um eine Antragsveranlagung? Nur bei einer Pflichtveranlagung kann einer festgesetzt werden.
Ein Wechsel der ELStAM ist immer nur zum 1. des Folgemonats möglich, sprich du bist für 2017 zur Abgabe der ESt-Erklärung verpflichtet. Diese Pflichtveranlagung wird bei Eintragung der ELStAM vermerkt, sodass die Abgabe der Erklärung maschinell überwacht wird.
Aus welchem Grund willst du denn keine Erklärung abgeben?
In der Anlage N. Dort wo Entschädigungen für mehrere Jahre aufgeführt sind, mittig auf der 1. Seite. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft im Übrigen das Finanzamt, die Bescheinigung wo das drin steht, hat wenig zu sagen.
Einen Lohnsteuerbescheid hast du sicherlich nicht erhalten, da du kein Arbeitgeber bist. Du meinst wohl den Einkommensteuerbescheid. So wie du den Sachverhalt geschildert hast, liegt keine Abgabeverpflichtung vor - da das FA dich allerdings dazu aufgefordert hat, wird hier ein Grund vorliegen, der im Sachverhalt nicht genannt ist. Hast du Lohnersatzleistungen erhalten? Die unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Schau mal in die Erläuterungen. Die Bescheide sind im Übrigen maschinell alle vorläufig, soweit es dort aufgeführt ist.
Wenn du es schlicht vergessen hast, hast du Pech gehabt.
Ist die Nichteintragung der agB aus nicht zu verantwortender Unwissenheit geschehen, wäre dem Grunde nach Raum für § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Problematisch hierbei ist, dass auf dem Mantelbogen explizit nach Krankheitskosten gefragt wird und du offenbar diese nicht eingetragen hast.
Von daher hast du eher schlechte Karten. Wirkt sich das ganze denn überhaupt aus wegen der zumutbaren Eigenbelastung?
Wenn es sich um Reisekosten handelt - wovon ich ausgehe - ist es richtig, da die Entfernungspauschale nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden kann - und zwar aufwandsunabhängig. Im Gegenzug wird der geldwerte Vorteil versteuert, hat aber nichts mit den Reisekosten zutun.
Das mit dem Hund ist im Übrigen nicht steuerrelevant - nicht dass du dich daran noch aufhältst.
Das ist wirklich ärgerlich in so einem Fall, aber rechtlich in Ordnung. Dein Arbeitgeber könnte dir lohnsteuerfrei die entsprechenden Verpflegungsmehraufwendungen natürlich auszahlen, aber wenn er das nicht will, würde ich bei der Gesamtsituation eher über einen Arbeitgeberwechsel nachdenken...
Wenn du zum 31.12.12 einen vortragsfähigen Verlust gesondert festgestellt bekommen hast, bist du erstmal nach § 56 Satz 2 EStDV verpflichtet, für die Folgejahre Einkommensteuererklärungen abzugeben - und zwar so lange, bis der Verlust verbraucht worden ist. Die Frist dafür ist der 31.05. des Folgejahres (ab dem VZ 2016 der 31.07.).
Nun ist die Frage, ob du in den Jahren 2013 und 2014 beschränkt oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig warst - das regelt sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz (vgl. § 8 AO). Bei beschränkter Steuerpflicht sind nur die inländischen Einkünfte i.S.d. § 49 EStG zu erfassen. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht greift das Welteinkommensprinzip, d.h. alle deine erzielten Einkünfte unterliegen erstmal der deutschen Einkommensteuer. Im letzteren Fall würde es zur Doppelbesteuerung kommen (in DE und UK), womit wir dann beim bilateralen Abkommen (DBA) wären. Da wird die Vermeidung der Doppelbesteuerung geregelt (Freistellung der Einkünfte oder Anrechnung der gezahlten Steuern). Im vorliegenden Fall würde die Freistellungsmethode greifen, sprich die ausländischen Einkünfte sind nicht zu erfassen (können aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen - was egal wäre, wenn ansonsten keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen).
Der Verlust würde dann nicht gemindert werden, da dein Gesamtbetrag der Einkünfte 0,- EUR betragen würde. Der Verlust würde in gleicher Höhe auf den 31.12.13 und den 31.12.14 festgestellt werden und wirkt sich erst in 2015 aus, wenn du wieder einen positiven GdE hast. Allerdings musst du beachten, dass selbst bei einem GdE von 8.000,- EUR (sprich Steuer = 0,- EUR) der Verlust verbraucht wird.
Grundsätzlich sind DBA-Fälle aufgrund der rechtlichen Komplexität eigentlich eher ein Fall für den StB. Deine Angaben sind zu mau, um das ganze abschließend beurteilen zu können, aber damit hast du erstmal einen groben Überblick.
Der Betriebsprüfer hat bei dir festgestellt, dass das Fahrtenbuch über eine Excel-Tabelle geführt worden ist. Das ist allerdings wegen der Fälschungssicherheit unzureichend. Soweit dann keine entsprechenden schriftlichen Aufzeichnungen vorlagen, wird das durch entsprechende Sicherheitszuschläge kompensiert.
Einspruch hat dein StB ja bereits eingelegt. Interessant wäre jetzt ja zu wissen, ob er auch Aussetzung der Vollziehung beantragt hat - dann nämlich würde erst einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch die Steuer fällig werden. Dazu bedarf es jedoch einer entsprechenden Einspruchsbegründung, denn eine AdV darf nur gewährt werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßgikeit des Verwaltungsaktes bestehen. Ggf. kann man sich im Rechtsbehelfsverfahren auf geringere Hinzuschätzungen einigen. Ohne den BP-Bericht gelesen zu haben, kann ich da zu den Erfolgsaussichten jedoch wenig sagen.
Wenn die Aussetzung der Vollziehungs abgelehnt wird (was ich allerdings nicht glaube), ist die Steuer am Fälligkeitstag zu entrichten. Vollstreckungsmaßnahmen würden erst einen Monat nach Fälligkeit losgehen. Dann müsstest du dich mit der Erhebungsstelle des FA auseinandersetzen, und einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 258 AO stellen. Dabei ist zu beachten, dass das FA i.d.R. das Geld dann jedoch in max. 6 Monatsraten haben möchte. Du musst dann auch deine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und dich um entsprechende Kredite bemüht haben.
Eine wirtschaftliche Stundung wird bei Umsatzsteuerforderungen nicht durchzusetzen sein. Allenfalls kommt eine Aussetzung der Vollstreckung nach 258 AO in Betracht. Der Ratenzahlungszeitraum darf in der Regel 6 Monate nicht überschreiten, nur in Ausnahmefällen sind maximal 12 möglich. Wenn sich das Finanzamt darauf nicht einlässt (das ist eine Ermessensentscheidung), wird das FA, sofern die Vollstreckung fruchtlos verläuft, von sich aus einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht stellen. Gerichtlich wehren kannst du dich gegen solche Ermessensentscheidungen kaum, da das Gericht nur prüfen darf, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, und nicht die Entscheidung dem Grunde nach verwerfen darf.
Wenn du die Einspruchsfrist nicht genutzt hast, wird die festgesetzte Steuer bestandskräftig. Weitergehende Änderungsmöglichkeiten ergeben sich aus deinem Sachverhalt nicht.
Da du an die Abgabe der Einkommensteuererklärung erinnert worden bist, eine Schätzungsandrohung und einen Schätzungsbescheid erhalten hast, ohne tätig zu werden, kannst du die bereits gezahlte Nachzahlung nur als Lehrgeld abschreiben.
Zur Abführung der Umsatzsteuer bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten: siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 b) UStG:
"Die Steuer entsteht bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind". Wenn das Geld im Juli vereinnahmt wird, ist auch in diesem Voranmeldungszeitraum der Umsatz zu erfassen. Die Lieferung der Ware hat keine Bedeutung.
Zur Geltendmachung der Vorsteuer: siehe § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG:
"Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer
eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der
gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung
dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung
vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist".
Die Vorsteuer kannst du erst in dem VAZ geltend machen, in dem alle Voraussetzungen vorliegen, also hier im August.
Bei deiner Abwandlung fehlt die Angabe über das Vorliegen der Rechnung.
Der wird von Amts wegen berücksichtigt, und du erhältst zusätzlich einen Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
Das FA kann nichts dafür, wenn deine Arbeitgeber dich mit falschen Informationen bei ELStAM anmelden. Es besteht auch im Übrigen keine Möglichkeit, seitens des FA den Haupt- oder Nebenarbeitgeber in die ELStAM einzutragen. Dein Hauptarbeitgeber muss dich einfach erneut anmelden, und zwar auch mit der Information "Hauptarbeitgeber". Dann fliegen alle anderen Arbeitgeber automatisch in die Steuerklasse VI.
Die Vorauszahlungen wurden automatisch mit der 2015er Veranlagung festgesetzt, natürlich auf Basis der im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte. Stelle einfach einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen mit deiner Begründung, und warte auf einen geänderten VZ-Bescheid.