Da du ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig bist, kannst du die Aufwendungen auch nicht als agB geltend machen.

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Steuerfreie Erstattungen als Dienstreisender höher als ausgewiesen. Wie in Elster eingeben?

Hallo,

mein "Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheiningung" weist in Zeile 20 "Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit" aus.

Mein Arbeitgeber erstattet die üblichen Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 12/24€ gemäß gesetzlicher Regelung. Zusätzlich werden diese auch dann gezahlt, wenn der Aufenthalt bzw. die regelmäßige Anwesenheit eine Dauer von 3 Monaten überschreitet. Solche Zahlungen dürfen nicht mehr steuerfrei gewährt werden (>3 Monate) und werden durch eine Netto-Hochrechnung auf meiner Gehaltsabrechnung regelmäßig versteuert (d.h. der Arbeitgeber zahlt die Steuern bzw. erhöht mein Gehalt entsprechend).

In Anlage N, Zeile 57 kann ich nun den Betrag "Steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet" als Auswärtstätigkeit angeben.

Jedoch werden in meinem "Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheiningung" lediglich die Verpflegungsmehraufwendungen die auch steuerfrei gezahlt wurden, ausgewiesen (d.h. alles unter 3 Monaten). Klingt erstmal normal. Bewirkt aber ein Problem.

Ich habe nun eine steuerfreie Zahlung in Zeile 57 Anlage N stehen und denke, dass ich darüber (Zeilen 52-57) entsprechende Aufenthalte nachweisen, weil ich sonst den steuerfreien Betrag nachversteuern muss(?). Trage ich meine Reisezeiten dort ein, ergibt sich aber ein viel höherer Betrag als in Zeile 20 des "Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheiningung". Damit würde ich mir die Beträge aber doppelt erstatten lassen, was nicht richtig sein kann.

Beispiel: "Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheiningung", Zeile 20: 1000€ |||Eintrag von Aufenthalten (8h/An-Abreise/24h): 3000€--> Ergibt eine Erstattung im Rahmen der Einkommenssteuer. Die Differenz habe ich aber ja schon erhalten im Rahmen der Gehaltsabrechnungen versteuert?

Was ist zu tun? Was trage ich wo ein unter der Prämisse, dass die ersten 3 Monate steuerfrei gezahlt wurde und alles darüber hinausgehende in der Gehaltsabrechnung versteuert wurde?

Danke vorab!

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Wenn du steuerfreien Ersatz auf der LStB stehen hast, musst du auch entsprechende Werbungskosten geltend machen, da ansonsten davon ausgegangen wird, dass du den steuerfreien Ersatz zu Unrecht bekommen hast und dementsprechend dein Bruttoarbeitslohn erhöht wird. Wenn alles richtig gelaufen ist, müsste sich das +- 0 ausgleichen. Ansonsten beim Arbeitgeber mal nachfragen, wie sich der steuerfrei ersetzte Betrag im Einzelnen berechnet. So ist das Rätselraten, ohne die Einzelheiten zu kennen.

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Die Steuerklasse wird durch einen Umzug nicht geändert.

Du bist verpflichtet, umgehend eine Erklärung zum dauernden Getrenntleben abzugeben.

Für dieses Jahr darfst du die Steuerklasse III behalten (wenn ihr euch erst dieses Jahr getrennt habt). Deine Ehefrau hat übrigens keine Steuerklasse, da sie nicht in einem Dienstverhältnis steht.

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Vielleicht ans Insolvenzgericht?

Was ist denn überhaupt dein Problem, den Sachverhalt sollte man schon darstellen. Befindest du dich noch in der Wohlverhaltensphase? Würde ich mal vermuten, da nur innerhalb dieses Zeitraums die Abtretungserkärung an den Treuhänder greift.

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Wenn auf der ersten Seite keine Festsetzung vom VerspZ auftaucht, wurde auch keiner festgesetzt. Das liegt im Ermessen des Bearbeiters. Warst du überhaupt zur Abgabe verpflichtet oder handelt es sich um eine Antragsveranlagung? Nur bei einer Pflichtveranlagung kann einer festgesetzt werden.

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Ein Wechsel der ELStAM ist immer nur zum 1. des Folgemonats möglich, sprich du bist für 2017 zur Abgabe der ESt-Erklärung verpflichtet. Diese Pflichtveranlagung wird bei Eintragung der ELStAM vermerkt, sodass die Abgabe der Erklärung maschinell überwacht wird.

Aus welchem Grund willst du denn keine Erklärung abgeben?

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In der Anlage N. Dort wo Entschädigungen für mehrere Jahre aufgeführt sind, mittig auf der 1. Seite. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft im Übrigen das Finanzamt, die Bescheinigung wo das drin steht, hat wenig zu sagen. 

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Nachzahlung 2015?

Hallo, Ich habe heute meinen Lohnsteuerbescheid bekommen, nachdem ich im Dezember aufgefordert wurde, meine Erklärung abzugeben. Ich habe von Januar bis Juni bei einem Arbeitgeber gearbeitet und ab Juli bei einem anderen begonnen. Das Angestelltenverhältnis war jeweils zu 50%, Da meine Partnerin genug verdient und ich mich so der Kindererziehung widmen konnte. Ich habe einfach alles so angegeben, wie es auf meiner jeweiligen Jahresabrechnung angegeben war. Bei den Pauschalen hat mir die nette Frau auf dem FA geholfen. Sie sagte damals schon, dass evtl eine kleine Nachzahlung bis geschätzt 50€ auf mich zukommen könnte. Woher sie das auf die Schnelle wusste, fragt mich nicht. 😑 Nun zu den Angaben: Ich bin Steuerklasse 1 und habe 2 Kinder.

Verdient habe ich in diesem Jahr ca. 19500€ Altersvorsorge: 3810 Krankenversicherung 1610 Pflegeversicherung 239 Übrige 306

Summe 2155 Davon Abziehbar1900

Abziehbare Vorsorge 3043 Sonderausgaben 36 Kirchensteuer 12

Zu versteuernden Einkommen 3043 Also müsste ich 1648 gezahlt haben.

Soli: Zu versteuern unter Berücksichtigung von 2 Kindern i.H.v. 7152, dahinter steht nun aber 9161. Darauf Einkommenssteuer 101 Frei leitender Betrag 972

Von den Arbeitgebern abgezogen wurden jedoch nur 1290.

Ergibt eine Rückzahlung von 351,10.

Meine Frage hierzu ist: Wie kann es zu so etwas kommen? Ich bin auf diesem Gebiet wirklich sehr unbeholfen und habe einfach darauf vertraut, dass meine Arbeitgeber das richtig machen, zumal ich die letzten beiden Jahre immer gut 300€ erstattet bekommen habe. Was kann ich tun außer zahlen?

Der Bescheid ist teilweise vorläufig, Hinten steht:

Der Vergleich hat ergeben, dass die Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch Kindergeld abgedeckt wurde.Bei der Berechnung wurden daher keine Kinderfreibeträge eingerechnet.

Bei der Soliermittlung sowie Überprüfung der Einkommensgrenze für die Sparzulage wurden die Freibeträge jedoch einbezogen...

Kann mir jemand helfen?Was kann ich tun?Kann es denn sein, dass man mit Steuerklasse 1 im Angestelltenverhältnis mit 2 Kindern so viel nachzahlen muss?

Ich bin für jede Hilfe dankbar.

Viele Grüße

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Einen Lohnsteuerbescheid hast du sicherlich nicht erhalten, da du kein Arbeitgeber bist. Du meinst wohl den Einkommensteuerbescheid. So wie du den Sachverhalt geschildert hast, liegt keine Abgabeverpflichtung vor - da das FA dich allerdings dazu aufgefordert hat, wird hier ein Grund vorliegen, der im Sachverhalt nicht genannt ist. Hast du Lohnersatzleistungen erhalten? Die unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Schau mal in die Erläuterungen. Die Bescheide sind im Übrigen maschinell alle vorläufig, soweit es dort aufgeführt ist. 

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Wenn du es schlicht vergessen hast, hast du Pech gehabt.

Ist die Nichteintragung der agB aus nicht zu verantwortender Unwissenheit geschehen, wäre dem Grunde nach Raum für § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Problematisch hierbei ist, dass auf dem Mantelbogen explizit nach Krankheitskosten gefragt wird und du offenbar diese nicht eingetragen hast.

Von daher hast du eher schlechte Karten. Wirkt sich das ganze denn überhaupt aus wegen der zumutbaren Eigenbelastung?

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Wenn es sich um Reisekosten handelt - wovon ich ausgehe - ist es richtig, da die Entfernungspauschale nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden kann - und zwar aufwandsunabhängig. Im Gegenzug wird der geldwerte Vorteil versteuert, hat aber nichts mit den Reisekosten zutun.

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Das mit dem Hund ist im Übrigen nicht steuerrelevant - nicht dass du dich daran noch aufhältst.

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Das ist wirklich ärgerlich in so einem Fall, aber rechtlich in Ordnung. Dein Arbeitgeber könnte dir lohnsteuerfrei die entsprechenden Verpflegungsmehraufwendungen natürlich auszahlen, aber wenn er das nicht will, würde ich bei der Gesamtsituation eher über einen Arbeitgeberwechsel nachdenken...

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Wenn du zum 31.12.12 einen vortragsfähigen Verlust gesondert festgestellt bekommen hast, bist du erstmal nach § 56 Satz 2 EStDV verpflichtet, für die Folgejahre Einkommensteuererklärungen abzugeben - und zwar so lange, bis der Verlust verbraucht worden ist. Die Frist dafür ist der 31.05. des Folgejahres (ab dem VZ 2016 der 31.07.).

Nun ist die Frage, ob du in den Jahren 2013 und 2014 beschränkt oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig warst - das regelt sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz (vgl. § 8 AO). Bei beschränkter Steuerpflicht sind nur die inländischen Einkünfte i.S.d. § 49 EStG zu erfassen. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht greift das Welteinkommensprinzip, d.h. alle deine erzielten Einkünfte unterliegen erstmal der deutschen Einkommensteuer. Im letzteren Fall würde es zur Doppelbesteuerung kommen (in DE und UK), womit wir dann beim bilateralen Abkommen (DBA) wären. Da wird die Vermeidung der Doppelbesteuerung geregelt (Freistellung der Einkünfte oder Anrechnung der gezahlten Steuern). Im vorliegenden Fall würde die Freistellungsmethode greifen, sprich die ausländischen Einkünfte sind nicht zu erfassen (können aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen - was egal wäre, wenn ansonsten keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen).

Der Verlust würde dann nicht gemindert werden, da dein Gesamtbetrag der Einkünfte 0,- EUR betragen würde. Der Verlust würde in gleicher Höhe auf den 31.12.13 und den 31.12.14 festgestellt werden und wirkt sich erst in 2015 aus, wenn du wieder einen positiven GdE hast. Allerdings musst du beachten, dass selbst bei einem GdE von 8.000,- EUR (sprich Steuer = 0,- EUR) der Verlust verbraucht wird.

Grundsätzlich sind DBA-Fälle aufgrund der rechtlichen Komplexität eigentlich eher ein Fall für den StB. Deine Angaben sind zu mau, um das ganze abschließend beurteilen zu können, aber damit hast du erstmal einen groben Überblick.

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Steuerschätzung trotz Steuerberater erlaubt?

Ich habe ein Taxibetrieb mit einer Taxe und hatte eine Betriebsprüfung für den Bereich 2009-2013. Seit 2011 habe ich auch einen Steuerberater und hatte mich eigentlich auf der sicheren Seite gefühlt. Die Steuererklärung und die zu zahlende Umsatzsteuer bereite ich immer mit der Steuersoftware von Buhl vor (tax). Um die entsprechenden Daten meines kleinen Betriebes in den Griff zu bekommen hatte ich mir eine Excel-Tabelle vorbereitet, die alle relevanten Daten (Datum, Schicht-Nr.; Kilometer-Anfang, Kilometer-Ende, Tageseinnahme, Trinkgeld usw.enthält. Die ganzen Daten wiederum habe ich mir von meinen handschriftlichen Einträgen (Terminplaner/Kalender) übertragen. Ich habe immer alle Steuerbescheide, die mein Steuerberater ermittelt hatte ordnungsgemäß bezahlt!!! ...also bis dato keine Steuerschulden.

Nun kam die Betriebsprüfung - und alles soll nun falsch gewesen sein??? Lt. Finanzamt sind meine Exceltabellen nicht erlaubt und somit unbrauchbar. Daraufhin wurde alles geschätzt und ich soll nun 19100€ !!!! nachzahlen. Das ist KEIN Schreibfehler Neunzehntausendeinhundert €.

Hauptgrund der Schätzung soll die Tatsache sein, dass ich meine handschriftlichen Unterlagen entsorgt habe. (Unterlagen von 2013, die ich noch retten konnte, würde ich noch nachreichen können)

Den Zahlungstermin (19100€) ist der 12.10.2016!!!!

So langsam kommen bei mir Selbstmordgedanken auf! Wie soll ich denn so eine Summe auftreiben? Das kann doch nicht rechtens sein! Im Umkehrschluss bedeutet das ja, dass ich trotz aller bezahlten Steuerbescheide noch eine Nachzahlung pro Jahr von ca. 4000€ leisten muss. Dafür wiederum hatte ich ja so 12000€/Monat verdienen müssen. Mit einem Taxi habe ich aber nur Einnahmen von ca. 3500€/Monat!!!

Das Finanzamt wird mir voraussichtlich am 12.10.2016 alle meine Konten sperren, meine Taxe und alles was ich besitze pfänden usw.

Ich bin somit recht verzweifelt, und weis nicht, wie ich mich wehren kann.

Mein Steuerberater hat zwar Einspruch eingelegt, aber nach allem was ich gelesen habe hat das auf den Zahlungstermin keinen Einfluss!

Wenn jemand einen Ausweg hat, dann bitte ich um eine sofortige Rückantwort! ...NERVEN LIGEN BLANK...

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Der Betriebsprüfer hat bei dir festgestellt, dass das Fahrtenbuch über eine Excel-Tabelle geführt worden ist. Das ist allerdings wegen der Fälschungssicherheit unzureichend. Soweit dann keine entsprechenden schriftlichen Aufzeichnungen vorlagen, wird das durch entsprechende Sicherheitszuschläge kompensiert.

Einspruch hat dein StB ja bereits eingelegt. Interessant wäre jetzt ja zu wissen, ob er auch Aussetzung der Vollziehung beantragt hat - dann nämlich würde erst einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch die Steuer fällig werden. Dazu bedarf es jedoch einer entsprechenden Einspruchsbegründung, denn eine AdV darf nur gewährt werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßgikeit des Verwaltungsaktes bestehen. Ggf. kann man sich im Rechtsbehelfsverfahren auf geringere Hinzuschätzungen einigen. Ohne den BP-Bericht gelesen zu haben, kann ich da zu den Erfolgsaussichten jedoch wenig sagen.

Wenn die Aussetzung der Vollziehungs abgelehnt wird (was ich allerdings nicht glaube), ist die Steuer am Fälligkeitstag zu entrichten. Vollstreckungsmaßnahmen würden erst einen Monat nach Fälligkeit losgehen. Dann müsstest du dich mit der Erhebungsstelle des FA auseinandersetzen, und einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 258 AO stellen. Dabei ist zu beachten, dass das FA i.d.R. das Geld dann jedoch in max. 6 Monatsraten haben möchte. Du musst dann auch deine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und dich um entsprechende Kredite bemüht haben.

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Vorsteuer bei der Umsatzsteuererklärung nicht aufgeteilt. Kann man mit dem Finanzamt bzgl. der zu erwartenden Forderung eine Teilzahlungsvereinbarung treffen?

Ich war von 4/1999 bis 1/2016 freier Handelsvertreter und erzielte Umsätze aus Vermittlungstätigkeiten. Das Gewerbe läuft jetzt als Einzelunternehmer weiter.

Primäres Ziel war es Umsätze aus steuerpflichtigen Vermittlungsprovisionen zu erzielen. Daneben wurden auch steuerfreie Vermittlungsprovisionen generiert.

Aufgrund der primären Gewinnerzielungsabsicht, habe ich in der jährlichen Umsatzsteuererklärung regelmäßige die vereinnahmte Umsatzsteuer und mit der gesamte Vorsteuer meiner Betriebsausgaben verrechnet.

Bis August 2016 gab es seitens des Finanzamtes keine Einwände gegen meine Umsatzsteuererklärung.

Im Rahmen einer anberaumten Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2014/15 wollte sich das Finanzamtsamt über die Art meiner erzielten Umsätze ein Bild machen.

Bei der Prüfung hat das Finanzamt festgestellt, dass ich die Vorsteuer falsch abgerechnet habe. Meine Betriebsausgaben sind nicht ausschließlich den Umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen zuzuordnen.

Ich hätte die Vorsteuer nur im Verhältnis von steuerpflichtigen/steuerfreien Umsätzen (z.B. 30/70) ansetzen dürfen.

Dementsprechend wurde mir eine Rückzahlung der zu hoch ausgewiesenen Vorsteuer angekündigt.

Nachdem jetzt die Sachlage für die Jahre 2014/15 feststand, wurde die Prüfung auf die, noch nicht rechtskräftigen, Umsatzsteuererklärungen zurück bis zum Jahr 2011 ausgedehnt.

Zum 29.9.16 erhalte ich eine Bewertung der Prüferin. Die dann das ermittelte Ergebnis umgehend an Ihre Dienststelle weiter gibt, die dann mir eine Forderung schicken wird.

Ich rechne mit einer Forderung von 11.500 € die ich nicht aufbringen kann. Aufgrund einer Neuausrichtung meines Geschäftes, sind meine Erlöse nicht so hoch, dass ich - zeitnah - die Forderung ausgleichen könnte.

Eine Insolvenz möchte ich vermeiden.

Gibt es Spielraum für ein Arrangement mit dem Finanzamt? oder Ist es günstiger, bevor das Finanzamt eine Zahlungsaufforderung schickt, das Gewerbe abzumelden / Insolvenz anzumelden / ein pfändungssicheres Konto einzurichten?

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Eine wirtschaftliche Stundung wird bei Umsatzsteuerforderungen nicht durchzusetzen sein. Allenfalls kommt eine Aussetzung der Vollstreckung nach 258 AO in Betracht. Der Ratenzahlungszeitraum darf in der Regel 6 Monate nicht überschreiten, nur in Ausnahmefällen sind maximal 12 möglich. Wenn sich das Finanzamt darauf nicht einlässt (das ist eine Ermessensentscheidung), wird das FA, sofern die Vollstreckung fruchtlos verläuft, von sich aus einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht stellen. Gerichtlich wehren kannst du dich gegen solche Ermessensentscheidungen kaum, da das Gericht nur prüfen darf, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, und nicht die Entscheidung dem Grunde nach verwerfen darf. 

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Wenn du die Einspruchsfrist nicht genutzt hast, wird die festgesetzte Steuer bestandskräftig. Weitergehende Änderungsmöglichkeiten ergeben sich aus deinem Sachverhalt nicht.

Da du an die Abgabe der Einkommensteuererklärung erinnert worden bist, eine Schätzungsandrohung und einen Schätzungsbescheid erhalten hast, ohne tätig zu werden, kannst du die bereits gezahlte Nachzahlung nur als Lehrgeld abschreiben.

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Zur Abführung der Umsatzsteuer bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten: siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 b) UStG:

"Die Steuer entsteht bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind". Wenn das Geld im Juli vereinnahmt wird, ist auch in diesem Voranmeldungszeitraum der Umsatz zu erfassen. Die Lieferung der Ware hat keine Bedeutung.

Zur Geltendmachung der Vorsteuer: siehe § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG:

"Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer
eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der
gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung
dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung
vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist".

Die Vorsteuer kannst du erst in dem VAZ geltend machen, in dem alle Voraussetzungen vorliegen, also hier im August.

Bei deiner Abwandlung fehlt die Angabe über das Vorliegen der Rechnung.

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Der wird von Amts wegen berücksichtigt, und du erhältst zusätzlich einen Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. 

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Das FA kann nichts dafür, wenn deine Arbeitgeber dich mit falschen Informationen bei ELStAM anmelden. Es besteht auch im Übrigen keine Möglichkeit, seitens des FA den Haupt- oder Nebenarbeitgeber in die ELStAM einzutragen. Dein Hauptarbeitgeber muss dich einfach erneut anmelden, und zwar auch mit der Information "Hauptarbeitgeber". Dann fliegen alle anderen Arbeitgeber automatisch in die Steuerklasse VI.

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Die Vorauszahlungen wurden automatisch mit der 2015er Veranlagung festgesetzt, natürlich auf Basis der im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte. Stelle einfach einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen mit deiner Begründung, und warte auf einen geänderten VZ-Bescheid.

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