Löschungsbewilligung Grundschuld und Abtretung d. Grundschuld
Ich habe vor einigen Jahren meinen Baukredit getilgt und mir danach eine Löschungsbewilligung von der finanzierenden Bank für die bestehende Grundschuld sowie den Grundschuldbrief zukommen lassen. Kann ich diese meiner Meinung nach noch nicht endgültig gelöschte Grundschuld an meine Tochter für deren Finanzierung abtreten?
3 Antworten
bluechip:
Willst du als Grundstückseigentümer über die Grundschuld in anderer Weise verfügen, ist eine beglaubigte Quittung der Bank erforderlich.
Mit der dir vorliegenden Löschungsbewilligung samt Grundschuldbrief kannst du nur die Löschung im Grundbuch beantragen, nicht jedoch die von dir beabsichtigte Abtretung..
Rat: Versuche bei der Bank die Löschungsbewilligung gegen eine Quittung zu tauschen. Du hast ja das Baudarlehen getilt. Wird die Quittung erteilt, bedarf die Abtretung der Briefgrundschuld an deine Tochter nicht der Eintragung im Grundbuch. Die Übergabe des Grundschuldbriefes und der Abtretungserklärung in öffentl. beglaubigter Form an deine Tochtger genügt. Dadurch würdest du eine Menge Kosten sparen.
Kannst Du, denn Grundschulden können abgetreten werden.
Entscheidend ist hier aber weder Dein Wunsch, noch der Deiner Tochter, sondern dass die finanzierende Bank dies akzeptiert.
Wobei Du natürlich aus Kostengründen ein Interesse hast, dass es mit der Abtretung klappt. Also einfach fragen.
Technisch gesehen geht es.
Auch wenn es die Tochter ist - ich würde mir tunlichst überlegen eine Grundschuld für Sie auf mein Gebäude eintragen zu lassen, denn wenn der "schlimmste Fall" eintritt, dann bist Du Dein Haus los und die Tochter lebt weiter gemütlich in ihrem. Die vergleichsweise geringe Kostenersparnis für das Ausstellen einer neuen Grundschuld gegenüber der Übertragung sind ein deutlich geringeres Risiko für Dein eigenes Eigentum.
Snoopy:
Die Neubestellung und Eintragung einer Grundschuld auf dem väterl. Grundstück zur Besicherung eines von der Tochter aufgenommenen Darlehens soll nach deiner Meinung ein deutlich geringeres Risiko für den Sicherungsgeber, dem Vater, darstellen als die Abtretung einer bereits bestehenden Grundschuld auf seinem Grundstück an den Darlehengeber (Sicherungsnehmer), das solltest du näher begründen.