Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung - beim Grundstückskauf?
Ich wollte ein Grundstück kaufen. Im Grundbuch steht jedoch eine „Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Gemeinde auf Rückübertragung“. Der Eigentümer sollte diese Eintragung löschen lassen. Die Gemeinde tat das aber nicht mit der Begründung, dass diese Vormerkung beim damaligen Kaufvertrag bis mind. 2021 gelten soll.
Womit kann ich rechnen wenn ich dieses Grundstück kaufe? Was kann die Gemeinde tun (worst case)?
Kann ich den Kaufvertrag widerrufen (es wird dort vereinbart, dass diese Eintragung gelöscht werden soll)?
Danke!
2 Antworten
Ja, natürlich kannst Du den Kaufvertrag üblicherweise widerrufen bzw. vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn nicht lastenfrei geliefert werden kann. Und das solltest Du auch tun.
Die Gemeinde könnte beispielsweise das Grundstück beanspruchen für öffentliche Bauten, sei es Schule, Strasse, Parkplatz oder Autobahn (letzteres ist aber wohl weniger Gemeindesache). Dann kannst Du zumindest nochmal umziehen.
Warum fragst Du denn bei der Gemeinde nicht warum das gemacht wurde?
Die Gemeinden machen das, weil sie Spekulationen unterbinden wollen. Käufer die Bauplätze kaufen, sollen auch bauen und nicht kaufen und parken. Die wollen sich die Rückübertragung sichern, falls jemand nicht baut bis 2021. Du kannst das ja mit der Gemeinde besprechen, weil ja die Frist nur noch 2 Jahre ist und Du wohl so kurzfristig nicht mit dem Bau beginnen kannst.
Aber schon die Aufstellung eines Schildes ist eine bauvorbereitende Massmahme und Baubeginn. Also Schild: "Hier baut demnächst Familie Müller" umgeht das.
Das ist halt der Punkt. Deshalb machen die Gemeinden keinen bedingten Eintrag mehr, weil es umgangen werden kann. Würden die also in den Vertrag rein schreiben "Käufer verpflichtet sich innerhalb 5 Jahren zu bauen", reicht Baubeginn und da reichen bauvorbereitenden Massnahmen, also ein Schild.
Schreiben sie "Wohnhaus zu bauen", kann kein Arzt dort eine Praxis bauen.
Das ist gerichtlich so entschieden worden.
Nein die machen einen solchen Eintrag, weil sie eine bestimmte Verwendung forcieren wollen und wenn das umgangen wird ist Rückübertragung angesagt.
Bei meinem Nachbargrundstück war das ähnlich. Ein anderer Anlieger hat das gekauft für seine Tochter. Aber die wollte da gar nicht bauen. Also hat er es liegen gelassen. Dann als die Rückübertragung drohte hat er selbst gebaut und es der Tochter geschenkt.
Es handelt sich nicht um einen bedingten Anspruch. Ein Haus steht schon drauf.
Du kennst den Unterschied zwischen Grundstück und Immobilie? Erst stellst Du eine Frage zum Grundstückskauf und es handelt sich um einen Immobilienkauf.
Oder ist es eine Bauruine? Ist das Haus denn bezugsfertig?
Bei Bauruinen machen das die Gemeinden auch gerne damit was passiert mit der Ruine. Es gibt ja Käufer die sowas kaufen und abreissen wollen, es aber nicht machen.
Es handelt sich um ein Erholungsgrundstück mit entsprechender Bebauung: Ferienhaus.
Ja dann must Du Dich in jedem Fall erkundigen, warum das gemacht wurde. Alles Schriftlich. Nicht das da irgendetwas vom Käufer erwartet wird, was Du nicht erfüllen kannst und dann wollen die Rückübertragung.
Ich hatte Dir ja erklärt, das die Gemeinden gern sowas machen, aus Gründen die sie nicht immer offenlegen, damit man sich nicht trickreich umgehen kann.
Beispiel es soll bebaut werden. Dann stellt man Fertig-Garage drauf und hat die Auflage erfüllt. Wartet 20 Jahre und verkauft mit Profit. Die Garage holt der Tieflader wieder ab.
Nicht das die Vermietung unterbinden wollen.....
Ein aufgestelltes Schild gewinnt also gegenüber einem Grundbucheintrag? Oder muss es doch eine Garage sein? Sorry, das kann ich nicht ganz nachvollziehen.