Wer haftet auf Schadensersatz bei verzögerter Grundbucheintragung einer Auflassungsvormerkung?

2 Antworten

Wenn die Sicherungshypothek vor der Auflassungsvormerkung eingetragen wurde, lag sie vor Eingang der Vormerkung beim Grundbuchamt vor. Es kommt vor, dass ein Grundstückseigentümer um 9.0 Uhr eine Grundbuchabschrift abholt und um 10.00 kommt der Antrag auf Eintrag einer Sicherungshypothek. D.h. es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung an, der Zeitpunkt des Antragseingangs ist wichtig. Wenn vor der Vormerkung eine Hypothek eingetragen wurde, hätte die Käuferin nicht bezahlen dürfen. Bei einem Treuhandaufrag wäre allerdings der Notar oder die Bank in der Haftung. Der Eigentumseintrag kann erst erfolgen, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist. Wenn im Notarvertrag steht, dass der Eigentumswechsel nur erfolgen wenn sicher festellt ist, das keine Lasten verbleiben an denen die Käuferin nicht beteiligt war, kann ebenfall kein Eigentumswechsel erfolgen. Der Frau ist dringend zu raten mit dem Notar Kontakt aufzunehmen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen.

Um das zu beurteilen, müßte man die Daten kennen.

Also:

  • Datum des Vertrages

  • Datum der Eintragung Auflassungsvormerkung

  • Datum Eintrgung Sicherungshypothek

Hat sie denn gezahlt? Wenn ja, doch hoffentlich zuert mal die Sicherungshypothek, denn der Notar müßte ja den Auftrag haben aus dem hinterlegten Kaufpreis zuerst das Grundbuch freizumachen.

Oder wurde für die Kaufpreiszahlung etwa keine Zahlung über Notaranderkonto vereinbart?

Dann die Frage, wer hat fehlerhaft gehandelt? Danch richtet sich der Adressat der Schadenersatzforderung.