Hauskauf - Grundbucheintrag Flurstück?

3 Antworten

Die Formulierung "zu dem Haus gehören laut Grundbuchauszug zwei
Flurstücke" passt nicht ganz. Ein Haus gehört immer zu einem
Grundstück (das wiederum kann sich aus mehreren Flurstücken
zusammensetzen, ist in der Regel aber nur ein Flurstück), nicht
umgekehrt.

Die Frage ist, was genau gekauft werden soll? In einem Grundbuchblatt können mehrere Flurstücke aufgeführt sein, sogar räumlich getrennte. Zwingend Voraussetzung ist hierbei nur, dass alle im gleichen Eigentum stehen, da dieses eben in Abteilung 1 für das ganze Grundbuchblatt einheitlich angegeben wird.

Wenn das Flurstück 1/2 in ein anderes Grundbuchblatt übertragen wurde, heißt das erstmal nur, dass es einen anderen Eigentümer als Flurstück 1/1 haben kann, nicht muss. Dennoch ist es ein Indiz dafür, dass hierzu andere Eigentumsverhältnisse vorliegen.

Letztlich wird im notariellen Kaufvertrag genau aufgeführt werden, welche Flurstücke gekauft werden. Natürlich sollte man sich diese Info aber vorher beschaffen, es geht ja schließlich um eine Menge Geld und da sollten die Verhältnisse klar sein.

Auf welche Nummer im Bestandsverzeichnis bezieht sich denn die Auflassungsvormerkung (du hast Nr. 7 angeben, ist das die lfd. Eintragung oder die Nr. im Bestandsverzeichnis, d.h. erste oder zweite Spalte)? Das ist ggf. auch aufschlussreich.


Bankrevisor  04.11.2017, 23:31

Noch ein Hinweis zum Lesen des Grundbuchauszugs. Alle unterstrichenen ('gerötete") Eintragungen sind nicht mehr gültig. Im Grundbuch wird aber nicht einfach gelöscht, sondern durch die Unterstreichung eine Nachvollziehbarkeit hergestellt. Das kann gewöhnungsbedürftig sein.

chrizl 
Beitragsersteller
 04.11.2017, 23:48
@Bankrevisor

Leider haben wir aktuell nur eine schwarz-weiß-Kopie.

Unterstreichung im Sinne von: Unter Bestandsverzeichnis ist bei Flurstück 1/2 unter Wirtschaftsart Gebäude- und Freifläche aufgeführt, darunter ist Landwirtschaftsfläche unterstrichen.

Bankrevisor  04.11.2017, 23:52
@chrizl

Schwarz-weiß Kopien sind unproblematisch, weil die Unterstreichung immer die "Löschung" dieser unterstrichenen Eintragung darstellt.

Gebäude- und Freifläche stellen damit die tatsächliche Nutzungsart dar, die unterstrichene Landwirtschaftsfläche ist die frühere Nutzungsart (vor Bebauung).

chrizl 
Beitragsersteller
 04.11.2017, 23:46

Das stimmt. Da habe ich mich etwas ungünstig ausgedrückt.

Wir kaufen ein Haus, welches auf dem Flurstück 1/1 steht. 

Dieses ist, wie ich gerade sehe auch im vorläufigen notariellen Kaufvertrag aufgeführt. Das Flurstück 1/2 ist im Kaufvertrag nicht mit aufgeführt.

Im Bestandsverzeichnis sind unter Nummer 1 die Flurstücke beide aufgelistet und haben keine eigene laufende Nummer.

Mit Nr. 7 meinte ich die Spalte Löschungen in Abteilung II. 

Die Auflassungsvormerkung bezieht sich auf die laufende Nummer 1 der betroffenen Grundstücke.

Wie verhält es sich denn mit Flurstück 1/2? Laut Grundbuch sind hier 2500qm eingetragen, davon sind aber nur 2000qm übertragen worden in das andere Blatt.

500qm ist ja schon nein kleines Stück, welches dann ja hätte vom Flurstück 1/2 geteilt werden müssen. Hier würde ich beim Kauf ja nur ungerne Fläche verschenken :-)

Bankrevisor  04.11.2017, 23:57
@chrizl

Wenn von Flurstück 1/2 ein Teil (2000 qm)übertragen wurde, dann müsste dieser Teil unter einer neuen Flurstücksnummer in das andere Blatt übertrogen worden sein. Die 500 qm würden also noch im bisherigen Grundbuchblatt als eigenständiges Flurstück verbleiben.

Wenn aber im Kaufvertragsentwurf nur das Flurstück 1/1 genannt wird, dann ist auch nur dieses Kaufgegenstand. D.h. dies würde dann im Verkaufsfall im Grundbuch voraussichtlich in ein neues Blatt eingetragen werden. Ein Anrecht auf die restliche Teilfläche von Flurstück 1/2 besteht dann natürlich nicht.

Was wurde denn bei den Verkaufsgesprächen genau als Kaufgrundstück angegeben? Da wurden doch sicherlich auch Lagepläne betrachtet. Da müsste ja eigentlich klar sein, was gekauft werden soll.

chrizl 
Beitragsersteller
 05.11.2017, 00:10
@Bankrevisor

Ich glaube das werde ich mit dem Makler und anschließend auch noch einmal mit dem Notar genau besprechen.

Bisher war die Rede von den 1500qm. Lagepläne, Grundbuchauszug usw. haben wir erst vor kurzem erhalten. Da ich die Daten im Grundbuch jetzt erst einsehen konnte, dachte ich mir, mache ich mich gleich einmal im Netz darüber schlau.

Ich werde hier erst einmal Rücksprache halten, bevor der Kaufvertrag neu aufgesetzt wird. Im Kaufvertragsentwurf gab es nämlich noch einige Punkte, die falsch waren.

Vielen Dank auf jeden Fall bis jetzt für die Hilfe und die Erklärungen.

Bankrevisor  05.11.2017, 00:47
@chrizl

Wenn die Rede von 1500 qm war, dann passt das ja zu Flurstück 1/1, wie es auch im Kaufvertragsentwurf aufgeführt ist.

Aber der Makler ist auf jeden Fall der richtige Ansprechpartner zur Klärung de Sachverhalts. Und beim Notar gilt so lange Fragen, bis es verständlich dargelegt wurde, das ist schließlich eine der Hauptaufgaben des Notars im Termin.

hildefeuer  05.11.2017, 14:15
@Bankrevisor

"Die Formulierung "zu dem Haus gehören laut Grundbuchauszug zwei
Flurstücke" passt nicht ganz. Ein Haus gehört immer zu einem
Grundstück (das wiederum kann sich aus mehreren Flurstücken
zusammensetzen, ist in der Regel aber nur ein Flurstück), nicht
umgekehrt."

nein das muss nicht so sein. Es kann auch das die Flurgrenze durch das Gebäude gehen. Heute bekommt man für so was keine Baugenehmigung. Das war aber nicht immer so. Kann aber auch vergessen worden sein, die Flurstücke zusammen zu schreiben. Hatte das bei einem Nachbargrundstück 1992. Es kam heraus, das gar keine Baugenehmigung erteilt werden durfte, aber trotzdem erteilt wurde, rechtswidrig.

Bankrevisor  05.11.2017, 14:59
@hildefeuer

Es stimmt, diesen (seltenen) Fall kann es auch geben. Mit Eintragung einer entsprechenden Baulast im Baulastenverzeichnis kann dies sogar heute in begründeten Fällen genehmigt werden.

Ich denke aber, das wäre in dem Fall hier vom Makler sicher entsprechend erläutert worden.

chrizl

Zur Löschung genügt  n i c h t  die bloße Unterstreichung. Es bedarf vielmehr eines schriftlichen  Löschungsvermerks;  was die Auflassenvormerkung anbelangt wäre dies Abt II des Grundbuchs mit der Spalten-Überschrift "Löschungen".

Nicht alle Unterstreichungen gelten als Löschung, wie  z.B. die Unterstreichung des Rufnamens des Eigentümers.

Für mich unklar bleibt immer noch ein eindeutiger Beschrieb des Kaufgegenstandes.

Erwirbst du außer dem Hausgrundstück Flurstück Nr. 1/1 = 1 500 qm

eine weitere (vermessene oder noch nicht vermessene) Teilfläche von 500 qm aus dem Flurstück Nr. 1/2 über 2.500 qm?

Du solltest Wert darauf legen, dass als wesentlicher Bestandteil des notariellen Kaufvertrags eine amtliche Abzeichnung der Flurkarte mit Einzeichnung der von dir erworbenen  Fläche(n) beigeheftet wird.

Zuständig ist der Notar.

Das Flurstück gehört vermutlich zum Kaufobjekt, denn die Auflassungsvormerkung wurde ja gelöscht.

Vorsichtshalber solltest Du Dir dies vom Verkäufer schriftlich und bei Beurkundung des Kaufvertrags auch vom Notar bestätigen lassen.