Vererbliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle, endend 1957. Grundbuchamt verweigert Löschung. Was tun?
Im Grundbuch ist ein "vererbliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle, endend 1957"eingetragen. Eingetragen 1926, die berechtigte Person war zu diesem Zeitpunkt schon Wittwe. Notar hat Löschung beantragt, das Grundbuchamt verweigert diese jedoch. Es muss eine Rücktrittserklärung der Erben vorgelegt werden. Diese sind nach Zahlreichen Nachforschungen nicht auffindbar ,es scheitert schon an der berechtigten Person. Ein Aufgebotsverfahren lehnt das Grundbuchamt ebenfalls ab. Das Vorkaufsrecht ist nicht mehr anwendbar und verhindert einen Verkauf. Was gibt es noch für Möglichkeiten?
2 Antworten
Enrico:
Möglichkeiten:
1. Erben-Ermittlung über Aufgebotsverfahren (zeit- und kostenaufwendig)
2. Einbehalt eines Kaufpreisteils durch den Käufer bis zum Vollzug der grundbuchamtlichen Löschung des Vorkaufsrechts (Wertersatzhilfe § 92 ZVG).
Das dingliche Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle behindert nicht nur die Veräusserung sondern auch die Beleihung der Immobilie.
Es ist deshalb unverständlich, dass Eigentümer nach Erledigung des Sicherungszwecks die Bereinigung des Grundbuchs (= Löschung gegenstandsloser Rechte) immer wieder vernachlässigen.
Empfehlung: Der Notar kennt alle Wege und Möglichkeiten.
Danke für die Antwort.
Notar haben wir vor Verkauf mit einbezogen. Laut Notar stand dem Verkauf nichts im weg.
Das Grundbuchamt hat mit Hinweis auf diese Eintragung eine Auflassungsvormerkung abgelehnt.
Es handelt sich um ein Grundstück einer Bekannten, ihr Mann hatte sich immer um alles gekümmert.
Wir haben die Grundbucheintragung ins "neu" deutsch übersetzen lassen, da selbst das Grundbuchamt den genauen Wortlaut nicht deuten konnte( inzwischen können es alle lesen).
Die Notarin hat mich jetzt noch an einen anderen Ahnenforscher verwiesen und ich werde einen Anwalt hinzuziehen.
Ein Aufgebotsverfahren kann in den neuen Bundesländern ja schon angestrebt werden wenn die Person des VR aber nicht deren Aufenthalt bekannt ist.
Es ist aber 1957 abgelaufen, es wird doch niemandem etwas streitig gemacht.
"vererbliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle, endend 1957"
müsste doch eigentlich erledigt sein, so würde der Laie denken. Aber Juristen denken anders. 2 Juristen 3 Meinungen, ergeben ein unverkäufliches Grundstück in diesem Fall. Da muss man wohl ein paar tausend Euro in die Hand nehmen und Anwälte beauftragen. Das wird richtig teuer. Die werden nach dem Wert des Grundstücks abrechnen wollen.
"Die Rechtspflegerin hat mich auf die Frage nur belächelt."
Klar so sind die. Deine Frage finden die lustig. Mir wäre vermutlich der Kragen geplatzt. Aber ich kenne sowas. Als ich als Vormund mal eine Besprechung mit einer Richterin hatte, war auch klar, das ich niemals wieder eine Betreuung übernehmen werde.
Anwalt beauftragen Juristen setzen sich nicht gern mit Laien auseinander.
Schon geschehen, der ganze Vorgang dürfte aber dauern. Die rechtlichen Mittel gibt es ja für solche Fälle.
Ich handele auch nur im Auftrag einer Bekannten.Ihr Mann ist vor drei Jahren gestorben und sie an Demenz erkrankt. Hatten schon im Vorfeld viele Probleme mit den Behörden wegen ihrer Erbfolge.
Wir möchten ihr nur einen vernümftigen Lebensabend ermöglichen und nicht wegen neuer Zähne oder Schuhe Anträge stellen.Das hat keiner verdient der sein ganzes Leben gearbeitet hat.
Danke,
habe auch schon einen Anwalt beauftragt. Wir hoffen immer noch das Nachkommen auftauchen. Diese können ja eh kein Vorkauf ausüben da das Recht befristet ist. Muß man jetzt ein Haus leer stehen lassen bis in alle Ewigkeit? Die Rechtspflegerin hat mich auf die Frage nur belächelt. Nur ob es über einen Anwalt erfolg hat ist ja auch noch offen.