Übergang der Unterhaltspflicht an die Schwiegertochter oder die Enkelkinder
Fallbeschreibung: Eine Frau hat zwei Kinder (Sohn und Tochter) und ist sei Jahren pflegebedürftig. Die Kosten , die über ihre monatlichen Einkünfte hinausgingen, hat bisher freiwillig ihr Sohn getragen. Dieser verstirbt nun.
Nun zu meiner Frage: Ist nun im Zweifelsfall die Tochter allein unterhaltspflichtig oder kann auch die verstorbene Frau des Sohnes und dessen beiden volljährigen Kinder mit herangezogen werden.
Im Voraus schon vielen Dank für die Antworten
4 Antworten
zu den Enkeln:
Die Redaktion von sechs+sechzig hat die Frage, inwiefern die Sozialämter Enkel für teure Pflegekosten ihrer Großeltern zur Rechenschaft ziehen können, von einem anerkannten Experten persönlich klären lassen: von Dr. Anton Steiner, dem Präsidenten des Deutschen Forums für Erbrecht e. V., der selbst Fachanwalt für Erbrecht ist. Seine Aussage ist klar: „Aus Paragraph 94 I 3 SGB XII ergibt sich eindeutig, dass Enkel von den Behörden nichts zu fürchten haben, der sogenannte Sozialhiferegress, also die Überleitung des an sich zivilrechtlich bestehenden Unterhaltsanspruchs auf die Behörde, ist dort ausgeschlossen.“
Sozialämter laufen also vor die Wand, wenn sie versuchen, die Enkel zahlen zu lassen.
Vielen Dank für die Antworten. Allerdings scheint mir die Situation durch die unterschiedlichen Aussagen bezüglich der Unterhaltspflicht der Enkel nicht völlig eindeutig, da sich die beiden Paragraphen ja scheinbar etwas widersprechen.
Der § 94 SGB XII ist eindeutig, keine Sorge. Sollte ein Sachbearbeiter den nicht kennen - gehört er versetzt.
Es muss natürlich "die Frau des verstorbenen Sohnes" heißen
kann auch die Frau des [verstorbenen] Sohnes und mit herangezogen werden.
Nein: Schwiegerkinder sind nicht zu Elternunterhalt verpflichtbar.
Ist nun im Zweifelsfall die Tochter allein unterhaltspflichtig
Nein: Sie ist auch (anteilig) unterhaltspflichtig.
und dessen beiden volljährigen Kinder mit herangezogen werden. :
Ja: Tatsächlich besteht eine Unterhaltspflicht gem. § 1601 BGB neben der Tochter auch für die Enkelkinder der Bedürftigen, d. h. den beiden volljährigen Kindern des verstorbenen Sohnes :-O
Diese Unterhaltspflicht bemisst sich anteilig der Unterhaltsfähigkeit aller Verpflichteten.
G imager761
Nein: Schwiegerkinder sind nicht zu Elternunterhalt verpflichtbar.
Natürlich sind Schwiegerkinder zum Elternunterhalt verpflichtet, warum sollte es deren Eltern schlechter gehen, als den Eltern ihres Ehegatten.
Sie sind nur nicht zum Schwiegerelternunterhalt verpflichtet.
Aus dem Sachzusamenhang, Antwortbezug und dem Wortsinn "Schwiegerkinder" nach ergibt sich eindeutig, dass deren Schwiegerkinder gemeint sind.
Nachtrag der Quelle: http://www.magazin66.de/2011/02/enkelunterhalt/
und in den letzten 15 Jahren habe ich niemals erlebt, dass die Berliner Sozialämter sich anders verhalten haben.