das Pflegeheim wird das geprüft haben ob das zulässig ist. Es kann das nicht so einfach mal beschließen weil Februar ist.

Schaut in den Heimvertrag - wenn dort steht: die Kosten sind am Monatsanfang zu zahlen kann das Heim auch darauf bestehen und die Zahlungsweise verändern.

Wenn dort jedoch von euch unterschrieben wurde - "fällig am Monatsende" geht das nur über die Änderung des Heimvertrages. Schau also bitte genau in den unterschriebenen Vertrag - ggfs. nochmals melden.

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  1. Was alles zählt zum Einkommen?

Zu den Einnahmen zählen steuerfreie sowie steuerpflichtige Einnahmen, einmalige sowie regelmäßige Einnahmen. Zum Bruttoeinkommen gehören beispielsweise:

Arbeitseinkommen
Gehälter, Löhne, **Weihnachtsgeld**  usw. 

http://www.wohngeld.de/wohngeld.de_neu/portal/allg_wg6.aspx

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Generell müssen auch Empfänger von Arbeitslosengeld II diesen Anteil von 20 % selbst zahlen, da eine Zahnspange nicht zu den normalen Behandlungsmaßnahmen innerhalb der Deckung einer Krankenversicherung gehört. Alle Hartz-IV-Empfänger werden über die Agentur für Arbeit bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Wahl versichert, welche für die normal anfallenden Kosten aufkommt...... Kann man die 20 % der Behandlung nicht auf einmal zahlen, so besteht die Möglichkeit, den Kieferorthopäden mit Verweis auf die Hilfsbedürftigkeit um Ratenzahlung zu bitten. Ohnehin ist zunächst ein Kostenvoranschlag nötig, der dann an die Krankenkasse weitergeleitet wird. Diese wird stets auf die 20%ige Eigenbeteiligung bestehen. In einem besonderen Härtefall kann man sich aber auch an die betreuende Agentur für Arbeit wenden und nach dem Sozialgesetzbuch XII unter der Kategorie “Hilfe in besonderen Lebenslagen” ein Darlehen beantragen, um die Vorauszahlung tätigen zu können. Diesem Darlehensantrag muss aber nur zugestimmt werden, wenn die Abzahlung der Zahnspange als unzumutbar eingestuft wird.

Quelle: http://www.hartz4.net/versicherungen/zahnspange/

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Kann es sein, daß das Limit von heut auf morgen gelöscht wurde? Ohne Info seitens der Bank?

Nee- das muss die Bank dir mitteilen

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kommt drauf an............

Eine Rückzahlung ist aber immer an sehr strenge Bedingungen geknüpft. Es ist so eine Auszahlung nur an jene Personen möglich, die bis dato noch nicht eine allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt haben. Zu dieser Wartezeit zählen neben Ihren Beitragsmonaten und -jahren auch jene Zeiten, die Ihnen für eine Kindererziehung gutgeschrieben werden, allerdings keine Ausbildungszeiten. Eine Voraussetzung für die Beitragserstattung ist es auch, dass für Sie eine freiwillige Weiterversicherung in jedem Fall ausgeschlossen ist.

http://www.helpster.de/gesetzliche-rente-auszahlen-lassen-das-sollten-sie-beachten_44951

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wenn es überhaupt keine Erben gibt und kein Testament vorliegt- erbt der Fiskus.

Besser: Testament machen - Zoo, Diakonie, Irgendwelche Stiftungen oder -oder oder - zum testamentarischen Erben bestimmen.

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