Unterhalt für pflegebedürftigen Ehemann nach Scheidung und muss mein Sohn dann für seinen Vater aufkommen?
Mein Mann lebt seit Jahren pflegebedürftig in einem Pflegeheim. Weil ich von meinem Einkommen das Heim nicht zahlen kann, haben wir für ihn Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) beantragt und genehmigt bekommen. Mein Einkommen wurde geprüft und ein gewisser Anteil wird von mir gezahlt, den Rest übernimmt das Sozialamt. Sobald ich mehr verdiene bzw. eine Steuererstattung erhalte, wird dies vom Sozialamt eingezogen. Nun habe ich einen anderen Mann kennengelernt. Sollte ich meinen neuen Freund heiraten, wie verhält es sich mit dem Unterhalt? Zahle ich uneingeschränkt weiter? Wird das Einkommen meines "neuen" Mannes mit berechnet? ich habe einen volljährigen Sohn, der noch studiert. Wie wirkt sich das auf seine Unterhaltspflicht aus?
2 Antworten
Hallo,
wenn Geschiedene wieder heiraten, darf bei der Bemessung des Unterhalts des Ex-Ehegatten das Einkommen des neuen Partners nicht berücksichtigt werden.
so eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. Januar 2011 (Az. 1 BvR 918/10)
Betr. studierenden Sohn, da dürfte wohl nichts zu holen sein, es sei denn er hat Unmengen an " Vermögen " angehäuft ! ;-)
Hallo Sophia1966,
von " Otto Normalverdiener " ist in der Regel nichts zu holen an Elternunterhalt !
hier einmal ein Link über Näheres zum Thema:
http://www.finanzen.de/news/16279/elternunterhalt-so-viel-schonvermoegen-und-einkommen-ist-sicher
Gruß !
Hallo Gaenseliesel! Danke für die schnelle Antwort!
"Die Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen ändert an den bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Ehegatten und den Kindern aus der vorangegangenen Ehe nichts." (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, S. 448 Rdrn. 656).
Klar ist aber, dass die neuen Unterhaltsberechtigten bei der Anwendung - etwa - der Düsseldorfer Tabelle zu einer Veränderung führen, da es jetzt mehr Unterhaltsberechtigte gibt. Wenn der neue Ehegatte aber gar nicht unterhaltsbedürftig wäre, dann wird er bei der Unterhaltsberechnung für die erste Familie auch nicht berücksichtigt.
Kinder sind hinsichtlich ihrer Unterhaltsansprüche gleich berechtigt, also unabhängig davon, ob sie aus erster oder zweiter Ehe stammen, aber der Zuwachs an Unterhaltsberechtigten, verändert auch hier die Höhe der jeweiligen Verpflichtung.
http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/lebenspartner1.htm
Nein, der studierende Sohn hat kein Vermögen angehäuft. :-) Kennt sich da jemand aus, in wie weit Kinder, wenn Sie dann "in Lohn und Brot stehen" am Unterhalt beteiligt werden, bzw. wie hoch die Verpflichtungen sind (prozentual), falls ich dann mal in Rente bin und nicht mehr zahlen kann?