Steuerklasse 6 - gilt der Grundfreibetrag?

3 Antworten

Jetzt habe ich gelesen, dass das bei Steuerklasse VI Jobs gar nicht möglich ist?

Wo hast Du den Schwachsinn gelesen?

Steuerklasse 6 ist zwar gefählich, weil man u. U. auch mit einer Nachzahlung rechnen muss, aber nicht bei den von Dir genannten zahlen.

12 * 570 = 6.840,- Euro + 12 * 400,- = 4.800,- Euro insgesamt 11.640,- Euro.

da gehen die Arbeitnehmerpauschale von 1.200,- udn die Vorsorgepauschale runter und Du bist unter dem Grundfreibetrag udn bekommst die Lohnsteuer zurück.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Vanessa984 
Beitragsersteller
 04.02.2024, 08:44

Vielen Dank!

Hatte gestern ein paar widersprüchliche Infos auf Websites gefunden. Ich finde die konkrete Website grad auf die Schnelle nicht, aber angeblich müsse man einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen, über den Grundfreibetrag würde ich nichts zurückbekommen. Fand ich auch sehr unlogisch, aber dafür kenne ich mich auch viel zu wenig aus.

Andri123  04.02.2024, 19:23
@wfwbinder

"Der Steuermagier", im Ernst? Nichts gegen Dich, aber auf Uri-Geller-Niveau muss man sich doch nicht begeben?

wfwbinder  04.02.2024, 19:48
@Andri123

Steuerliches Löffelverbiegen, gute Idee. Danke, muss ich mir merken. ;-) :-)

Andri123  04.02.2024, 20:03
@wfwbinder

Fachkenntnis würde ich jedenfalls nicht mit Magie in Verbindung bringen und für mich so Werbung machen. Aber das kann ja jeder selbst entscheiden.

wfwbinder  04.02.2024, 21:42
@Andri123

Wenn man Probleme durch kreative Anwendung von Vorschriften lösen kann, geht es über reines Fachwissen hinaus.

Bei der Bilanzierung von z.B. Barterkapital, oder anderen Spezialproblemen, kommen wir um einiges weiter.

Der Grundfreibetrag hat nichts mit der Steuerklasse zu tun, aber auch rein gar nichts!

Zahlst Du Lohnsteuer und liegst unter dem Freibetrag, bekommst Du auch die Lohnsteuer uber die Steuererklärung komplett zurück erstattet.

Egal über welche Steuerklasse das abgeführt wurde!

Soweit eine Deiner Beschätigungsverhältnisse mit LStKl VI abgerechnet wurde, bist Du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Folgend setzt das FA unter Berücksichtigung des jährlichen Steuerfreibetrages = (Existenzminimum 2023 im Jahr 10.908 Euro) auf Dein steuerpflichtiges Einkommen Einkommensteuer fest

Auch eine Werkstudententätigkeit ist steuerpflichtig, sobald sie den monatlichen "Grundbetrag" = rund 1355 Euro brutto übersteigt.