Steuerberatungskosten Ratenzahlung
Meine Frau und ich hatten seit Ende 2012 einen neuen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer. Wir haben ihn beauftragt die Umsatz- und Einkommensteuer 2011, 2012 und 2013 für uns zu machen.
Vom ersten Gespräch an hatten wir mündlich und per Email im gegenseitigen Einverständnis vereinbart, das wir seine entstehenden Kosten in monatlichen Raten von je EUR 200,00 bezahlen. Die Raten wurden auch immer pünktlich und korrekt überwiesen. Heute ist noch ein Restbetrag von ca. EUR 8.000,-- zu seinen Gunsten offen.
Da uns dieser Steuerberater in seiner Bearbeitung viel zu träge und für seine Leistungen viel zu teuer war, haben wir ab 2014 zu einer erheblich günstigeren und wesentlich schnelleren Steuerberaterin/Dozentin gewechselt.
Da wir das Mandat jetzt gekündigt haben möchte der erste Steuerberater die offenen ca. EUR 8.000.-- bis Ende Juni 2014 komplett bezahlt bekommen. Er sagt, da wir das Mandat gekündigt haben, sei auch der noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
Frage: Ist es richtig, dass dieser offene Restbetrag (ca. EUR 8.000,--) nun sofort bezahlt werden muss?
Wenn ja, welche Rechtsgrundlage gibt es dafür?
Für Hilfestellungen diesbezüglich möchte ich mich vielmals bedanken!
2 Antworten
Frage: Ist es richtig, dass dieser offene Restbetrag (ca. EUR 8.000,--) nun sofort bezahlt werden muss?
So ist das nun einmal bei Forderungen: Mangels anderer Vereinbarungen müssen sie sofort bezahlt werden:
http://dejure.org/gesetze/BGB/271.html
Sofern man bei der Ratenzahlung überhaupt von einer "Vereinbarung" sprechen kann, habt Ihr sie zerstört durch das Ende der Geschäftsverbindung.
Möglicherweise könnte aus der wiederholten Akzeptanz der Ratenzahlungen durch den Steuerberater auf eine konkludent geschlossene entsprechend lautende Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen werden. Ob sie auch ausdrücklich geschlossen wurde, weiß keiner, der bei euren Gesprächen nicht dabei war. Was Schriftliches scheint es ja wieder nicht zu geben (wieso eigentlich nicht???).
Der Steuerberater wird bestreiten, dass eine solche Vereinbarung bestand, und hat zunächst mal alle Argumente auf seiner Seite: Er hat geleistet (das ist unstreitig), also hat er einen gesetzlichen Honoraranspruch und der ist bei Erfüllung des Auftrages fällig (§ 7 StBVV). Von Ratenzahlung steht nichts im Gesetz. Wenn ihr euch darauf beruft, seid ihr dann wiederum am Zuge mit der Beweisführung, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, wobei ihr euch wahrscheinlich auf die Konkludenz-Argumentation (s.o.) berufen müsst.
Dann ist es nur eine Frage dessen, wovon der Richter beim Landgericht sich eher überzeugen lässt.
Ich verstehe schon. Aber was hier Geschäftsgrundlage war und welche Vereinbarungen getroffen wurden oder nicht, darüber müssten wir eben erst mal Beweis erheben, Euer Ehren. Lass uns den Fall also an eine kompetentere Kammer als unser hiesiges Laienforum verweisen.
Alles richtig. Aber selbst wenn es die Vereinbarung gegeben haben sollte, war die -stillschweigend zu Grunde gelegte- Geschäftsgrundlage die fortdauernde Mandatsbeziehung und die besteht nicht mehr. Das hatte ich mit "zerstört" andeuten wollen. Ich vermute daher, dass jeder Richter "kurzen Prozeß" machen würde.