Steuerberatungskosten Ratenzahlung

2 Antworten

Frage: Ist es richtig, dass dieser offene Restbetrag (ca. EUR 8.000,--) nun sofort bezahlt werden muss?

So ist das nun einmal bei Forderungen: Mangels anderer Vereinbarungen müssen sie sofort bezahlt werden:

http://dejure.org/gesetze/BGB/271.html

Sofern man bei der Ratenzahlung überhaupt von einer "Vereinbarung" sprechen kann, habt Ihr sie zerstört durch das Ende der Geschäftsverbindung.

Möglicherweise könnte aus der wiederholten Akzeptanz der Ratenzahlungen durch den Steuerberater auf eine konkludent geschlossene entsprechend lautende Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen werden. Ob sie auch ausdrücklich geschlossen wurde, weiß keiner, der bei euren Gesprächen nicht dabei war. Was Schriftliches scheint es ja wieder nicht zu geben (wieso eigentlich nicht???).

Der Steuerberater wird bestreiten, dass eine solche Vereinbarung bestand, und hat zunächst mal alle Argumente auf seiner Seite: Er hat geleistet (das ist unstreitig), also hat er einen gesetzlichen Honoraranspruch und der ist bei Erfüllung des Auftrages fällig (§ 7 StBVV). Von Ratenzahlung steht nichts im Gesetz. Wenn ihr euch darauf beruft, seid ihr dann wiederum am Zuge mit der Beweisführung, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, wobei ihr euch wahrscheinlich auf die Konkludenz-Argumentation (s.o.) berufen müsst.

Dann ist es nur eine Frage dessen, wovon der Richter beim Landgericht sich eher überzeugen lässt.


Privatier59  03.06.2014, 09:10

Alles richtig. Aber selbst wenn es die Vereinbarung gegeben haben sollte, war die -stillschweigend zu Grunde gelegte- Geschäftsgrundlage die fortdauernde Mandatsbeziehung und die besteht nicht mehr. Das hatte ich mit "zerstört" andeuten wollen. Ich vermute daher, dass jeder Richter "kurzen Prozeß" machen würde.

blackleather  03.06.2014, 09:42
@Privatier59

Ich verstehe schon. Aber was hier Geschäftsgrundlage war und welche Vereinbarungen getroffen wurden oder nicht, darüber müssten wir eben erst mal Beweis erheben, Euer Ehren. Lass uns den Fall also an eine kompetentere Kammer als unser hiesiges Laienforum verweisen.