Muss der Rangrücktritt vom Wohnrecht gegenüber einem Kreditgeber immer notariell beurkundet werden, oder reicht auch eine einfache Erklärung aus?
3 Antworten
Grassi:
Der Kreditgeber genießt mit seiner grundbuchlich gesicherten Forderung jedenfalls dann uneingeschränkten Rang vor deinem Wohnrecht, wenn der Rangrücktritt im Grundbuch aufgrund deiner Rangrücktrittserklärung mit notarieller Beglaubigung (Beurkundung nicht erforderlich) erfolgt ist. Die Rangordnung ist zwingend. Außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens ist jedoch die Vereinbarung möglich, dass die Rangordnung (§ 10 ZVG) nicht gelten soll.
Empfehlung: Über die Risiken einer Rangverschlechterung solltest du dich von einem Fachmann ausführlich informieren lassen.
Eine einfache Erklärung wäre nicht ausreichend, weil im Fall der Vollstreckung nur zählt, was im Grundbuch steht.
Grassi:
Zunächst stellt sich doch die Frage, aus welchem Grund das Kreditinstitut den grundbuchlichen Vollzug des Rangrücktritts zurückstellt und sich stattdessen mit einer privatschriftlichen Erklärung (vorerst) zufrieden gibt.
Allein wegen der Notar- und Grundbuchkosten-Ersparnis läßt sich der Verzicht nicht begründen, wenn man die negative Auswirkungen bei der Verteilung der ZV-Erlöses bedenkt.
Erklärungsversuch: Der Immobilienwert ist relativ hoch, der Wert des Wohnrechts relativ gering (hohes Alter des Berechtigten, geringer Mietwert der Wohnung), die an zweiter Rangstelle plazierte Grundschuld des Instittu8s ist realtiv gering, die Gesamtbelastung der Immobilie klein und die Bonität des Eigentümers erstklassig.
Folge: Das Institut erkennt keine Ausfallgefahr.
Rat: Nicht hinterfragen, es beim derzeitigen Grundbuchrang des Wohnrechts und der privatschriftl. Erkl. belassen. Betreibt das (nachrangige) Institut die Zwangsversteigerung, fällt das (vorrangige) Wohnrecht in das geringeste Gebot und bleibt bestehen.
Im Schadensfall sind die Vermarktungschancen für den Kreditgeber höher als mit einem vorrangigen Wohnrecht. Bei vorrangigem Wohnrecht würden sich kaum Interessenten für die Wohnung finden.
Ok. Aber in meinem Fall reicht dem Kreditgeber ein formelle einfache Erklärung. Wäre der Kreditgeber im Falle einer Vollstreckung im Nachteil und das Wohnrecht bliebe im vollen Umfang bestehen?