Grundsicherung, wenn lebenslanges Wohnrecht im Haus der Tocher?

2 Antworten

Entgegen der vertraglichen Vereinbarung haben Tochter und Schwiegersohn 20 Jahre lang für die Wohnberechtige die Heizkosten bezahlt. Vermutlich wurde anlässlich der Zahlungen nicht darauf hingewiesen, dass es sich jeweils um eine einmalige Ausnahmeregelung handelt, die jegliche Bezugnahmen ausschließt und an der uneingeschränkten Zahlungspflicht er Mutter (als Schuldnerin der Heizkosten) nichts ändert. Meine Meinung: Durch die jahrtzehntelange Übung hat sich m. E. ein Gewohnheitsrecht herausgebildet und die Wohnberechtigte könnte sich darauf berufen. Es besteht jedenfalls kein Rückübertragungsrecht. Empfehlung: Eine gütliche Regelung über eine Teilübernahme der Heizkosten treffen.


dorindel 
Beitragsersteller
 04.12.2011, 18:06

Hallo Franzl 0503, danke für die Antwort. Wie sicher kann ich mich darauf verlassen? Das geerbte Haus wurde nämlich mit einbezogen in die Finanzierung für den Neubau des 2.Hauses/angrenzend). Sollte dieses geerbte Haus zurückgefordert werden können, würde somit die ganze Finanzierung gekippt werden. Noch eine Frage: was heisst denn, die Mutter könnte sich auf ein Gewohnheitsrecht berufen. Danke im voraus für die Antwort.

Franzl0503  05.12.2011, 11:28
@dorindel

dorindel: Du erwartest auf deine Frage eine "korrekte Antwort" und fragst, wie "sicher du dich hierauf verlassen kannst". Ich darf daran erinnern, dass alle Antworten, Empfehlungen und Ratschläge im Rahmen dieses Forums persönliche unverbindliche anonyme und kostenlose Meinungsäußerungen darstellen, die eine fachkundige Beratung durch zugelassene Experten nicht ersetzen können. Zum Anliegen: Die Mutter hat bereits vor 20 Jahren durch den Vertrag über die vorgezogenen Erbfolge der Tochter und Schwiegersohn die Realisierung eines eigenen Wohnhauses ermöglicht. Dies stellt ein besonders Entgegenkommen dar. Mit dem Argument der gestiegenen Heizkosten steht jetzt die Frage des Antrags über eine Grundsicherung der Mutter an. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass nach Ablauf der 10-Jahresfrist eine Rückabwicklung ausgeschossen ist. Ob und inwieweit das Argument zieht, sie könne sich mit Recht darauf berufen und darauf verlassen, dass die Heizkosten von der Tochter auch weiterhin bezahlt werden, nachdem sie dies bereits 20 Jahre lang getan hat, vermag ich nicht zu beurteilen.