Zwei Eigentümer für MFH, Wohnrecht möglich für Lebenspartnerin?
Mein Lebenspartner ist geschieden und hat vor über 20 Jahren ein MFH mit 3 Wohneinheiten (2 gleichgroße und 1 kleine) mit seiner damaligen Frau gekauft. Seit 4 Jahren ist er geschieden, das Haus gehört noch immer beiden. 1 große und 1 kleine Wohneinheit ist an Studenten vermietet und eine WE bewohnen mein Partner und ich. Mein Partner möchte, wenn ihm etwas zustößt, dass ich in der Wohnung bleiben kann - also ein Wohnrecht bis zu meinem Lebensende habe (lfd. Kosten etc. werden wir noch klären). Frage: Muss der andere Eigentümer zustimmen oder kann mein Partner das alleine für seine Wohnhaushälfte (bzw. nur für eine Wohnung) im Grundbuch bzw. notariell eintragen lassen? Eine Tochter erbt das Haus.
3 Antworten
Wir haben es hier ja ganz offenbar mit einem nicht in WEG aufgeteilten Haus zu tun, an dem zwei Eigentümer gleichberechtigtes Miteigentum haben. Eine "Wohnhaushälfte" im rechtlichen Sinne gibt es da garnicht. Das was Du da erwähnst, ist lediglich eine interne Verwaltungsaufteilung, aber keine dinglich bedeutsame Regelung.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich zwingend, dass die Ex-Frau Deines Partners auch an der von Euch genutzten Wohnung hälftiges Miteigentum hat. Und jetzt zitiere ich Dir mal die einschlägige Vorschrift zum Wohnrecht, den § 1093 BGB, in der hier interessierenden Passage:
"Als beschränkt persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluß des Eigentümers zu nutzen".
Wie soll das bei Eintragung in einen Miteigentumsanteil gelingen können? Garnicht! Es geht einfach nicht. Da bedürfte es schon der Zustimmung aller Miteigentümer.
Die Alternative wäre der Nießbrauch am Miteigentumsanteil. Der wäre möglich, würde aber eine bestimmte Wohnungszuordnung nicht garantieren.
Ob Dein Partner alleine über die Vergabe des Wohnrechts entscheiden kann oder nicht ist davon abhängig, welche gerichtliche/notarielle Vereinbarung bei der Scheidung bezüglich des gemeinsamen Mehrfamilienhauses beschlossen wurde. Nur wenn die Wohnung, in der Ihr derzeit wohnt, in einer Teilungserklärung alleine auf Deinen Mann geschrieben wurde, kann er auch ein im Grundbuch abgesichertes Wohnrecht für Dich eintragen lassen. In allen anderen Fällen müssen einer Grundbucheintragung alle Eigentümer zustimmen.
Den Satz - eine Tochter erbt das Haus - verstehe ich nicht. Es kann allenfalls so sein, dass aus der ersten Ehe Deines Mann nur eine Tochter hervorgegangen ist und weder die Ex noch Dein Partner weitere leibliche Kinder hat und auch in Zukunft haben wird. Nur dann - und auch nur wenn Du vor Deinem Partner verstirbst ist die Tochter Alleinerbin sowohl des Vaters und der Mutter. Und /oder aber Dein partner und seine Ex müssen jeweils per Testamt die gemeinsame Tochter zur Alleinerbin bezogen auf das Haus eingesetzt haben.
Wirksam (!) vereinbartes Wohnrecht wäre nur durch Auflassung im Grundbuch möglich und die bedarf der übereinstimmenden Erklärung beider Eigentümer :-(
Deren Eigentumsanteile beziehen sich ja auf die gesamte Immobilie hälftig, nicht in der Art, daß einem bestimmte Berecihe, etwa zwei kleine und einem eine große Wohnung oder EG und OG zufiele :-(
Ein gewährtes Wohnrecht entbindet dich nicht zu Verpflichtung von Zahlung der anteiligen Betriebskosten (sowie durch Nutzung entstandene Schäden oder Renovierung); lediglich der Mietzins (Kaltmiete) wäre nicht zu fordern.
Auch die Alternative eines Mietvertrages, entsprechender Verfügungen oder Vermächtnisse mit Erbvertrag sichert dir kein Bleiberecht zu: Gem. § 563 BGB hätte die Miteigentümerin ein Sonderkündigungsrecht mit Dreimonatsfrist oder ein Vorkaufsrecht deines Anteils; eine Verfügungv wäre ein Wunsch, dem mangels Eigemntumsrecht nicht entsprochen werden müßte.
Ganz abgesehen davon, daß dein Wohnrecht bei Zwangsversteigerung im Wege der Teilungsansordnung im Erbfall erlösche, ein lebenslanges Bleiberecht also keinesfalls garantierbar wäre.
Im Ergenbis kann er sich nur durch lebzeitigen Erwerb des Miteigentumsanteils von seiner damaligen Frau die gewünschte freie Verfügung sicherstellen.
G imager761
Ich darf ergänzen: Ein dingl. an erster Rangstelle im Grundbuch gesichertes Wohnrecht erlischt nicht, wenn es ins geringste Gebot fällt.