Versicherer hat falsch policiert - wer haftet?
Kunde A schliesst eine Unfallversicherung in 2009 mit einer Todesfallsumme von 10.000,- € ab.
Diese wird vom Versicherer aber nicht policiert, auf de Abweichung wird ebenfalls im Antrag nicht aufmerksam gemacht. Dafür aber werden auch die 8,- € Jahresbeitrag nicht erhoben.
Dem Makler fällt die Falschpolicierung ebenfalls nicht auf.
Der VN stirbt in 2012 an einem Verkehrsunfall.
Wer haftet? Der Versicherer oder der Makler?
Meine Meinung: der Versicherer. Da auf die Abweichung nicht aufmerksam gemacht wurde, ist der Inhalt des Antrags rechtsverbindlich ("Billigungsklausel").
Andere Ansichten?
1 Antwort
Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins vom Antrag des Versicherungsnehmers ab, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer im Versicherungsschein darauf aufmerksam machen, z. B. durch Unterstreichung oder Fettschrift. Der Versicherungsnehmer hat dann ein auf einen Monat zeitlich begrenztes Widerspruchsrecht. Widerspricht der Versicherungsnehmer rechtzeitig, kommt der Versicherungsvertrag nicht zustande. Ansonsten kommt der Versicherungsvertrag mit den vom Versicherer gewollten Änderungen zustande. Das gilt jedoch nicht, wenn der Versicherer auf die Änderungen nicht erkennbar hinweist. In diesem Fall kommt der Vertrag zustande, wie vom Versicherungsnehmer mit dem Antrag gewollt. Doch Vorsicht: Schickt der Versicherer erst nach dem Ablauf der Bindungsfrist von zwei bis sechs Wochen je nach Versicherung den Versicherungsschein, sollten Versicherungsnehmer ihren Antrag und den Versicherungsschein besonders sorgfältig vergleichen. Rechtlich gesehen handelt es bei der Zusendung des Versicherungsscheins durch den Versicherer nach Ablauf der Bindungsfrist nämlich um ein neues Angebot. In diesem Fall kommt der Versicherungsvertrag zu den vom Versicherer gewollten Konditionen auch ohne besonderen Hinweis des Versicherers zustande, wenn der Versicherungsnehmer ohne Vorbehalt die Erstprämie zahlt.