Kann ich nach Löschung als Eigentümer aus dem Grundbuch noch aus einer Zweckbestimmungserklärung in Anspruch genommen werden?
Hallo Zusammen,
im Jahr 2009 habe ich mit meiner Frau eine Baufinanzierung abgeschlossen zu deren Sicherung eine Eintragung der auszahlenden Bank in das Grundbuch vereinbart wurde.
Mittlerweile sind wir geschieden und es ist vereinbart, dass ich im nächsten Jahr (neue Baufinanzierung nach Ablauf der Zinsbindung) nicht mehr Darlehensnehmer sein werde und somit auch als Eigentümer aus dem Grundbuch gestrichen werde.
Da ich aktuell aber noch im Grundbuch stehe, verlangt die Bank für den neuen Vertrag eine Zweckbestimmungserklärung von mir. So weit so klar.
Es steht in dieser Erklärung allerdings nirgendwo, dass ich nicht mehr haftbar bin, sobald ich auch nicht mehr Eigentümer der Immobilie (also aus dem Grundbuch gestrichen) bin. Im Vertrag, der zeitlich nicht befristet ist, steht z.B. dass ich das Gebäude in gutem Zustand erhalten muss.
Die konkrete Frage: erlischt die Erklärung automatisch in dem Moment, in dem ich nicht mehr im Grundbuch stehe, oder bin ich auch dann weiter haftbar, wenn das nicht in der Erklärung eindeutig anders geregelt ist?
Vielen Dank für die Hilfe!
3 Antworten
Wenn die Bank dabei mitmacht, würde ich es löschen. Es gibt keinen Automatismus, nach dem du als Vertragspartner der Bank wegfällst, wenn du nicht mehr im Grundbuch stehst.
Es kommt ja eher häufig vor, dass Eltern oder Verwandte der Bank gegenüber Bürgen und so ein Verhältnis hättest auch du zur Bank nachdem du nicht mehr im Grundbuch stehst.
Also ein Klassiker von "pacta sunt servanda". Was du unterschreibst kann und wird, wenn es darauf ankommt, gegen dich verwendet werden. Wenn das anders gewollt ist (und die Bank mitspielt), muss das in den Vertrag.
gnaehrer:
Im Falle der Zahlungseinstellung, des Vermögensverfalls und/oder einer wesentl. Wertbeeinträchtigung der Immobilie hat die Gläubigerin die Möglichkeit der Vollstreckung in das Grundstück und/oder der Vollstreckung in das persönliche Vermögen der Gesamtschuldner.
Empfehlung:
Sobald die Umschreibung deines Miteigentumsanteils auf deine Ex. im Grundbuch vollzogen ist, muss sichergestellt sein, dass dich die Bank aus der persönlichen Schuldhaft entläßt.
Dein Notar möge dir den sichersten Weg der Schuldhaftentlassung (vorher klären oder erst nach Vertragsabschluss? aufzeigen.
Handelt es sich bei der ursprünglichen Erklärung um eine wirksame weite Sicherungsarede, gilt diese auch im Falle der Verlängerung des Kredits. Die Sicherungsabrede bezieht sich auf die Grundschuld, deshalb solltest du auf die Schuldhaftentlassung bestehen.
Ja, Du bist weiter haftbar - zumindest theoretisch.
Es handelt sich bei diesem Dokument um ein "abstraktes Schuldanerkenntnis", das unabhängig von einer tatsächlichen Kreditschuld ist.
Und derzeit bist Du ja noch Schuldner und Miteigentümer.
Natürlich wäre die Bank bei einem Vorgehen gegen Dich in der Nachweispflicht, sobald Du nicht mehr Darlehenssschuldner und Miteigentümer bist. Und da hätte sie erst mal schlechte Karten und der zuständige Richter würde ihr eine derartige Klage um die Ohren hauen
Korrekt wäre es, wenn Dir die Bank im Zusammenhang mit der Darlehens- und Eigentumsumschreibung eine Freigabe erteilt bzw. die Zweckerklärung im Original zurückgibt.
Meistens wir das aber vergessen, so dass Du es selbst zu diesem Zeitpunkt verlangen sollst.
Für weitere Infos lies das:
Vielen Dank für die schnellen Antworten!
Also verstehe ich das richtig, obwohl sich die Zweckbestimmungserklärung konkret auf die im Grundbuch eingetragene Grundschuld bezieht UND ich im jetzt neu abzuschließenden Darlehensvertrag nicht mehr als Schuldner enthalten bin (der neue Vertrag läuft ausschließlich auf meine Ex-Frau), hafte ich durch die Erklärung mit meinem Privatvermögen, auch nach Streichung aus dem Grundbuch, wenn ich nicht explizit etwas anderes vereinbare?
Nochmal Danke für die weitere Hilfe!