Hausverkauf mit bestehendem Wohnrecht, erneute Rangrücktrittserklärung?
Hallo, wir möchten ein Haus mit bestehendem Wohnrecht verkaufen und haben dafür auch schon Käufer. Da wir großzügig Renoviert haben, steht die Bank im Grundbuch an der erstern Stelle. Dafür musste der Wohnrecht Berechtigte damals eine Rücktrittserklärung unterschreiben. Nun soll das Haus verkauft werden und das Haus muss wieder mit einem Kredit vom neuen Eigentümer belastet werden. Muss nun der Wohnrecht Berechtigte erneut eine Rücktrittserklärung unterzeichnen oder hat die Bank durch die damalige erklärung weiterhin einen Fuß in der Tür und darf sich an erste Stelle stellen? Danke für die Hilfe
2 Antworten
Neubau:
Ich lese zweimal "musste". Der Wohnberechtigte muss gar nichts, er kann die Rangverschlechterung, einen erneuten Rangrücktritt, aus gutem Gründen auch ablehnen.
Übernimmt jedoch der Käufer (in Anrechnung auf den Kaufpreis) die eingetragenen Belastungen, bedarf es nicht der Zustimmung des Wohnberechtigten, weil dadurch seine Position, die dingliche Sicherung seines Rechts, nicht beeinträchtigt wird.
Wie hoch wurde der Ersatzwert des Wohnrechts angesetzt und der Kaufpreis entsprechend ermässigt?
Die Grundschuld kann auch an einen anderen Gläubiger übertragen werden.
Wie der Rangrücktritt genau formuliert ist mußt Du besser wissen als wir. Schließlich liegt Dir die Vereinbarung vor.
Mit einer großen Wahrscheinlichkeit aber ist Rangrücktritt nur für ein bestimmtes Recht erklärt worden, hier für ein zu Gunsten eines bestimmten Gläubigers bestellten Grundpfandrechts. Mit Löschung dieses Rechts entfällt dann auch der Rangrücktritt.
Das heißt also im Umkehrschluss, dass der wohnrecht berechtigte den verkauf verhindern kann, wenn er keine Rangrücktrittserklärung unterschreibt?
Die jetzige eingetragene Grundschuld beläuft sich auf 180.000€. Der Kaufpreis liegt bei 150.000€ obwohl das Haus um die 300.000€ Wert ist. Da aber der wohnrecht berechtigte noch sehr jung ist (60 Jahre) mindert sich dementsprechend der Preis. Der Kaufpreis würde also die schon eingetragene Grundschuld nicht übersteigen. Muss der Käufer die selbe Bank beleihen, um einen erneuten Rücktritt aus dem Wege zu gehen?