im Testament versprochene Immobilie wird verkauft, Testament jetzt hinfällig?
Meine Eltern haben sich in ihrem Testament als gegenseitige Erben eingesetzt. Nach beider Ableben soll ihr Haus samt Inventar an mich übergehen. Meine Schwester bekommt einen Pflichtanteil "zum aktuellen Wert" (Datum des Testamentes ist 1985). Mein Bruder ist bereits durch die Schenkung des Hauses meiner Grossmutter "abgefunden". Mein Vater ist bereits verstorben und das Haus im Besitz meiner Mutter. Da sie nun in ein Pflegeheim musste, muss das Haus zur Kostendeckung verkauft werden. Meine Frage lautet: Kann sie es einfach ohne meine Zustimmung unter Wert verkaufen? Es wurde mit Käufern über einen Preis gesprochen und nun hat sie den Preis mit meiner Schwester für die Käufer, "weil die ja so nett sind und die Bank nicht mehr Geld gibt", um 15.000€ verringert. Kann ich was dagegen unternehmen? Ich habe zudem mit meiner Schwester eine Generalvollmacht. Was passiert jetzt mit meiner Erbschaft? Habe ich als Erbin des Hauses nach dem Ableben meiner Mutter rechtlichen Anspruch auf das Geld oder kann sie es jetzt auch verschenken????
Danke für Eure Antworten
5 Antworten
Eure Mutter ist Eigentümerin des Hauses.
Das Testament bezieht sich darauf, wie zu verfahren ist, wenn sie stirbt (also in möglichst weiter Zukunft).
Nun muss sie leider ins Pflegeheim und dafür das Vermögen verwertet werden.
Damit gibt es auch ohne Todesfall zwei Leidtragende, Dich und Deine Schwester.
Ihr beide werdet Euch, wie auch immer, das teilen können, was beim Ableben Eurer Mutter noch vorhanden ist.
Aber es gibt natürlich Alternativen. So könntest Du das Haus gegen Rente übernehmen und selbst bewohnen (eigene Miete sparen, daraus die Rente zahlen), oder vermieten und daraus die Rente zahlen.
Oder selbst kaufen und die Finanzierungsraten aus der ersparten Miete, oder den Mieteinnahmen bestreiten.
Auf den Verkauf hast Du keinen Einfluss. Wenn Dir der herabgesetzte Preis unter Wert erscheint, suche doch einen Käufer der mehr zahlt, oder kaufe selbst.
Der Einwand ist schon berechtigt, geht hier aber ggf. ins Leere, denn es geht ja wohl darum die Heimkosten zu tragen, also muss verkauft werden.
Natürlich ist es dumm, dass sich Mutter und Schwester da bequatschen lassen, ohne nach einem Käufer Ausschau zu halten, der die 180.000.- zahlt.
Die mündliche Absprache ist nicht bindend. Wenn der nun sagt, 180.000,- bekomme ich nicht finanziert, sondern nur 165.000,- dann ist das so. Entweder man schließt mit ihm ab, oder man lässt es. Eventuell bekommt der doch das Geld, wenn man hart bleibt.
Wenn ich mir die sehr umfänglichen Verfügungen anschaue kommen mir gewisse Zweifel daran, ob hier wirklich nur ein Testament verfaßt wurde.
Das sieht mir, insbesondere wegen der Abfindung des Bruders und der Verfügung, daß die Schwester auf den Pflichtteil gesetzt wurde nach einer vertraglichen Vereinbarung aus. Insofern könnte selbst ein Rechtsberater definitive Aussagen nur treffen, wenn er alle das Erbe der Eltern betreffenden Vereinbarungen vollinhaltlich einsehen könnte.
Aber bleiben wir mal beim "Berliner Testament". Selbst da kommt es auf den genauen Wortlaut an um über Verfügungsbeschränkungen des überlebenden Ehegatten urteilen zu können:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Berliner-Testament-Pflicht-zum-Erhalt-des-Vermoegens--f123809.html
Wenn keine solche vereinbart wurden, kann der überlebende Ehegatte mit dem ererbten Vermögen nach Belieben verfahren.
Mit seinem eigenen Vermögen kann er das ohnehin.
Eine Anmerkung sei gestattet: Man ist nicht Erbe eines "Hauses", sondern Erbe des Erblassers. So wie ich den Sachverhalt interpretiere, bist Du Alleinerbin. Oder, hoffst Du etwa nur, Alleinerbin zu sein weil Dir das Haus zukommen soll? Da könnte Dir nämlich noch eine unangenehme Überraschung drohen. Sofern die Geschwister nicht ausdrücklich enterbt worden sind, könnten die auch ihren Anteil verlangen.
Man sieht: Ohne Einsichtnahme in das Testament läßt sich hier über vieles spekulieren.
Also zusammenfassend sollte sich die Fragestellerin umgehend an einen Fachanwalt wenden und zum Termin sämtliche Unterlagen (Testament, dazugehörige Verträge) mitnehmen.
Fachanwalt ist ein einfach zu erwerbender Titel. Ein Karnevalsorden dürfte schwerer zu ergattern sein. An sich sollte jeder Volljurist der deutschen Schriftsprache mächtig sein und, da das Erbrecht zum Pflichtkanon in den Examina gehört, in der Lage sein, qualifizierte Stellungnahmen in dieser Sache abzugeben.
Wenn du jetzt keinen Käufer hast, der dir den Hauspreis bezahlt, den du möchtest, kannst du die Bank fragen ob du die Hypothek erhöhen kannst, damit du vorläufig damit die Pflegekosten bezahlen kannst. Es lohnt sich manchmal auf einen Käufer zu warten, der einen anständigen Preis bezahlt. Vielleicht geht das ein halbes Jahr oder ein ganzes Jahr, kommt drauf an wie gefragt der Standort und der Zustand des Hauses ist.
Das Haus kannst du auch vermieten und Mieteinnamen helfen dir, den Hypothekarzins zu bezahlen. Am besten fragst du nach einer variablen Hypothek, diese kann man in der Regel mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Bei uns in der Schweiz ist es jedenfalls so. Man ist nicht gezwungen eine Festhypothek abzuschliessen, variable gibt es immer noch, der Zins ist ganz minim höher als bei den Festhypotheken. Eine Festhypothek müsste der Käufer übernehmen, sonst wird es richtig teuer, diese abzulösen bei der Bank.
Auch mit dem Vermieten lohnt es sich Geduld zu haben und nicht Mieter nehmen, wo zum Voraus zu rechnen ist, dass viel kaputt geht. Lieber ein paar Monate leer lassen, bis sich geeignete Mieter melden.
Ich würde auf keinen Fall auf die 15'000 € verzichten und auf einen andern Käufer warten.
Es ist schon so, dass man erbt was übrig bleibt, falls Schulden da sind, kann man ein Erbe auch ausschlagen, damit man die Schulden nicht bezahlen muss.
Das Testament ist sicher nicht hinfällig. Aber es ist entscheidend, wie es der Notar abgefasst hat. Hier gibt es durchaus Möglichkeiten, einen Verkauf ohne die Zustimmung der Schlußerben zu verhindern. Laß Dich doch von dem damaligen Notar beraten, der kennt den genauen Text und die Folgen daraus. Und die Beratungsgebühr ist sicher nicht hoch und allemal besser angelegt als sich hier in Unkenntnis des genauen Textes des Testaments mit Lösungsmöglichkeiten zufriedenzugeben.
Rechtsberatung darf ein Notar an sich nur im Zusammenhang mit beurkundungspflichtigen Tätigkeiten vornehmen. Das ist ansonsten Aufgabe des Rechtsanwalts.
Man erbt was "übrig" bleibt.
Es war unter uns Geschwistern und dem Interessenten ein Preis von 180.000,00 abgesprochen. Während meines Urlaubes hat der Interessent dann meine Mutter und meine Schwester bekniet, da angeblich die Bank für das Haus nicht mehr gibt.....aber es soll auch noch im grossen Stil umgebaut werden. Da meine Schwester und ich von meiner Mutter eine Generalvollmacht haben, ist auch noch die Frage ob ich nicht auf den 180.000,00 bestehen kann. Ich bin im Testament nach meiner Mutter als Erbin eingesetzt. Bin ich dann nicht ein Nacherbe? Darf meine Mutter das Haus ohne mein Einverständnis verkaufen siehe BGB Par. 2110 ff......danach hat sie die Pflicht, das Erbe im grösstmöglichen Umfang zu erhalten. Das weiss sie nur nicht...