Vermeidung Grunderwerbsteuer
Mein Bruder verkauft sein Mehrfamilienhaus. Ich als seine Schwester habe Interesse daran, es zu verkaufen. Dabei fällt Grunderwerbsteuer an. Kann man als ersten Erwerber in gerader Linie meinen Vater als Käufer einsetzen, der dann anschließend zum gleichen Preis an mich weiterverkauft. Dann wäre in beiden Fällen die gerade Verwandschaftslinie eingehalten. Akzeptiert das Finanzamt eine solche vertragliche Konstellation? Danke .
3 Antworten
Eine fast gleichlautende Frage wurde hier schon einmal gestellt
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/106011-grunderwerbssteuer-bei-kettenverkauf
und im Fazit so beantwortet, dass das zwar straflos geht, aber die Grunderwerbssteuer trotzdem zu bezahlen ist:
Ich gehe davon aus, dass Ihnen die Befreiung für Erwerbe von Grundstücken unter Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten nach § 3 Nr. 6 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) bekannt ist. Ebenso, dass der Grundstückserwerb durch Geschwister nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist, da Geschwister nicht in gerader Linie miteinander verwandt sind, vgl. § 1589 BGB. Damit wären die von Ihnen angedachten nachgeschalteten Veräußerungen über den Vater für sich genommen steuerfreie Vorgänge. Allerdings ist § 42 AO (Abgabenordnung) zu beachten, wonach das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden kann. Ein Missbrauch liegt nach Abs. 2 der Norm vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dieser Tatbestand würde bei Ihnen verwirklicht, denn die gewählte Vertragsgestaltung hat den alleinigen Zweck der Umgehung des steuerpflichtigen Erwerbsvorgangs von Grundstückkäufen zwischen Geschwistern. Sie müssen die einzelnen Erwerbsvorgänge, wie bei Grundstückskäufen zwingend vorgeschrieben, notariell beurkunden lassen. Nach § 18 GrEStG ist der Notar verpflichtet, dem Finanzamt jeden Erwerbsvorgang betreffend Grundstücke zu melden. Das Finanzamt würde den Vorgang daher problemlos aufdecken und eine entsprechende Besteuerung vornehmen, vgl. § 42 Abs. 1 Satz 3 AO. Ich kann deshalb von dieser Konstellation nur abraten, da Sie im Ergebnis nur für den Notar vorteilhaft wäre. Strafbar machen Sie sich allerdings nicht. Auch wenn Sie die Steuerpflicht versuchen zu umgehen, stellt dies keine Steuerhinterziehung i.S. des Straftatbestandes dar.
angenommen, die Ersparnis der Grunderwerbssteuer wäre nicht der Grund:
also der Sohn verkauft dem Vater das Haus, z.B. weil er ins Ausland geht und sich nicht kümmern möchte.
Nach drei, sechs oder auch zwölf Monaten entscheidet sich der Vater, dem es nun doch zu viel Arbeit ist das Mehrfamilienhaus zu verwalten, es doch auch wieder zu verkaufen und verkauft es der Tochter.
Wäre dann auch Grunderwerbssteuer zu bezahlen?
Denn der Grund wäre dann ja eben nicht der alleinige Zweck der Umgehung des steuerpflichtigen Erwerbsvorgangs von Grundstückkäufen zwischen Geschwistern.
Wer entscheidet das oder legt das fest?
Sorry! Leider hat sich der Fehlerteufel einschlichen. Statt " Ich als Schwester habe Interesse daran, es zu verkaufen" muss es heißen "... zu kaufen".
Hallo Beckert,
bitte achte in Zukunft darauf Reaktionen zu einer Antwort auch in Form von nachträglichen Ergänzungen Deiner Frage über den Link "Antwort kommentieren" hinzuzufügen. So ist sichergestellt, dass der Zusammenhang im Nachhinein nicht verloren geht, da die Antworten durch die Bewertungen ja ständig in Bewegung sind.
Viele Grüße
Ria vom finanzfrage.net-Support
Dass der Weg, den Du einschlagen möchtest nicht legal ist, wurde Dir ja schon gesagt.
Es gibt aber legale Möglichkeiten, die Grunderwerbssteuer zu senken.
Hier zu lesen:
http://www.steuer-schutzbrief.de/grunderwerbsteuer/grunderwerbssteuer-sparen.html
Doch, es ist legal (also nicht strafbar).
Aber es wäre dumm.
Der Notar wäre dann nämlich zweimal zu bezahlen.
Mit dem Ergebnis, dass dennoch GrESt anfallen würde.